Urteil des BGH vom 28.02.2007

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, antrag, stand, wiedereinsetzung, frist, strafsache, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 67/07
vom
28. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2007 ge-
mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 23. Okto-
ber 2006, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Bonn vom 13. September 2006 als unzulässig
verworfen worden ist, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Mit Schreiben vom 3. November 2006 wendet sich der Angeklagte gegen
den auf § 346 Abs. 1 StPO gestützten Verwerfungsbeschluss des Landgerichts.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. Februar 2007
ausgeführt:
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"Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2
StPO ist verspätet und damit unzulässig. Der Beschluss des Landge-
richts vom 23. Oktober 2006 ist dem Angeklagten am 25. Oktober 2006
zugestellt worden (SA Bd. II, 394). Die einwöchige Frist nach § 346 Abs.
2 StPO war damit schon bei Abfassung des am 7. November 2006 bei
Gericht eingegangenen Schreibens (vgl. Eingangsstempel SA Bd. II,
395) verstrichen.
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Be-
schwerdeführer nicht gestellt. Umstände, die die Gewährung von Wie-
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dereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nahe legen würden,
sind nicht ersichtlich."
Dem schließt sich der Senat an.
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Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl