Urteil des BGH vom 26.02.2014

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 7/14
vom
26. Februar 2014
in dem Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Gerichtskostenansatz
betreffend das Insolvenzantragsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill,
Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Fischer und die Rich-
terin Möhring
am 26. Februar 2014
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember
2013 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Wegen § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG
findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz
eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit
ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen
(BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; vom
11. September 2008 - I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 5 jeweils mwN).
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Der Gläubiger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf
weitere Eingaben zu erhalten.
Vill
Gehrlein
Lohmann
Fischer
Möhring
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.12.2013 - 2-9 T 166/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.12.2013 - 18 W 242/13 -
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