Urteil des BGH vom 15.11.2012

BGH: kapitalanleger, treugeber, zustellung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 36/12
vom
15. November 2012
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2012 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und
Dr. Remmert
einstimmig beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten zu 2 gegen
das Teilurteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
10. Januar 2012 - 24 U 104/10 - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zu-
rückzuweisen.
Die Beklagte zu 2 erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall
nicht (mehr) vor. Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich über vier Revi-
sionen - eine davon richtete sich im Übrigen gegen das vom Berufungsgericht
in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 1. Juni 2011
(2 U 59/10) - entschieden, die in den wesentlichen Vertragsbestimmungen
übereinstimmend ausgestaltete Fondsgesellschaften betrafen (Urteil vom
24. Juli 2012 - II ZR 297/11, WM 2012, 1664 sowie Senatsurteile vom 18. Ok-
tober 2012 in den Verfahren III ZR 150/11, III ZR 279/11 und III ZR 285/11). In
den Urteilsgründen hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich zur Freistellungs-
verpflichtung der Treugeber und zur Frage Stellung genommen, ob die Treuge-
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ber gegen die erhobenen Freistellungsansprüche geltend machen können, die
Klägerin habe versäumt, sie über Mängel des Prospekts aufzuklären.
Da in den angeführten Urteilen alle angesprochenen Rechtsfragen zum
Nachteil der klagenden Kapitalanleger beantwortet worden sind, hat die Revisi-
on auch im vorliegenden Verfahren keine Aussicht auf Erfolg. Rügen, die die
Höhe des Freistellungsbetrags betreffen, werden von der Revision nicht erho-
ben; Rechtsfehler der Vorinstanzen sind insoweit nicht erkennbar.
Schlick
Wöstmann
Hucke
Seiters
Remmert
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 08.07.2010 - 1 O 23/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 10.01.2012 - 24 U 104/10 -
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