Urteil des BGH vom 25.07.2001

BGH (zpo, streitwert, verwirkung, auslegung, aussicht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 95/00
vom
25. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof. Dr.
Wagenitz und Fuchs
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Februar 2000 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
§ 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom
11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Auch hinsichtlich
des Räumungsanspruchs ist von Verwirkung auszugehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 202.152 DM.
Blumenröhr Hahne Ger-
ber
Wagenitz Fuchs