Urteil des BGH vom 19.01.2006

BGH (unterlagen, erklärung, zpo, termin, versicherung, auskunft, rechtsmittel, ergebnis, rechtsfrage, anlass)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 14/03
vom
19. Januar 2006
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 19. Januar 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Göttingen vom 10. Januar 2003 wird auf Kosten
des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
10.000 €.
Gründe:
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer war bis Juli 1999 Geschäftsführer der
Schuldnerin, über deren Vermögen am 18. September 2000 die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss
vom 29. September 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Anhörungstermin
vom 27. Mai 2002 hat der Rechtsbeschwerdeführer hinsichtlich einzelner im
Aufklärungsschreiben des Insolvenzverwalters vom 11. November 2001 aufge-
führten Punkte erklärt, er werde weitere Unterlagen vorlegen sowie weitere
Auskünfte erteilen. Zu Ziffer 7 des angeführten Schreibens hat der Rechtsbe-
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schwerdeführer ausgeführt, er werde über den Treuhänder jeweils eine Kopie
der notariellen Verträge über den Verkauf von Wohnungseigentum der Objekte
Z. straße und M. straße vorlegen. Hinsichtlich der vorstehend
angeführten Unterlagen hat der Rechtsbeschwerdeführer dem Insolvenzgericht
zugesagt, er werde diese bis zum 31. Juli 2002 vorlegen.
Kurz vor Durchführung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
erklärte der Rechtsbeschwerdeführer, es könnten sich noch Unterlagen bei wei-
teren Personen befinden, auf die er Zugriff nehmen könne. Er möchte daher bis
28. Juni 2002 sich vergewissern, ob sich bei den vorgenannten Personen ent-
sprechende Unterlagen befinden und erst danach die eidesstattliche Versiche-
rung abgeben. Dem hat das Insolvenzgericht entsprochen und hierauf Verta-
gung des Termins angeordnet.
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Nachdem der Rechtsbeschwerdeführer die von ihm genannten Fristen
nicht eingehalten hatte, hat ihm das Insolvenzgericht mitgeteilt, es werde davon
ausgegangen, dass die noch ausstehenden Erklärungen bis zum 15. Oktober
2002 abgegeben werden. Nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrichen war,
beantragte der für den Rechtsbeschwerdeführer aufgetretene Steuerberater mit
Schreiben vom 30. Oktober 2002 eine Fristverlängerung bis 30. Dezember
2002. Mit Verfügung vom 8. November 2002 hat das Insolvenzgericht Termin
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 10. Januar 2003 ange-
setzt und dem Rechtsbeschwerdeführer aufgegeben, die im Schreiben des
Steuerberaters angekündigte Erklärung bis zum 30. Dezember 2002 ab-
zugeben. Die an den Rechtsbeschwerdeführer gerichtete Terminsladung war
mit dem Zusatz versehen: "Falls Sie nicht erscheinen oder die im Schreiben des
Steuerberaters B. vom 30. Oktober 2002 angekündigte Erklärung bis zum 30.
Dezember 2002 dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht abgegeben haben,
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müssen Sie mit dem Erlaß von Zwangsmaßnahmen bis zum Erlaß eines Haft-
befehls rechnen".
Im Termin vom 10. Januar 2003 hat der Rechtsbeschwerdeführer fol-
gende Erklärung abgegeben: "Ich habe nachgeschaut und weitere Unterlagen
nicht gefunden. Die Vorlage der Unterlagen, die ich im Termin vom 27. Mai
2002 zugesagt habe, habe ich verschlafen."
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Hierauf hat das Insolvenzgericht gegen den Rechtsbeschwerdeführer mit
Beschluss vom gleichen Tag Haft angeordnet. Der hiergegen gerichteten sofor-
tigen Beschwerde hat das Insolvenzgericht nicht abgeholfen. Das Landgericht
hat mit Beschluss vom 10. Januar 2003 das Rechtsmittel zurückgewiesen (ver-
öffentlicht in ZIP 2003, 680, dazu Dahl EWiR 2003, 775). Hiergegen wendet
sich die Rechtsbeschwerde.
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Mit Beschluss vom 5. August 2003 hat das Insolvenzgericht den Haftbe-
fehl aufgehoben, nachdem bereits am 17. Januar 2003 die Haftanordnung au-
ßer Vollzug gesetzt wurde. Hierauf hat der Rechtsbeschwerdeführer das
Rechtsmittel für erledigt erklärt. Der Rechtsbeschwerdegegner hat sich dieser
Erklärung nicht angeschlossen.
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II.
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-
schwerde ist unzulässig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
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richts (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO). Der im Rechtsbeschwerdezug abgegebe-
nen Erledigungserklärung des Rechtsbeschwerdeführers, der sich der Rechts-
beschwerdegegner nicht angeschlossen hat, kommt im Hinblick auf die Unzu-
lässigkeit des Rechtsmittels keine prozessuale Wirkung zu (vgl. BGH, Beschl. v.
15. Januar 2004 - IX ZB 197/03, ZIP 2004, 425, 426; Beschl. v. 11. November
2004 - IX ZB 258/03, ZIP 2005, 91, 92).
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weist die Frage, ob zur
Auskunftspflicht nach § 97 Abs. 1 InsO auch die Vorlage von Unterlagen gehö-
ren kann, keine Grundsatzbedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf.
Der Senat hat bereits entschieden, dass eine nach § 97 Abs. 1 InsO zu ertei-
lende Auskunft gegebenenfalls durch "Vorlage von Belegen" zu erfolgen hat
(Beschl. v. 17. Dezember 2005 - IX ZB 62/04, ZIP 2005, 722, 726 z.V.b.
BGHZ). Auch im Übrigen wird zu Recht davon ausgegangen, dass der nach
§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Auskunft Verpflichtete sich nicht dar-
auf beschränken darf, sein präsentes Wissen mitzuteilen. Er kann vielmehr
auch dazu verpflichtet sein, die Vorarbeiten zu erbringen, die für eine sachdien-
liche Auskunft erforderlich sind, wobei hierzu auch das Forschen nach vorhan-
denen Unterlagen und deren Zusammenstellung gehören kann (OLG Hamm
ZIP 1980, 280, 281 zu § 100 KO; MünchKomm-InsO/Passauer § 97 Rn. 19;
Henssler, Kölner Schrift, 2. Aufl. S. 1301 Rn. 41; vgl. auch Vallender, ZIP 1996,
529, 531).
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Mit den beiden weiteren von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätz-
lich angesehenen Fragenbereichen, ob eine Verweigerung im Sinne des § 98
Abs. 2 Nr. 1 InsO auch dann vorliegt, wenn der Auskunftspflichtige zuvor nicht
nachdrücklich zur Auskunftserteilung angehalten und, ob unter diesen Umstän-
den eine Haftanordnung statthaft ist, werden keine fallbezogenen, entschei-
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dungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 547
Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juni 2003 - IX ZB 476/02, NZI 2004,
30, 31; Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 159/03, NZI 2004, 86) aufgezeigt.
Dazu bestand aber Veranlassung, weil das Landgericht die Frage der Folgen
bei einer weiteren Untätigkeit des Auskunftspflichtigen geprüft, hierzu eine Rei-
he von Feststellungen getroffen hat und schließlich zu dem Ergebnis gelangt
ist, die Haftanordnung sei nach den Gesamtumständen geboten und auch nicht
unverhältnismäßig.
Im Übrigen werden von der Rechtsbeschwerde nur die tatsächlichen
Würdigungen des Beschwerdegerichts angegriffen, die den Einzelfall betreffen
und keinen Anlass zu einer Grundsatzentscheidung geben. Eine grundsätzlich
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rechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage stellende
Anwendung des § 22 Abs. 3, § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO ist in der angefochtenen
Beschwerdeentscheidung nicht zu erkennen.
Dr.
Gero
Fischer
Dr.
Ganter
Raebel
Kayser Dr.
Detlev
Fischer
Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 10.01.2003 - 74 IN 194/00 -
LG Göttingen, Entscheidung vom 10.01.2003 - 10 T 4/03 -