Urteil des BGH vom 14.12.2000

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5 StR 471/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2000
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil
des Landgerichts Zwickau vom 28. Februar 2000 nach
§ 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-
klagte G des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
in 153 Fällen, davon in 152 Fällen in Tateinheit mit se-
xuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie
des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in
30 Fällen schuldig ist,
b) in den Gesamtstrafaussprüchen gegen diesen Ange-
klagten aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen. Der Angeklagte G hat
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die weiteren
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten G wegen sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes in 105 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miß-
brauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-
ren und neun Monaten verurteilt, ferner wegen sexuellen Mißbrauchs einer
Schutzbefohlenen in 78 Fällen, davon in 48 Fällen in Tateinheit mit sexuel-
lem Mißbrauch eines Kindes, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu einer
geringfügigen Korrektur des Schuldspruchs, die keine Auswirkungen auf den
Rechtsfolgenausspruch hat, sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafaussprü-
che. Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.
1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
21. November 2000 zutreffend ausgeführt hat, ist das tateinheitliche Verge-
hen nach § 174 StGB im ersten Fall verjährt. Mit dem Generalbundesanwalt
schließt der Senat Auswirkungen auf den zugehörigen Einzelstrafausspruch
(ein Jahr Freiheitsstrafe) aus.
2. Entgegen der Auffassung des Tatrichters kommt der vollstreckten
Verurteilung des Angeklagten zu Geldstrafe keine Zäsurwirkung zu (vgl.
BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 – Fehler 2; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl.
§ 55 Rdn. 5a m.w.N.). Die Einzelstrafen sind daher auf eine einzige Ge-
samtfreiheitsstrafe zurückzuführen. Dies obliegt einem neuen Tatrichter, und
zwar auf der Basis sämtlicher bislang zur Person und zu den Taten getroffe-
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ner Feststellungen, die vollständig bestehen bleiben und allenfalls – nicht
notwendig – durch nicht widersprüchliche weitere Feststellungen ergänzbar
sind.
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