Urteil des BGH vom 08.01.2013

BGH: rüge, vergewaltigung, übertragung, alter, behandlung, pakistan, zeugenaussage, einwilligung, rückgriff, dispositionen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 602/12
vom
8. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 19. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-
tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht wegen
des Unterbleibens der Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens
über die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin S. bleibt ohne Erfolg.
1. Sie genügt bereits nicht in jeder Hinsicht den gemäß § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift - entgegen der
Erwiderung der Revision vom 27. Dezember 2012 - zutreffend aufgezeigt hat,
bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die gesetzlich
nicht geregelte Untersuchung von Zeugen auf ihre Glaubwürdigkeit einer Ein-
willigung der Betroffenen (BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - 4 StR 201/89,
BGHSt 36, 217, 219; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 1 StR 284/04;
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 1 StR 498/04, NJW 2005, 1519; Senge
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in KK-StPO, 6. Aufl., § 81c Rn. 9 mwN). Das Vorliegen einer entsprechenden
Zustimmung der zu begutachtenden Person muss von der Revision dargetan
werden (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 1 StR 284/04). Daran fehlt es
vorliegend.
Die Revision teilt, worauf der Generalbundesanwalt ebenfalls zu Recht
hingewiesen hat, zudem nicht sämtliche von der Verteidigung während des
Strafverfahrens gestellten Anträge auf Einholung eines aussagepsychologi-
schen Gutachtens und die daraufhin ergangenen Entscheidungen der Straf-
kammer mit. Dessen hätte es aber vorliegend bedurft, um den gesetzlichen
Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu entsprechen. Danach müssen
die notwendigen Angaben zum Verfahrensgeschehen so umfassend sein, dass
dem Revisionsgericht im Sinne einer vorweggenommenen Schlüssigkeitsprü-
fung ohne Rückgriff auf die Akten die Beurteilung ermöglicht wird, festzustellen,
ob der behauptete Verfahrensverstoß vorliegt (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom
25. März 1998 - 3 StR 686/97, NJW 1998, 2229; Meyer-Goßner, StPO,
55. Aufl., § 344 Rn. 21 mwN). Um dem zu entsprechen, muss bei einer auf die
Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO gestützten Rüge regelmäßig angegeben
werden, welche Umstände das Tatgericht zu weiterer Aufklärung hätten drän-
gen müssen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 11. September 2003 - 4 StR
139/03, NStZ 2004, 690, 691; Kuckein in KK-StPO, 6. Aufl., § 344 Rn. 52
mwN). Damit das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, zu überprüfen, ob
sich der Tatrichter zu der begehrten Aufklärung hätte gedrängt sehen müssen,
bedarf es grundsätzlich auch der Mitteilung des Inhalts darauf gerichteter Be-
weisanträge und der Entscheidungen des Tatgerichts über diese Anträge. Denn
gerade aus dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidungen ergeben sich Anhalts-
punkte für die Beurteilung der Frage, ob die Amtsaufklärungspflicht eine weiter-
gehende Beweiserhebung erforderte oder nicht. Angesichts dessen hätte die
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Revision die in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft ausgeführte (erneu-
te) Stellung eines Beweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen
Sachverständigengutachtens im Termin zur Hauptverhandlung vom 19. Juni
2012 und den Inhalt des Ablehnungsbeschlusses der Strafkammer vom selben
Tage mitteilen müssen.
2. Die Rüge wäre auch in der Sache unbegründet. Der Einholung eines
aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens über die Zeugin S.
bedurfte es nicht. Die Jugendkammer konnte die Glaubhaftigkeit der Zeugen-
aussage aufgrund eigener Sachkunde beurteilen und hat daher nicht gegen die
Amtsaufklärungspflicht verstoßen.
Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ist grundsätz-
lich Aufgabe des Tatgerichts. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass Be-
rufsrichter über diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsychologi-
scher Glaubwürdigkeitskriterien verfügen, die für die Beurteilung von Aussagen
auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist, und dass sie diese Sachkunde
den beteiligten Laienrichtern vermitteln können. Dies gilt bei jugendlichen Zeu-
gen erst recht, wenn die Berufsrichter - wie auch hier - zugleich Mitglieder der
Jugendschutzkammer sind und über spezielle Sachkunde in der Bewertung der
Glaubwürdigkeit von jugendlichen Zeugen verfügen (BGH, Urteil vom 18. Au-
gust 2009 - 1 StR 155/09, NStZ 2010, 51, 52). Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist die Hinzuziehung eines psychologischen Sachver-
ständigen lediglich dann geboten, wenn der Sachverhalt Besonderheiten auf-
weist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob die eigene Sachkunde des Tat-
gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den konkret gegebenen Um-
ständen ausreicht (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 12. November 1993 - 2 StR
594/93, StV 1994, 173; BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - 1 StR 579/05,
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NStZ-RR 2006, 242, 243). Solche Umstände können gegeben sein, wenn An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass die Erinnerungsfähigkeit einer Beweisperson
aus besonderen, psychodiagnostisch erfassbaren Gründen eingeschränkt ist
oder dass besondere psychische Dispositionen oder Belastungen - die auch im
verfahrensgegenständlichen Geschehen selbst ihre Ursache haben können -
die Zuverlässigkeit der Aussage in Frage stellen könnten, und dass für die
Feststellung solcher Faktoren und ihrer möglichen Einflüsse auf den Aussa-
geinhalt eine besondere, wissenschaftlich fundierte Sachkunde erforderlich ist,
über welche der Tatrichter im konkreten Fall nicht verfügt (BGH, Urteil vom
26. April 2006 - 2 StR 445/05, NStZ-RR 2006, 241 mwN).
Nach diesen Maßstäben bedurfte es vorliegend keiner Einholung eines
aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens, um der Amtsaufklä-
rungspflicht zu entsprechen. Die Jugendkammer hat sich auf der Grundlage
des der Zeugin Aussagetüchtigkeit zuschreibenden psychiatrischen Sachver-
ständigengutachtens mit der Persönlichkeit der Zeugin und möglichen für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit relevanten Aspekten, wie ihrer zeitweiligen psy-
chiatrischen Behandlung, den Berichten von Déjà-vu-Erlebnissen sowie einer
denkbaren Übertragung einer möglicherweise während ihres Aufenthaltes in
Pakistan erlebten Vergewaltigung auf das Verhalten des Angeklagten, umfas-
send und sorgfältig auseinandergesetzt sowie erkennen lassen, warum sie zur
Beurteilung der Glaubwürdigkeit aufgrund eigener Sachkunde in der Lage war.
Angesichts der mit sachverständiger Hilfe rechtsfehlerfrei ausgeschlossenen
Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit und dem Fehlen von Wahrnehmungs-
störungen lagen in der Person der Zeugin keine solchen Besonderheiten vor,
die eine in Jugendschutzsachen erfahrene Jugendkammer außer Stande ge-
setzt hätte, die Zuverlässigkeit der Angaben zu beurteilen. Erst recht bestanden
keine Besonderheiten im genannten Sinn darin, dass Gegenstand der Aussage
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Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Zeugin waren und dass
diese zur Zeit der geschilderten Vorfälle in kindlichem bzw. jugendlichem Alter
war (vgl. BGH, aaO, NStZ-RR 2006, 241).
Nack Rothfuß Jäger
Cirener Radtke