Urteil des BGH vom 11.12.2003

BGH (stpo, rüge, strafkammer, stgb, nachteil, grund, antrag, anhörung, nachprüfung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 404/03
vom
11. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2003 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itze-
hoe vom 26. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Zur Rüge, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft eine Strafrahmenver-
schiebung nach § 46 a StGB nicht vorgenommen, bemerkt der Senat
ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts, daß sich aus
den Urteilsgründen schon nicht ergibt, daß der angesichts des Tatbil-
des, insbesondere der abgeurteilten besonders schweren Fälle des
sexuellen Mißbrauchs erforderliche, über den Vergleichsabschluß
hinausgehende kommunikative Prozeß zwischen dem Angeklagten und
der Nebenklägerin stattgefunden hat.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker