Urteil des BGH vom 10.04.2013

BGH: prozessfinanzierung, verdacht, verfügung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 286/12
vom
10. April 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch d ie Richter Wendt,
Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und
die Richterin Dr. Brockmöller
am 10. April 2013
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Nichtzulassungsb e-
schwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwalt Keller zu bewilligen, wird zurückgewi e-
sen.
Gründe:
Dem Kläger ist die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfah-
ren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu versagen,
weil die zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs eingereichten
Erklärungen und Belege nicht ausreichend glaubhaft machen, dass er
nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten
der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine Partei muss in ihrem Prozesskostenhilfeantrag auch glaubhaft
und nachvollziehbar darlegen, warum etwa früher vorhandene erhebliche
Geldbeträge ihr zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stehen
(BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 184/05, NJW -RR 2008, 953
Rn. 8 m.w.N.). Diese Darlegungen müssen wenigstens ein so hinre i-
chendes Maß an Plausibilität erreichen, dass mit ihnen zum einen der
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Verdacht ausgeräumt werden kann, der Hilfesuchende habe die Geldmi t-
tel nicht verbraucht, sondern nur zur Seite geschafft oder damit andere
verwertbare Vermögensgegenstände erworben (BGH aaO). Zum anderen
muss auch ausgeschlossen werden können, dass der Hilfesuchende sich
seines Vermögens in Erwartung des drohenden Rechtsstreits durch u n-
angemessene Ausgaben entäußert hat, für die keine dringende Notwe n-
digkeit bestand. Denn anderenfalls wäre sein Begehren nach s taatlicher
Prozessfinanzierung rechtsmissbräuchlich (BGH aaO m.w.N.).
Insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO
Wendt Felsch Harsdorf -Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.03.2011 - 24 O 36/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.08.2012 - 9 U 88/11 -