Urteil des BGH vom 21.08.2013

BGH: könig

5 StR 314/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 21. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Durchgreifende Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Verteidigung des
Angeklagten im Revisionsverfahren bestehen nicht.
Basdorf Dölp König
Berger Bellay