Urteil des BGH vom 06.05.2014, X ZB 11/13
Prüfungsgebühr Leitsatzentscheidung
- Entschieden
- 06.05.2014
- Schlagworte
- Prüfungsgebühr, Wirkung ex nunc, Rückzahlung, Patentgesetz, öffentlich, Patentgericht, Gegenleistung, Amtshandlung, Einziehung, Wirtschaftlichkeit
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X Z B 1 1 / 1 3
vom
6. Mai 2014
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Prüfungsgebühr
PatKostG § 10 Abs. 2
Hat der Anmelder Prüfungsantrag gestellt und die Prüfungsgebühr bezahlt, begründet es keinen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, wenn die Anmeldung später
zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt; dies gilt auch dann, wenn die
Prüfung der Anmeldung noch nicht aufgenommen worden ist.
BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - X ZB 11/13 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat hat am 6. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Meier-Beck, den Richter Gröning, die Richterin Schuster, den Richter
Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 6. Juni 2013
wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe:
1I. Die Antragstellerin hat am 5. Mai 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Patent für eine "Kompakt-Heizzentrale" angemeldet und zugleich Prüfungsantrag gestellt. Mit der Anmeldung hat die Antragstellerin das Deutsche Patentund Markenamt ermächtigt, durch Lastschrift die für die Anmeldegebühr (60 €) und
die Prüfungsgebühr (350 €) zu zahlenden Beträge einzuziehen. Das Konto der Antragstellerin wurde am 23. Mai 2008 mit den Gebührenbeträgen belastet.
2Die Antragstellerin hat für eine am 13. Mai 2008 eingereichte weitere Patentanmeldung mit Wirkung vom 23. Mai 2008 die Priorität der Anmeldung vom 5. Mai
2008 in Anspruch genommen. Mit einem ebenfalls am 23. Mai 2008 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen Schreiben hat sie überdies die Rücknahme
der Anmeldung vom 5. Mai 2008 erklärt und Rückzahlung der Prüfungsgebühr beantragt.
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Prüfungsgebühr zurückgewiesen. Im Verfahren über die Beschwerde der Antragstellerin hat die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts den Beitritt erklärt.
Das Patentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung
richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, der die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts entgegentritt.
4II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft.
5Der Senat hat bereits entschieden, dass § 11 Abs. 3 PatKostG einer Rechtsbeschwerde nicht entgegensteht, wenn der Rechtsmittelführer sich nicht gegen den
Ansatz von Kosten wendet, deren Grundlage sich aus dem Gesetz ergibt, sondern
die Frage zur Entscheidung steht, ob eine Grundlage für die Erhebung der in Rede
stehenden Gebühr besteht (BGH, Beschluss vom 10. August 2011 X ZB 2/11,
GRUR 2011, 1053 Rn. 9 - Ethylengerüst). Nichts anderes gilt für einen Streit darüber, ob eine Grundlage für die Erstattung einer Gebühr gegeben ist.
6III. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
7 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Antrag auf Rückzahlung der
Die Gebühr für das Prüfungsverfahren sei mit Stellung des Prüfungsantrags
am 5. Mai 2008 fällig geworden. Nachdem die Antragstellerin der Einziehung nicht
widersprochen habe, sei als Tag der Zahlung nach § 2 Nr. 4 PatKostZV der Tag des
Eingangs der Einzugsermächtigung anzusehen. Eine Erstattung der Prüfungsgebühr
nach § 9 PatKostG scheide aus, weil keine unrichtige Sachbehandlung vorliege. § 10
Abs. 1 PatKostG finde keine Anwendung, weil die Prüfungsgebühr nicht vorausgezahlt, sondern nach Fälligkeit entrichtet worden sei. Ein Anspruch auf Erstattung der
Prüfungsgebühr ergebe sich auch nicht aus § 10 Abs. 2 PatKostG. Von dieser Norm
würden nur die Fälle erfasst, in denen die Gebühr noch nicht entrichtet worden sei.
Auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung
von § 812 BGB bestehe nicht, da die Gebühr nicht ohne Rechtsgrund gezahlt worden sei. Für eine Rückzahlung aus Billigkeitsgründen sei kein Raum. Schließlich sei
die Erstattung auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten.
Nachdem es sich um eine - gemessen am behördlichen Prüfungsaufwand - vergleichsweise niedrige und zudem pauschale Gebühr handele, erscheine es weder
sach- noch gleichheitswidrig, wenn die mit der Antragstellung verfallene Prüfungsgebühr auch in den Fällen einbehalten werde, in denen das Prüfungsverfahren nicht
mehr durchgeführt werden könne; dies gelte jedenfalls dann, wenn die Gründe hierfür nicht überwiegend im Bereich der Behörde lägen, sondern vom Anmelder herbeigeführt worden seien.
8IV. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
91. Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die Patentanmeldung den gesetzlichen
Anforderungen genügt, insbesondere ob der Gegenstand der Anmeldung patentfähig
ist. Für einen solchen Prüfungsantrag ist nach § 2 Abs. 1 PatKostG in Verbindung mit
Nr. 311 400 des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr von 350 € zu entrichten, die
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PatKostG mit dem Antrag fällig wird und gemäß § 44 Abs. 2
Satz 2 PatG binnen drei Monaten ab Fälligkeit zu zahlen ist. Wird die Prüfungsgebühr - wie hier - durch Erteilung einer Einzugsermächtigung bezahlt, gilt als Zahlungstag nach § 2 Nr. 4 PatKostZV in der Fassung vom 15. Oktober 2003 der Tag
des Eingangs der Einzugsermächtigung beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Nachdem keine Zweifel an der Wirksamkeit der Patentanmeldung und des Prüfungsantrags bestehen, hat die Antragstellerin mithin am 5. Mai 2008 die Patentanmeldung eingereicht, Prüfungsantrag gestellt und die Anmelde- und die Prüfungsgebühr
bezahlt. Die Antragstellerin hat der Einziehung nicht widersprochen. Daher bedarf es
keiner Erörterung, welche Auswirkungen ein solcher Widerspruch und eine dadurch
veranlasste Gutschrift des Gebührenbetrags auf dem Konto des Gebührenschuldners hätten.
102. Die mit Wirkung vom 23. Mai 2008 erfolgte Inanspruchnahme der Priorität
für die am 13. Mai 2008 eingereichte weitere Anmeldung hatte nach § 40 Abs. 5
Satz 1 PatG zur Folge, dass die hier in Rede stehende frühere Anmeldung als zu-
rückgenommen galt. Zudem hat die Antragstellerin am 23. Mai 2008 die Anmeldung
zurückgenommen. Damit konnte eine Prüfung der Anmeldung nicht mehr erfolgen.
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der Prüfungsgebühr.
12a) Eine Rückzahlung der Prüfungsgebühr ist in § 44 Abs. 3 Satz 3 PatG in
Verbindung mit § 43 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 PatG nur für den Fall vorgesehen, dass
die Gebühr für einen Prüfungsantrag gezahlt wurde, der wegen eines bereits zuvor
eingereichten Prüfungsantrags als nicht gestellt gilt. Diese Regelung findet entsprechende Anwendung, wenn die Gebühr für einen Prüfungsantrag entrichtet wurde, der
aus anderen Gründen als unwirksam anzusehen ist (BPatGE 14, 206, 207). Diese
Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
13b) Ein Erstattungsanspruch kommt nach § 9 PatKostG für Kosten in Betracht,
die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die Beurteilung des
Patentgerichts, dass eine unrichtige Sachbehandlung hier nicht vorliegt, greift die
Rechtsbeschwerde zu Recht nicht an.
14c) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 PatKostG sind ferner vorausgezahlte Gebühren,
die nicht mehr fällig werden können, zu erstatten. Die Antragstellerin hat die Prüfungsgebühr jedoch nicht vorausgezahlt, sondern mit Eintritt der Fälligkeit entrichtet.
15d) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Patentgericht einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Prüfungsgebühr nach § 10
Abs. 2 PatKostG verneint hat.
16 Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch der Antragstellerin auf Rückzahlung
Der Wortlaut der Norm macht deutlich, dass diese - anders als § 43 Abs. 4
Satz 3 PatG und § 10 Abs. 1 PatKostG - keinen Anspruch auf Erstattung geleisteter
Zahlungen begründet. Sie sieht lediglich vor, dass die Gebühr entfällt, wenn eine
Anmeldung oder ein Antrag nach § 6 Abs. 2 PatKostG oder aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen gilt oder wenn ein Schutzrecht erlischt,
weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig bezahlt wurde. Dies steht nach dem letz-
ten Halbsatz des § 10 Abs. 2 PatKostG unter dem Vorbehalt, dass die beantragte
Amtshandlung nicht vorgenommen wurde.
17Mit der Wendung, dass die Gebühr in einem solchen Fall entfällt, bringt das
Gesetz zum Ausdruck, dass eine bis dahin bestehende und fällige Gebührenforderung, soweit auf sie noch keine Zahlungen geleistet worden sind, mit Wirkung ex
nunc erlischt, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde.
Dadurch sollen Vollstreckungsfälle für nach wie vor fällige Gebühren vermieden werden. Zugleich soll sichergestellt werden, dass die Gebühr weiterhin beigetrieben
werden kann, wenn das Amt im Vertrauen auf eine eingereichte Einzugsermächtigung bereits Amtshandlungen vorgenommen hat, die nicht von Amts wegen rückgängig gemacht werden können (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums,
BTDrucks. 14/6203, S. 47 f.; siehe ferner Begründung zum Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes, BTDrucks. 16/735, S. 16). § 10 Abs. 2 PatKostG erfasst dagegen nicht den
Fall, in dem der Anmelder - wie hier - vor Eintritt der Rücknahmefiktion die Prüfungsgebühr bereits gezahlt hat.
18e) Danach ergibt sich ein Anspruch auf Rückzahlung der Prüfungsgebühr
auch nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in entsprechender
Anwendung von § 812 BGB. Zur Zeit der Zahlung bestand die Gebührenforderung.
Dass die Patentanmeldung - nicht der Prüfungsantrag - zu einem späteren Zeitpunkt
als zurückgenommen galt, ändert daran nichts.
193. Für den Fall, dass eine Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, ergibt
sich damit aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelung, dass die Prüfungsgebühr für einen zuvor gestellten Prüfungsantrag mit Wirkung ex nunc entfällt, sofern
die Gebühr bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichtet und die Prüfung der Anmeldung nach § 44 Abs. 1 PatG noch nicht aufgenommen worden ist. § 10 Abs. 2 Pat-
KostG erfasst demgegenüber nicht die Konstellation, dass die Prüfungsgebühr mit
oder nach Eintritt der Fälligkeit bereits gezahlt worden ist und die Patentanmeldung
zu einem späteren Zeitpunkt zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt
(BPatG, GRUR 2006, 261; BPatG, Beschluss vom 22. Februar 2007
10 W (pat) 49/05, in Juris, BPatGE 53, 9; Busse/Schuster, Patentgesetz, 7. Aufl.,
§ 10 PatKostG Rn. 23; Busse/Brandt, Patentgesetz, 7. Aufl., § 44 Rn. 30; Schulte/Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 33 Rn. 28; Mes, Patentgesetz, 3. Aufl., § 44
Rn. 21; ebenso schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Patentkostengesetzes
BGH, Beschluss vom 19. Juli 1984 X ZB 20/83, BGHZ 92, 137 Schweißpistolenstromdüse II; BPatGE 11, 55; 11, 222; 13, 60; 37, 187; BPatG, Beschluss vom 8. Juli
1998 - 4 W (pat) 32/96, in Juris). Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Erstattung der
Gebühr auch dann nicht vor, wenn die beantragte Handlung - das ist hier die Prüfung
der Patentanmeldung (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 X ZB 4/07, GRUR
2008, 549, 551) - noch nicht aufgenommen worden ist. Ob der Patentanmelder, der
einen Prüfungsantrag gestellt hat, mit der Prüfungsgebühr belastet wird, wenn die
Anmeldung zu einem späteren Zeitpunkt als zurückgenommen gilt, hängt mithin davon ab, ob er zu diesem Zeitpunkt die Gebühr bereits gezahlt hat oder nicht.
204. Die gesetzliche Regelung hat zur Folge, dass die bereits bezahlte Prüfungsgebühr dem Deutschen Patent- und Markenamt verbleibt, obwohl diese keine
Prüfung der Patentanmeldung vorgenommen hat und eine solche auch nicht mehr
vorgenommen werden kann, der Anmelder also keinerlei Gegenleistung für die Prüfungsgebühr erhält. Zwar mag die Regelung in Art. 11 Buchst. a der Gebührenordnung des Europäischen Patentamts für eine europäische Patentanmeldung, die vorsieht, dass die Prüfungsgebühr in voller Höhe zurückerstattet wird, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, bevor die Anmeldung in die Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen übergegangen ist, sachgerechter erscheinen (so schon BPatG, GRUR 2006,
261, 264). Die gesetzliche Regelung ist jedoch der Beurteilung zugrunde zu legen,
da verfassungsrechtliche Bedenken gegen ihre Wirksamkeit nicht bestehen.
21a) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt wer-
den und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz
oder teilweise zu decken. Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz verfügt
der Gebührengesetzgeber aus der Sicht des Grundgesetzes über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Materiell-verfassungsrechtliche Grenzen einer Gebührenregelung können sich aus den Grundrechten ergeben, insbesondere
aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind alle mit einer Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecke als Abwägungsfaktoren in die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung einzubeziehen. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt, dass Gebühren nicht
völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt
werden dürfen und dass die Verknüpfung zwischen den Kosten der staatlichen Leistung und den dafür auferlegten Gebühren sich nicht in einer Weise gestaltet, die sich,
bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist. Darüber hinaus gebietet
der Gleichheitsgrundsatz, bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu
wählen und zu staffeln, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76,
BVerfGE 50, 217, 226 f.). Diese Grundsätze gelten auch für die Bemessung von Gebühren zur Abdeckung von Gerichtskosten. Danach muss der Gesetzgeber die Auswahl der gleich oder ungleich zu behandelnden Sachverhalte sachgerecht treffen
(BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 1484/99, BVerfGE 115, 381, 389).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze wäre es verfassungsrechtlich nicht hinzunehmen,
wenn eine Gebühr ohne Rückzahlungsmöglichkeit auch dann verfällt, wenn es aus
Gründen, die ganz überwiegend im Verantwortungsbereich der Behörde liegen, an
einer Gegenleistung der Behörde völlig fehlt (BGH, Beschluss vom 17. November
1999 - I ZB 1/98, GRUR 2000, 325, 327 - Beschleunigungsgebühr).
22b) Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass eine bereits gezahlte Prüfungsgebühr nicht erstattet wird, obwohl eine
Prüfung unterbleibt, weil die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt. Insoweit ist
zu berücksichtigen, dass das Deutsche Patent- und Markenamt in solchen Fällen
bereit und in der Lage ist, die Leistung, die mit der Gebühr abgegolten werden sollte,
zu erbringen, und daran durch ein Verhalten des Anmelders - hier die Inanspruchnahme der Priorität der Patentanmeldung für eine spätere Anmeldung - gehindert
wird. Hinzu kommt, dass der Anmelder weder den Prüfungsantrag zeitgleich mit der
Einreichung der Patentanmeldung stellen muss noch gezwungen ist, die Prüfungsgebühr bereits mit der Stellung des Prüfungsantrags zu begleichen. Mit der Stellung
des Prüfungsantrags kann er etwa zuwarten, bis die Prüfung der Anmeldung auf offensichtliche Mängel nach § 42 PatG abgeschlossen ist. Ihm ist zudem nach § 44
Abs. 1 Satz 2 PatG eine Zahlungsfrist von drei Monaten eingeräumt. Dies verschafft
dem Anmelder die Möglichkeit, den Prüfungsantrag erst dann zu stellen oder die Prüfungsgebühr erst dann zu zahlen, wenn abzusehen ist, dass eine Prüfung der Anmeldung nach § 44 Abs. 1 PatG erforderlich wird. Zu berücksichtigen ist ferner, dass
der Gesetzgeber mit dieser gesetzlichen Regelung in zulässiger Weise den Zweck
verfolgt, die Anzahl der Erstattungsvorgänge gering zu halten und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern.
23c) Eine Auslegung von § 10 PatKostG dahin, dass auch eine bereits entrichtete Prüfungsgebühr zu erstatten ist, wenn die Patentanmeldung zurückgenommen
wird oder als zurückgenommen gilt, ist mithin nicht verfassungsrechtlich geboten.
24V. Fehlt es damit an einer Grundlage für einen Erstattungsanspruch der Antragstellerin bleibt ihre Rechtsbeschwerde erfolglos.
25Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten
(§ 107 Abs. 1 PatG).
Meier-Beck Gröning Schuster
Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.06.2013 - 10 W(pat) 6/09 -