Urteil des BGH vom 02.02.2010

BGH (betrug, beihilfe, strafe, aufhebung, stgb, stpo, anrechnung, strafzumessung, justiz, verurteilung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 514/09
vom
2. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Februar 2010 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankenthal vom 7. Mai 2009
a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit
der Angeklagte in Fall II. 1. der Urteilsgründe verur-
teilt worden ist; insoweit werden die Kosten des
Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen
notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt;
b) im
Schuldspruch
dahin geändert, dass der Ange-
klagte der Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen und
der Beihilfe zum versuchten Betrug schuldig ist;
c)
im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die übrigen
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in elf
Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstra-
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fe von einem Jahr verurteilt; eine im Zwischenverfahren eingetretene Verfah-
rensverzögerung hat es dadurch kompensiert, dass vier Monate der Strafe als
vollstreckt gelten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmit-
tel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug im Fall II. 1. der Urteils-
gründe hat keinen Bestand, weil insoweit Verjährung eingetreten ist. Der
Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 28. Februar
2003 war nicht geeignet, eine Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß § 78 c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB herbeizuführen, da er nicht die Beteiligung des
Angeklagten an Taten des H. A. be
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traf.
Der Senat stellt das Verfahren daher insoweit ein und ändert den
Schuldspruch entsprechend ab.
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2. Der mit der Teileinstellung verbundene Wegfall der Einzelstrafe von
vier Monaten würde zwar für sich genommen angesichts der Anzahl und Höhe
der verbleibenden Einzelstrafen nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe
führen. Die Strafzumessung begegnet aber aus anderen Gründen durchgrei-
fenden rechtlichen Bedenken. Die Zumessungserwägungen des Landgerichts
lassen nicht erkennen, ob es bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Ge-
samtstrafe die drohenden anwaltsrechtlichen Sanktionen gemäß § 114 Abs. 1
BRAO berücksichtigt hat. Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurtei-
lung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn
dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH,
Beschl. vom 27. August 1987 - 1 StR 412/87, BGHR StGB § 46 Abs. 1
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Schuldausgleich 8; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 46 Rdn. 9 m.w.N.). Der
Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht niedrigere
Freiheitsstrafen verhängt hätte, wenn es dies bedacht hätte.
Einer Aufhebung der den Strafausspruch tragenden rechtsfehlerfreien
Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Dies schließt ergänzende Feststellun-
gen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Wider-
spruch stehen, nicht aus.
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3. Auch über die Kompensation wegen der Justiz anzulastender Verfah-
rensverzögerungen ist neu zu entscheiden, da der Senat den Rechtsfolgenaus-
spruch insgesamt aufgehoben hat.
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Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, dass es nicht nur im Zwi-
schenverfahren, sondern auch während des Ermittlungsverfahrens zu einem
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gekommen ist, weil das Verfahren
nach Fertigung des Abschlussberichts der Polizei bis zur Anklageerhebung
nicht erkennbar gefördert wurde. Dagegen hält sich die Zeitspanne zwischen
dem Eingang der Revisionsbegründung und der Übersendung der Akten an den
Generalbundesanwalt, wie dieser in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutref-
fend dargelegt hat, trotz der zwischenzeitlichen Herbeiführung einer Beschwer-
deentscheidung zur Frage einer ordnungsgemäßen Vertretung des Angeklag-
ten durch einen weiteren Verteidiger innerhalb der üblichen Verfahrensdauer.
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Der neu entscheidende Tatrichter wird die der Justiz anzulastenden Ver-
fahrensverzögerungen nach den vom Großen Senat für Strafsachen (BGHSt
52, 124 ff.) aufgestellten Maßstäben zu kompensieren haben. Im Hinblick auf
die im angefochtenen Urteil vorgenommene Anrechnung von vier Monaten der
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erkannten Strafe für eine im Zwischenverfahren eingetretene Verzögerung von
sechs Monaten bemerkt der Senat, dass er eine derartige Kompensation für
überzogen hält. Zwar lassen sich allgemeingültige Kriterien für die Bemessung
der Kompensation nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des
Einzelfalls, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Verfahrensdauer als solche
und die damit verbundenen Belastungen des Angeklagten - wie auch vorliegend
- bereits strafmildernd in die Strafzumessung eingeflossen sind. Die Anrech-
nung hat sich aber im Regelfall auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu
beschränken (vgl. BGHSt 52, 124, 146 f.; BGH, Urt. vom 9. Oktober 2008 - 1
StR 238/08; Beschl. vom 11. März 2008 - 3 StR 54/08; Senatsbeschl. vom 24.
November 2009 - 4 StR 245/09). Im Hinblick auf § 358 Abs. 2 StPO darf im
vorliegenden Fall der nach Abzug des für vollstreckt zu erklärenden Teils der
schuldangemessenen Strafe verbleibende Strafanteil jedenfalls acht Monate
nicht übersteigen.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke