Urteil des BGH vom 26.04.2007

Weltreiterspiele Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 120/04 Verkündet
am:
26. April 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
Weltreiterspiele
UWG §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1
Die Werbeanzeige eines Herstellers, in der mit dem Hinweis auf ein Sportereig-
nis für ein Luxusgut (hier: teure Armbanduhr) geworben wird, begründet nicht
die Erwartung des Verkehrs, dass die in Betracht kommenden Fachgeschäfte
zumindest ein Exemplar des Produkts als Ansichtsexemplar vorrätig halten,
wenn das beworbene Produkt in der Anzeige zwar mit Modell- und Markenbe-
zeichnung benannt ist, alle anderen Umstände jedoch fehlen, die der Kunde für
einen konkreten Erwerbsvorgang kennen muss, wie insbesondere die Angabe,
wo und zu welchem Preis die Uhr gekauft werden kann.
BGH, Urt. v. 26. April 2007 - I ZR 120/04 - OLG Hamburg
LG
Hamburg
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 26. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 17. Juni 2004 auf-
gehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ham-
burg, Zivilkammer 15, vom 9. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin vertreibt Kaffee und bietet in ihren Filialen auch branchen-
fremde Waren an, darunter auch Herrenarmbanduhren.
Die Beklagte, die deutsche Tochtergesellschaft der Rolex S.A., Genf/
Schweiz, ist für den Vertrieb der bekannten hochpreisigen Rolex-Uhren in
Deutschland zuständig.
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Die Rolex-Uhren werden in Deutschland ausschließlich durch sogenann-
te Konzessionäre, d.h. rechtlich und tatsächlich selbständige Facheinzelhan-
delsgeschäfte, vertrieben, die jeweils neben Rolex-Uhren auch namhafte Kon-
kurrenzprodukte anbieten.
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Am 9. September 2002 erschien im Nachrichtenmagazin " S. "
die aus der nachfolgenden Abbildung ersichtliche Anzeige der Beklagten:
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Das in der Anzeige abgebildete Uhrenmodell "Rolex GMT-Master II" war
in der Preisliste der Beklagten mit einer von der Version des Armbandes ab-
hängigen unverbindlichen Preisempfehlung zwischen 5.360 € und 5.780 € aus-
gewiesen.
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Am 18. September 2002 erkundigte sich der Jurastudent S. telefonisch
bei dem Uhrenhaus B. an der M.-Straße in H. , einem Konzessionär der
Beklagten, nach der in der "S. "-Anzeige vom 9. September 2002 bewor-
benen Rolex-Uhr "GMT-Master II". Er erhielt die Auskunft, dass ein derartiges
Modell ebenso wie andere Uhren der Marke Rolex derzeit nicht vorrätig sei. Er
könne sich auf eine Warteliste setzen lassen. In zwei weiteren Filialen des Uh-
renhauses B. in H. erhielt S. auf seine telefonische Anfrage entspre-
chende Auskünfte. Auch auf einen Anruf beim Uhrenhaus W. in H. ,
gleichfalls Konzessionär der Beklagten, wurde ihm mitgeteilt, dass sämtliche
Modelle der "GMT-Master II"-Serie nicht vorrätig seien. Die derzeitigen Ausliefe-
rungen des Modells seien für Bestellungen aus dem Jahre 2000 bestimmt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die angegriffene Werbung sei irrefüh-
rend, da sie beim Verkehr die Erwartung hervorrufe, die beworbene Uhr sei
zum Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige und auch noch neun Tage danach
bei den autorisierten Rolex-Fachhändlern vorrätig in dem Sinne, dass sie ent-
weder sofort erworben werden könne oder jedenfalls zu besichtigen sei.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
verurteilen, es zu unterlassen, aus Anlass von Events Rolex-
Uhren, wie z.B. aus der oben abgebildeten Anzeige ersichtlich, zu
bewerben, sofern diese in den konzessionierten Rolex-Geschäften
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in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erscheinen der Werbung
nicht vorrätig sind.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht,
aufgrund des Gesamteindrucks der angegriffenen Werbeanzeige werde bei
dem angesprochenen Verkehr nicht die Erwartung hervorgerufen, die in der
Anzeige abgebildete Uhr sei zum Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige und
auch noch neun Tage danach bei den autorisierten Rolex-Fachhändlern vorrä-
tig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt (OLG Ham-
burg OLG-Rep 2005, 116).
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Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die
Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Abweisung der Klage gerichte-
tes Begehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-
spruch für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
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Die beanstandete Werbung sei irreführend i.S. des § 3 UWG (a.F.), weil
ein erheblicher Teil der angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerk-
samen und verständigen Werbeadressaten die Anzeige dahin verstehen werde,
dass die beworbene Uhr "GMT-Master II" am Tage des Erscheinens der Wer-
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bung und zumindest noch zehn Tage nach dem Erscheinen jedenfalls zur An-
sicht in allen Geschäften vorrätig sei, die Rolex-Uhren gewöhnlich führten. Der
Verkehr verstehe die Abbildung der Uhr in der Werbeanzeige dahin, dass das
werbende Unternehmen die konkret abgebildete Uhr zum Verkauf anpreisen
wolle. Werde - wie hier - eine bestimmte hochpreisige Luxusuhr aus dem Stan-
dardsortiment eines Herstellers beworben, dann werde der Verkehr jedenfalls
erwarten, dass die in Betracht kommenden Fachgeschäfte zumindest ein Ex-
emplar der Uhr als Ansichtsexemplar vorrätig hielten, um den Interessenten
einen für die Kaufentscheidung maßgebenden unmittelbaren Eindruck von der
Uhr zu verschaffen, und zwar nicht nur am Tag des Erscheinens der Anzeigen-
werbung, sondern jedenfalls auch noch zehn Tage danach.
Die in der streitgegenständlichen Anzeige liegende Irreführung sei auch
wettbewerbsrechtlich relevant. Die angegriffene Werbung sei geeignet, Interes-
senten zum Aufsuchen eines für den Vertrieb von Rolex-Uhren konzessionier-
ten Fachgeschäfts zu bewegen. Die Interessenten würden dort zum einen in
ihrer Erwartung enttäuscht, die beworbene Uhr zumindest in Augenschein
nehmen zu können, und seien weiter - gerade in der von der Beklagten beton-
ten exklusiven Atmosphäre dieser ausgesuchten Fachgeschäfte - der persönli-
chen werbenden Ansprache des dortigen Fachpersonals ausgesetzt. Es sei
nicht fernliegend, dass das Interesse des Verbrauchers so entweder auf andere
(vorrätige) Rolex-Produkte gelenkt werde oder dieser sich trotz eines fehlenden
Ansichtsexemplars immerhin auf die Warteliste für die "GMT-Master II" setzen
lasse.
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II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie füh-
ren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der die Kla-
ge abweisenden Entscheidung des Landgerichts.
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1. Die Revision macht allerdings ohne Erfolg geltend, der Klageantrag
und der darauf beruhende Urteilsausspruch seien nicht hinreichend bestimmt
(§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), weil die Begriffe "in zeitlichem
Zusammenhang" und "nicht vorrätig" nicht klar erkennen ließen, was damit ge-
meint sei. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, der Hinweis
auf den "zeitlichen Zusammenhang" sei nach den klarstellenden Ausführungen
der Klägerin in der Berufungsverhandlung dahin zu verstehen, dass durch die
Werbung die Erwartung eines Vorhaltens der Ware am Tage des Erscheinens
der Anzeige und den darauf folgenden neun Tagen begründet werde. Die Wen-
dung "vorrätig sind" erfasse die Fälle, in denen in den konzessionierten Ge-
schäften überhaupt keine Uhr des beworbenen Typs vorrätig sei, und zwar in
dem Sinne, dass ein Vorrätigsein jedenfalls einer Uhr zumindest zur Ansicht
gemeint sei. Angesichts dieser revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Aus-
legung des Klageantrags greifen die hinsichtlich der Bestimmtheit geäußerten
Bedenken nicht durch.
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2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht
zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dadurch
in irreführender Weise geworben (§§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1
UWG; § 3 UWG a.F.), dass sie in der am 9. September 2002 im Nachrichten-
magazin " S. " erschienenen Werbeanzeige die Uhr "GMT-Master II"
beworben hat, die am 18. September 2002 bei vier von der Beklagten konzes-
sionierten Fachgeschäften in H. nicht vorrätig war.
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a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-
gegangen, dass eine Werbung grundsätzlich als irreführend zu beurteilen ist,
wenn beworbene Waren, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch be-
stimmt sind, entgegen der Verbrauchererwartung zu dem angekündigten oder
den Umständen nach zu erwartenden Zeitpunkt nicht vorrätig sind und deshalb
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von den Interessenten im Verkaufslokal nicht erworben werden können (st.
Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2000 - I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 188 = WRP
2000, 1131 - Lieferstörung; Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 19/00, GRUR 2002, 1095 =
WRP 2002, 1430 - Telefonische Vorratsanfrage, m.w.N.). Das Verbot der Irre-
führung hinsichtlich der Vorratsmenge ist klarstellend nunmehr ausdrücklich in
§ 5 Abs. 5 Satz 1 UWG geregelt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-
Drucks. 15/1487, S. 20).
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, ein erheblicher Teil der ange-
sprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Werbeadressaten verstehe die Werbeanzeige dahin, dass die in der Anzeige
beworbene Uhr "GMT-Master II" am Tag des Erscheinens der Werbung und
zumindest noch neun weitere Tage nach dem Erscheinen (also insgesamt über
einen Zeitraum von zehn Tagen seit dem Erscheinen) jedenfalls zur Ansicht in
allen Geschäften vorrätig sei, die Rolex-Uhren gewöhnlich führten, ist jedoch
nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat zwar den Grundsatz an-
geführt, dass sich die Erwartung des Verkehrs hinsichtlich der Lieferbarkeit be-
worbener Waren einer schematischen Beurteilung entzieht und maßgeblich
durch die Umstände des Einzelfalls beeinflusst ist, insbesondere durch die Ge-
staltung und Verbreitung der konkreten Werbung, die Art der angebotenen Wa-
ren sowie die Bedeutung des werbenden Unternehmens (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 1
UWG; BGH, Urt. v. 4.2.1999 - I ZR 71/97, GRUR 1999, 1011, 1012 = WRP
1999, 924 - Werbebeilage, m.w.N.). Es hat jedoch, wie die Revision zu Recht
rügt, die Besonderheiten des Falles nicht vollständig berücksichtigt (§ 286
ZPO). Aus diesem Grunde hat es ferner seiner Beurteilung Erfahrungssätze
zugrunde gelegt, die zwar bei der üblichen Händlerwerbung, nicht aber bei der
hier vorliegenden Art der Werbung eines Herstellers für ein einzelnes Produkt
Anwendung finden.
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aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr verstehe die
Werbeanzeige dahin, dass das werbende Unternehmen die konkret abgebildete
Uhr zum Verkauf anpreisen wolle. Das Berufungsgericht hat diese Verkehrsauf-
fassung daraus hergeleitet, dass die Uhr in der Anzeige in einer sofort ins Auge
springenden Weise abgebildet sowie mit der Modell- und Markenbezeichnung
"Rolex GMT-Master II" versehen ist, also als eine in Wort und Bild konkret indi-
vidualisierte Ware einer ebenfalls individualisierten Marke präsentiert wird. Dies
ist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-
den. Die hier zu beurteilende Werbeanzeige unterscheidet sich, wie das Beru-
fungsgericht zu Recht ausgeführt hat, durch die blickfangmäßige Herausstel-
lung eines individualisierten Produkts von einer allein auf das Unternehmen ab-
zielenden Imagewerbung, die nur mittelbar der Absatzförderung der Unterneh-
mensprodukte dient.
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bb) Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, der
Verkehr entnehme einer so gestalteten Anzeige im Allgemeinen eine unbeding-
te Liefermöglichkeit und Lieferbereitschaft (vgl. BGH GRUR 2002, 187, 189
- Lieferstörung). Der Anwendung eines entsprechenden Erfahrungssatzes ste-
hen im Streitfall die Besonderheiten der beanstandeten Werbeanzeige entge-
gen. Der Verkehr geht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei einer
Werbung der vorliegenden Art auch nicht davon aus, dass die in Betracht kom-
menden Fachgeschäfte zumindest ein Exemplar dieser Uhr als Ansichtsexemp-
lar vorrätig halten, um Interessenten einen für die Kaufentscheidung maßge-
benden unmittelbaren Eindruck von der Uhr zu verschaffen.
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(1) Bei der abgebildeten und beworbenen Uhr handelt es sich - für den
Verkehr ohne weiteres erkennbar - um ein hochpreisiges und exklusives Lu-
xusprodukt. Bei derartigen Luxusgütern erwartet der Verkehr im Allgemeinen
nicht, dass Waren in erheblichem Umfang vorgehalten werden (vgl. BGH, Urt.
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v. 10.12.1986 - I ZR 15/85, GRUR 1987, 903, 905 - Le Corbusier-Möbel;
MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 697; GroßKomm.UWG/Lindacher, § 3
Rdn. 773; Helm in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl.,
§ 56 Rdn. 67). Dementsprechend hat auch das Berufungsgericht angenommen,
der Verkehr werde im vorliegenden Fall kaum das Vorhandensein einer größe-
ren Anzahl von "GMT-Master II"-Uhren in jedem konzessionierten Rolex-Fach-
geschäft erwarten.
(2) Die bei einer Händlerwerbung für ein besonders herausgestelltes ein-
zelnes Angebot zu beachtenden Erfahrungssätze hinsichtlich der Liefermög-
lichkeit und Lieferbereitschaft können auch nicht mit der Maßgabe Anwendung
finden, dass der Verkehr im Streitfall zumindest das Vorhandensein eines Ex-
emplars der beworbenen Uhr zur Ansicht erwartet. Die beanstandete Werbean-
zeige ist, was das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung nicht hinreichend
berücksichtigt hat (§ 286 ZPO), dadurch gekennzeichnet, dass es sich nicht um
eine Händlerwerbung, sondern um eine Werbung des Herstellers der beworbe-
nen Uhr handelt. Das individuelle Produkt "Rolex GMT-Master II" ist zwar unter
dieser Bezeichnung hervorgehoben abgebildet. Alle anderen Umstände, die der
Kunde für einen konkreten Erwerbsvorgang kennen muss, wie insbesondere
die Angabe, wo und zu welchem Preis die Uhr gekauft werden kann, fehlen
ebenso wie Hinweise auf sonstige wesentliche Eigenschaften der Uhr. Ver-
kaufsstellen, in denen die abgebildete Uhr erworben oder zumindest in Augen-
schein genommen werden kann, werden in der Anzeige nicht genannt. Es findet
sich dort lediglich in der Fußzeile ein Hinweis auf die Internetadresse und auf
die Postfachanschrift der Beklagten.
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(3) Bei einer derartigen Werbung eines Herstellers erwartet der Verkehr
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass die beworbene Wa-
re in Verkaufsstellen, die Produkte dieser Art gewöhnlich führen, im zeitlichen
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Zusammenhang mit dem Erscheinen der Werbung zumindest zur Ansicht vorrä-
tig ist. Der Verkehr entnimmt der Anzeige, mit der - für ihn ohne weiteres er-
kennbar - der Hersteller der Uhr für sein Produkt wirbt, keine "Garantie" der
Verfügbarkeit. Verfügbarkeit der Ware ist ein Umstand, den der Hersteller, wie
der Kunde weiß, nicht ohne weiteres steuern kann.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird eine entsprechende
Erwartung hinsichtlich der Verfügbarkeit des beworbenen Uhrenmodells nicht
bereits dadurch geweckt, dass dieses in der beanstandeten Werbeanzeige he-
rausgehoben abgebildet ist. Die Werbeanzeige der Beklagten enthält aus der
Sicht des Verkehrs keine Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der zeitlichen
Verfügbarkeit der beworbenen Uhr irgendwelche Besonderheiten gegenüber
den allgemein zu erwartenden Bedingungen gegeben sein könnten, und sei es
nur im Hinblick auf die Verfügbarkeit der beworbenen Uhr als Anschauungsob-
jekt in den in Betracht kommenden Verkaufsstellen. Die Werbeanzeige weist
keine ausdrücklichen Angaben über eine zeitliche Beschränkung des Angebots
etwa hinsichtlich des geforderten Preises, der lieferbaren Menge oder der Ver-
fügbarkeit in bestimmten Verkaufsstellen auf. Der Verkehr entnimmt eine solche
Beschränkung auch nicht daraus, dass die abgebildete Uhr im Zusammenhang
mit einem Hinweis auf ein zeitlich begrenztes sportliches Ereignis, die 13 Tage
andauernden Weltreiterspiele in Jerez, beworben wird. Nach dem Inhalt und der
Gestaltung der Werbeanzeige hat der Verkehr keinen Anlass anzunehmen, das
in der Abbildung der Uhr liegende Angebot sei in irgendeiner Beziehung zeitlich
auf die Dauer des genannten Sportereignisses begrenzt.
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(4) Die Anzeige betrifft zudem eine exklusive und hochpreisige Uhr, die,
wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nach der Lebenserfahrung regelmä-
ßig nicht aufgrund eines spontanen Kaufentschlusses wie ein Mitnahmeartikel
des täglichen Bedarfs allein aufgrund einer Anzeigenwerbung gekauft, sondern
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erst nach gründlicher Überlegung und - gegebenenfalls mehrfacher - Inaugen-
scheinnahme und fachkundiger Beratung erworben wird. Eine solche Besichti-
gung setzt zwar voraus, dass dem Interessenten ein Ansichtsexemplar als An-
schauungsobjekt vorgeführt werden kann. Eine allgemeine Erwartung des Ver-
kehrs, jeder Fachhändler werde hinsichtlich aller von den betreffenden Herstel-
lern angebotenen Luxusuhren jederzeit über zumindest ein Ansichtsexemplar
verfügen und müsse ein solches gegebenenfalls nicht erst besorgen, besteht
jedoch nicht.
(5) Die Frage, ob hinsichtlich der Verfügbarkeit, wie das Berufungsgericht
angenommen hat, etwas anderes jedenfalls dann in Betracht kommen kann,
wenn es sich bei der beworbenen Ware um ein Standardprodukt des werben-
den Herstellers handelt, kann im Streitfall offenbleiben. Das Berufungsgericht ist
davon ausgegangen, im Streitfall sei ein Standardprodukt der Beklagten bewor-
ben worden, und hat dies damit begründet, die beanstandete Werbeanzeige
habe eine einzige konkret abgebildete und bezeichnete Uhr zum Gegenstand,
die unstreitig Bestandteil des Lieferprogramms der Beklagten sei und in deren
Katalog und Preisliste mit Bestellnummer ausdrücklich genannt werde. Damit
kann jedoch eine besondere Erwartung des Verkehrs hinsichtlich der Verfüg-
barkeit der beworbenen Ware, die daran anknüpft, dass es sich um ein Stan-
dardprodukt der Beklagten handelt, nicht begründet werden. Denn die Umstän-
de, aus denen das Berufungsgericht die Eigenschaft der beworbenen Uhr als
ein Standardprodukt der Beklagten hergeleitet hat, sind - abgesehen von der
Abbildung einer individuellen, mit einer Modellbezeichnung versehenen Uhr -
für den angesprochenen Verkehr aus der beanstandeten Werbeanzeige nicht
zu ersehen. Die Anzeige enthält keinerlei Hinweise auf einen Katalog oder eine
Preisliste, auf eine Bestellnummer oder auf die Lieferfähigkeit der Beklagten.
Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Verkehr schon auf-
grund der Abbildung der Uhr diese als ein Standardprodukt der Beklagten er-
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kennt, das zu deren aktuellem, mit Bestellnummer in Katalog und Preisliste auf-
geführtem Lieferprogramm gehört.
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III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Berufung der Kläge-
rin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Bornkamm
v.
Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.10.2003 - 315 O 92/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.06.2004 - 3 U 38/04 -