Urteil des BGH vom 28.11.2006

BGH (eintritt des versicherungsfalles, beschwerde, zpo, vvg, anfechtung, begründung, vorschrift, eintritt, zulassung, versicherer)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 1/07
vom
30. September 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 30. September 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-
seldorf vom 28. November 2006 wird auf Kosten der Klä-
gerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 104.668,32 €
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für
die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie-
gen.
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1. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe die Recht-
sprechung des Senats (BGHZ 117, 385, 387 f.) verkannt, wonach der
Versicherer sich auf das Anfechtungsrecht wegen arglistig verschwiege-
ner Vorerkrankungen nicht berufen dürfe, wenn er im Rahmen einer ord-
nungsgemäßen Risikoprüfung die Anzeigeobliegenheitsverletzung des
Versicherungsnehmers schon vor Antragsannahme hätte aufdecken kön-
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nen. Diese Rechtsprechung hat der Senat aufgegeben (Beschluss vom
15. März 2006 - IV ZA 26/05 - VersR 2007, 96 m.w.N.).
2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung wegen der
Frage, ob die Arglistanfechtung bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung
uneingeschränkt auch dann möglich sei, wenn die Vorerkrankung, über
die arglistig getäuscht wurde, keinerlei Einfluss auf den Eintritt des Ver-
sicherungsfalles gehabt habe, ist durch das Senatsurteil vom 1. Juni
2005 geklärt (BGHZ 163, 148, 150 f.). Die ausdrücklich auf den Rücktritt
des Versicherers bezogene Vorschrift des § 21 VVG a.F. findet im Fall
der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung keine Anwendung (so jetzt
auch OLG Nürnberg VersR 2006, 1627).
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3. Die Gehörsrügen hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 07.03.2006 - 3 O 265/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2006 - I-4 U 63/06 -