Urteil des BGH vom 03.05.2002

BGH (stgb, schuldspruch, bezeichnung, angabe, verweisung, erpressung, unterschrift, stv, vorsätzlich, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 133/02
vom
3. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 12. November 2001 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Der Anregung des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch des an-
gefochtenen Urteils dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte des räuberischen
Diebstahls (statt schweren räuberischen Diebstahls) und der vorsätzlichen
Körperverletzung (statt Körperverletzung) schuldig ist, "weil § 252 letzter Halb-
satz StGB nur hinsichtlich der Rechtsfolgen auf § 250 StGB verweise und bei
Taten, die - wie die Körperverletzung - vorsätzlich oder fahrlässig begangen
werden können, die Angabe der Schuldform zur rechtlichen Bezeichnung gehö-
re ...", ist der Senat nicht gefolgt. Der Schuldspruch des Tatrichters ist rechtlich
nicht zu beanstanden. Ebenso wie die Verweisung in § 255 StGB zu einer
schweren räuberischen Erpressung führen kann, ist über §§ 252, 250 StGB die
Begehung eines schweren räuberischen Diebstahls möglich und wird im Urteil-
stenor ausgesprochen (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00;
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BGH StV 1985, 13 ff.; auch Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR
537/86). Da die gesetzlichen Überschriften bei § 223 StGB (Körperverletzung)
und § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) sich - anders als zum Beispiel
bei §§ 315 c, 316, 323 a StGB - unterscheiden, ist bei Körperverletzung nur die
fahrlässige Begehungsform im Tenor zu erwähnen (vgl. hierzu auch BGH,
Beschl. v. 29. Juli 1992 - 3 StR 61/92).
Ri'inBGH Dr. Otten und Ri'inBGH
Elf sind durch Urlaubsabwesenheit
an der Unterschrift gehindert.
Bode Detter Bode
Rothfuß