Urteil des BGH vom 08.02.2001

BGH (stpo, anordnung, telefax, benachrichtigung, behauptung, rüge, hauptverhandlung, mitwirkung, form, stelle)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 495/00
vom
21. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2001
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 29. März 2000 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes
vom 8. Februar 2001 bemerkt der Senat, daß die Verfahrens-
rüge, das Landgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt ge-
wesen (§ 338 Nr. 1 StPO), unzulässig ist. Die Revision ver-
schweigt die Verfügung vom 20. März 2000 (Bd. I Bl. 169
d.A.), daß sich die Besetzung der Richterbank ändere, weil
sich die Schöffin H. in Urlaub befinde und an ihrer
Stelle der Hilfsschöffe T. geladen wurde. Ent-
sprechende Benachrichtigung des Verteidigers des Ange-
klagten per Telefax wurde angeordnet. Diese Anordnung wur-
de laut Erledigungsvermerk noch am 20. März 2000 ausge-
führt. Damit wäre § 222 a Abs. 1 Satz 3 StPO entgegen der
Behauptung der Revision beachtet. Die Rüge ist im übrigen
aber auch deswegen unzulässig, weil die Revision nicht in der
gebotenen Form mitteilt, welcher Schöffe bei richtiger Geset-
zesanwendung zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung be-
rufen war (vgl. BGHSt 36, 138 m.w.Nachw.).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler Becker