Urteil des BGH vom 20.12.2012

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 184/11
vom
20. Dezember 2012
in dem aufgehobenen Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 20. Dezember 2012
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das Rechts-
beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der
8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. Mai 2011 wird auf
Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf
20.961,39
€ festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 aF, § 6 Abs. 1, § 289
Abs. 2 Satz 1, § 204 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit Art. 103f Satz 1
EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache kei-
ne grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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Mit den von der Schuldnerin geltend gemachten Gehörsverletzungen hat
sich der Senat befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet.
Prozesskostenhilfe war der Schuldnerin nicht zu bewilligen, weil ihre
Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt hat.
Kayser
Fischer
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 08.12.2010 - 4 IN 180/04 -
LG Mainz, Entscheidung vom 12.05.2011 - 8 T 33/11 -
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