Urteil des BGH vom 28.02.2001

BGH (stpo, strafkammer, hauptverhandlung, verhinderung, beginn, zivilrichter, wirkung, form, rüge, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 527/00
vom
28. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
zu 1., 2., 4. und 5. wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
zu 3. wegen Totschlags u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Februar 2001
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2000 werden als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und ge-
richtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen. Jedoch ha-
ben die Beschwerdeführer T. , A. , Az. und
L. jeweils ein Viertel der den Nebenklägern im Revisionsver-
fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO merkt der Senat an:
Es kann dahinstehen, ob diese jeweils in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
entsprechenden Form erhoben ist; sie ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.
Richter am Landgericht Dr. S. war verhindert, an der bis
Frühjahr 2000 terminierten Hauptverhandlung teilzunehmen. Dies ergibt sich
zum einen daraus, daß er - wenn auch nicht am 11. November 1999 - so doch
an einem anderen Verhandlungstag der Strafkammer bereits Zivilrichtertermine
anberaumt hatte. Zum anderen folgt seine Verhinderung daraus, daß das Prä-
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sidium des Landgerichts am 2. November 1999 - also bereits vor Beginn der
Hauptverhandlung am 9. November 1999 - beschlossen hatte, daß er mit Wir-
kung vom 19. November 1999 aus der 8. und 8 a. Strafkammer ausscheidet
und ausschließlich als Zivilrichter tätig ist.
Bode Detter Otten
Rothfuß Fischer