Urteil des BGH vom 08.05.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 235/06
vom
8. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GmbHG § 15 Abs. 4
Bei einer die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines GmbH-
Geschäftsanteils begründenden Vereinbarung sind die Erklärungen beider Vertrags-
parteien beurkundungsbedürftig.
BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 235/06 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vor-
sitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und
Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil
des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
19. Juli 2006 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Ehefrau des Beklagten zu 1 war alleinige Gesellschafterin der mit ei-
nem Stammkapital in Höhe von 25.200 € ausgestatteten A. GmbH. Mit
notariellem Vertrag vom 21. Dezember 2001 veräußerte sie - nach entspre-
chender Aufteilung ihres Geschäftsanteils - an die Beklagten zu 1 und zu 2 je
einen Geschäftsanteil in Höhe von 12.600 €. Die Klägerin war an diesem Ver-
trag nicht beteiligt. Der Vertrag enthält jedoch folgende, die Klägerin betreffende
Bestimmung:
1
- 3 -
"Als weitere Bedingung vereinbaren die Erschienenen:
Die Herren O. und M. [= Beklagte] verpflichten sich gegen-
über der Verkäuferin, an Frau H. K. B. geb. G.
, geb. am , wohnhaft in P. Ortseil
L. , S. weg [= Klägerin], jeweils einen Teilgeschäftsanteil
in Höhe von Euro 650,00 (Euro sechshundertfünfzig) unentgeltlich
zu übertragen. Dieses Recht auf Anteilsübertragung soll Frau
B. als eigenes Recht zustehen. Es ist jedoch weder veräu-
ßerlich noch vererblich.
Wird es zu Lebzeiten von Frau B. nicht ausgeübt, erlischt es
ersatzlos."
Mit notarieller Urkunde vom 3. Juni 2005 vereinbarten die Beteiligten des
Vertrages vom 21. Dezember 2001, dass die vorgenannte Klausel ersatzlos
entfallen solle.
2
Mit der am 21. Juni 2005 eingereichten Klage begehrt die Klägerin von
den Beklagten die Abtretung je eines Geschäftsanteils in Höhe eines Nennbe-
trags von je 650 € sowie die Abgabe der zum Vollzug der Übertragung erforder-
lichen Erklärungen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlan-
desgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Nichtzulas-
sungsbeschwerde verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
3
II.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit
für das vorliegende Verfahren von Interesse - ausgeführt:
4
Der Klägerin stehe ein vertraglicher Anspruch auf Übertragung der Ge-
schäftsanteile in Höhe von je 650 € zu. Mit der Erklärung in der notariellen Ur-
kunde vom 21. Dezember 2001 hätten die Beklagten der Klägerin ein Angebot
5
- 4 -
zum Abschluss eines auf die Übertragung der in Rede stehenden Geschäftsan-
teile gerichteten Vertrages gemacht. Dieses Angebot sei der Klägerin vom Fax-
gerät der Beklagten übermittelt worden und mithin auch zugegangen. Spätes-
tens mit der Erhebung der Klage habe die Klägerin ihren Willen zur Annahme
des Angebots nach außen bekundet. Das Angebot der Beklagten sei zu diesem
Zeitpunkt auch nicht durch Zeitablauf erloschen gewesen, denn es sei nichts
dafür ersichtlich, dass die von den Beklagten der Klägerin eröffnete Möglichkeit,
Anteile an der GmbH zu erwerben, einer zeitlichen Befristung unterlegen habe.
III.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist statthaft und auch
im Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO).
Die Beklagten haben eine mit der Revision geltend zu machende Beschwer von
über 20.000 € glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002
- V ZR 118/02, WM 2002, 1899 unter II). Hierzu genügen die von den Be-
schwerdeführern vorgelegten Jahresabschlüsse und die von der Beschwerde
auf dieser Grundlage vorgenommene Berechnung des Werts des von der Klä-
gerin beanspruchten Geschäftsanteils. Allerdings wendet die Beschwerdeerwi-
derung zu Recht ein, dass im Rahmen der gewählten Berechnungsmethode die
Nettofinanzverschuldung abzuziehen ist und nicht der Gewinnzuwachs von
2003 auf 2004 als Gewinn eingestellt werden kann. Bei Berücksichtigung dieser
Einwände ergibt sich zwar nicht der von den Beschwerdeführern angegebene
Unternehmenswert von 1,2 bis 1,37 Millionen €, aber immerhin noch ein Wert
von etwa 500.000 €, so dass auf den von der Klägerin beanspruchten Ge-
schäftsanteil ein Wert von rund 25.000 € entfällt.
6
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet, denn das ange-
griffene Urteil verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus
7
- 5 -
Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise. Die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordert deshalb eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts.
8
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht der Verfahrensbeteiligten,
vor einer gerichtlichen Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kom-
men, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können
(BVerfGE 84, 188, 190). Auf einen Gesichtspunkt, mit dem ein gewissenhafter
und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht, darf das Gericht ohne
vorherigen Hinweis oder Erörterung mit den Parteien nicht abstellen (BVerfGE
86, 133, 144). Angesichts des Wortlauts der notariellen Urkunde, des überein-
stimmenden Verständnisses der Parteien in der ersten Instanz sowie der Auf-
fassung des erstinstanzlichen Gerichts brauchte hier auch eine rechtskundige
Partei die - fern liegende - Ansicht des Berufungsgerichtes, durch die Übermitt-
lung des notariellen Vertrages an die Klägerin vom Faxgerät der Beklagten und
die spätere Klagerhebung sei ein zur Anteilsübertragung verpflichtender Vertrag
zustande gekommen, nicht in Betracht zu ziehen. Das Berufungsgericht hätte
den Beklagten daher zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung Gele-
genheit zur Stellungnahme hierzu geben müssen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes beruht auch auf diesem Verstoß ge-
gen das rechtliche Gehör. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsge-
richt anders entschieden hätte, wenn es den Beklagten Gelegenheit gegeben
hätte, zu der von ihm erwogenen rechtlichen Konstruktion Stellung zu nehmen.
Die Beklagten hätten dann - wie jetzt in der Beschwerdebegründung vorgetra-
gen - schon im Berufungsrechtszug darauf hingewiesen, dass eine Vereinba-
rung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines
Geschäftsanteils begründet wird, nach § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen
Form bedarf. Bei einer solchen Vereinbarung sind die Erklärungen beider Ver-
9
- 6 -
tragsparteien beurkundungsbedürftig (Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck,
GmbH-Gesetz, 18. Aufl., § 15 Rdnr. 22, 30; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl.,
§ 15 Rdnr. 54, 56; Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 15
Rdnr. 16, 28 ff.). Es fehlt aber an einer notariell beurkundeten Willenserklärung
der Klägerin, so dass der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Übertragung
von Geschäftsanteilen nicht auf einen zwischen ihr und den Beklagten ge-
schlossenen Vertrag gestützt werden kann.
Der Anspruch der Klägerin hängt deshalb davon ab, ob die Beteiligten
des notariellen Vertrages vom 21. Dezember 2001 einen echten Vertrag zu-
gunsten der Klägerin (§ 328 BGB) geschlossen und ob sie sich dabei das Recht
vorbehalten haben, das in der Vertragsurkunde genannte "eigene Recht" der
Klägerin ohne deren Zustimmung wieder aufzuheben. Diese Fragen sind ge-
mäß § 328 Abs. 2 BGB in Ermangelung einer besonderen vertraglichen Be-
stimmung aufgrund der Umstände, insbesondere des Zwecks des Vertrages zu
beantworten. Hiervon ist - wie die prozessleitende Verfügung vom 14. März
2006, in der die Beklagten zur näheren Darlegung der Hintergründe der zu-
gunsten der Klägerin vorgesehenen Anteilsübertragung aufgefordert wurden,
zeigt - offenbar auch das Berufungsgericht zunächst ausgegangen. Die weitere
Sachaufklärung und Beweisaufnahme hierzu - die Beklagten hatten Zeugenbe-
weis dafür angeboten, dass sich die Beteiligten des Vertrages vom 21. Dezem-
ber 2001 die Aufhebung des Rechts der Klägerin vorbehalten hätten - ist offen-
bar allein deshalb unterblieben, weil es darauf später aus der geänderten Sicht
des Berufungsgerichts wegen der Annahme eines wirksamen Vertrages zwi-
schen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr ankam.
10
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung ist die Entschei-
dung des Berufungsgerichts auch nicht aus den Gründen der erstinstanzlichen
Entscheidung richtig. Das Landgericht hat die von den Beklagten unter Beweis
11
- 7 -
gestellte Behauptung, die Beteiligten des notariellen Vertrags vom 21. Dezem-
ber 2001 hätten sich das Recht vorbehalten, das Recht der Klägerin wieder
aufzuheben, nicht für erheblich gehalten, weil es in der Vertragsurkunde nicht
zum Ausdruck gekommen sei; die Beklagten hätten zumindest Umstände vor-
tragen müssen, weshalb sie etwas ganz anderes hätten vereinbaren wollen als
im notariellen Vertrag niedergelegt. Diese Begründung machte eine Beweisauf-
nahme nicht entbehrlich.
Es gehört zu den anerkannten Grundsätzen der Auslegung einer Indivi-
dualvereinbarung, dass zwar der Wortlaut einer Vereinbarung den Ausgangs-
punkt der Auslegung bildet, dass jedoch der übereinstimmende Parteiwille dem
Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil
vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92, NJW 1994, 1528 = WM 1994, 551, unter
II 2 a). Dies gilt auch für formbedürftige Willenserklärungen und selbst dann,
wenn das übereinstimmende Verständnis in der erstellten Urkunde keinen Nie-
derschlag gefunden hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 2004 - II ZR 303/01,
WM 2004, 627 = NJW-RR 2004, 630, unter II 2). Erläuterungen, die das be-
hauptete übereinstimmende Verständnis der Parteien nachvollziehbar und
plausibel machen und für die Beweiswürdigung bedeutsam sein mögen,
brauchten die Beklagten zur Erfüllung ihrer Darlegungslast nicht vorzubringen
(vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - VIII ZR 232/98, NJW-RR 2000,
273, unter II 3 a, c).
12
- 8 -
IV.
13
Die Verletzung der Beklagten in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör
führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Koch
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.11.2005 - 2/5 O 267/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.07.2006 - 4 U 222/05 -