Urteil des BGH vom 18.12.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 62/07 Verkündet
am:
18. Dezember 2007
Blum,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Hb
Dem Geschädigten kann über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum
hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungs-
ausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile,
die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich ent-
stehen würden, nicht wesentlich übersteigt.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 62/07 - LG Deggendorf
AG Deggendorf
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 9. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Deggendorf vom 13. Februar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger fordert nach einem Verkehrsunfall vom Haftpflichtversicherer
des Fahrzeugs des Unfallgegners u.a. Nutzungsausfallentschädigung.
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Am 11. Oktober 2005 wurde der PKW des Klägers bei einem Auffahrun-
fall total beschädigt. Für den entstandenen Schaden haftet der Unfallgegner
unstreitig in vollem Umfang. Die Beklagte zahlte vorprozessual den für die Wie-
derbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Betrag von
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7.084,54 €. Der für den Ersatzkauf erforderliche Zeitraum wurde vom Sachver-
ständigen auf 14 Kalendertage geschätzt. Der Kläger mietete vom 11. Oktober
2005 bis 21. Oktober 2005 einen Mietwagen. Am 17. Oktober 2005 übersandte
der damalige anwaltliche Vertreter des Klägers der Beklagten den am 26. April
2005 geschlossenen Kaufvertrag über einen PKW, dessen Lieferung für De-
zember 2005 vorgesehen war. In einem Begleitschreiben wies er darauf hin,
dass der Kläger gezwungen sei, bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs
entweder auf Kosten der Beklagten ein "Interimsfahrzeug" anzukaufen oder bis
zur Lieferung Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen. Für den Fall,
dass die Beklagte bis 24. Oktober 2005 nichts anderes mitteilen sollte, werde
für den weitergehenden Zeitraum Nutzungsausfall beansprucht werden. Die
Beklagte ließ die Frist verstreichen. Die Kosten für das Mietfahrzeug glich sie
aus, weitere Zahlungen lehnte sie ab. Der Kläger verlangt neben einer erhöhten
Unkostenpauschale, Ersatz für die Tankfüllung des verunfallten PKW und Ent-
schädigung des Nutzungsausfalls bis zum 2. Januar 2006, dem Liefertag des
PKW.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-
klagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Kla-
ge abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, weil die Frage eines Nut-
zungsausfallschadens und der Schadensminderungspflicht des Geschädigten
bei im Unfallzeitpunkt bereits bestelltem Ersatzfahrzeug durch Anschaffung ei-
nes Interimfahrzeuges in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher noch
nicht abschließend geklärt sei. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klage-
forderung in vollem Umfang weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
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Das Berufungsgericht führt aus, dass der Kläger zwar über die bereits
erstatteten Mietwagenkosten hinaus für die zur Wiederbeschaffung eines
gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderliche Zeit Nutzungsausfallentschädi-
gung für vier Tage beanspruchen könne. Die Forderung sei jedoch durch vor-
prozessuale Zahlungen ausgeglichen. Darüber hinaus komme Nutzungsent-
schädigung nicht in Betracht, weil der finanzielle Verlust im Zusammenhang mit
der Anschaffung eines Interimsfahrzeugs und dessen anschließendem Wieder-
verkauf im Hinblick auf die Lieferzeit von neun Wochen für das vor dem Unfall
bestellte Fahrzeug jedenfalls deutlich niedriger sei als die Nutzungsausfallent-
schädigung bis zur Lieferung. Der Kläger verletze die Schadensminderungs-
pflicht. Daran ändere auch das Schreiben vom 17. Oktober 2005 nichts, da ein
bestimmter Erklärungswert mit dem Schweigen der Beklagten nicht verbunden
sei.
II.
1. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) Dem Eigentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Scha-
den die Möglichkeit zur Nutzung verliert, steht grundsätzlich ein Anspruch auf
Ersatz für seinen Nutzungsausfall zu, wenn er zur Nutzung willens und fähig
gewesen wäre (vgl. Senatsurteile, BGHZ 45, 212 ff.; 56, 214, 215 f.; 161, 151,
154; GSZ BGHZ 98, 212, 220; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR
49/86 - NJW 1988, 484, 485 f.). Seine Grenze findet der Ersatzanspruch am
Merkmal der Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sowie an der Ver-
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hältnismäßigkeitsschranke des § 251 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom
4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284). Im Rahmen der
Erforderlichkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte un-
ter mehreren möglichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm
Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Das gilt nicht nur für die
eigentlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, sondern gleicherma-
ßen für die Mietwagenkosten (vgl. Senatsurteile, BGHZ 160, 377, 383; 163, 19,
22) und ebenso für die Nutzungsausfallentschädigung (vgl. BGHZ 40, 345,
354 f.). Dementsprechend hat der Schädiger grundsätzlich Nutzungsersatz nur
für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall be-
stehenden Zustandes erforderlich ist (vgl. BGHZ 45, 211, 216; OLG Hamm,
VersR 1993, 766, 767; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 249 Rn. 33; Greger,
Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rn. 11, 24 und 30). Im All-
gemeinen ist dies die Dauer der Reparatur bzw. bis zur Beschaffung eines Er-
satzfahrzeugs. Benötigt der Geschädigte für die Schadensbehebung einen län-
geren Zeitraum, ist zu unterscheiden, ob er sich wegen des Unfalls ein Ersatz-
fahrzeug mit längerer Lieferzeit anschafft oder ob er - wie im Streitfall - schon
vor dem Unfall ein Ersatzfahrzeug bestellt hat. Bei der ersten Fallgruppe kann
eine längere Wartezeit nicht zu Lasten des Schädigers gehen, weil sie auf der
freien Disposition des Geschädigten beruht (vgl. Senatsurteile, BGHZ 154, 395,
398; 155, 1, 7; Urteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f.;
Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995,
2057, 2059 f.).
b) Hat der Geschädigte hingegen das Fahrzeug bereits vor dem Unfall
bestellt und wollte er bis zur Lieferung das verunfallte Fahrzeug nutzen, ist die
bereits bestehende wirtschaftliche Planung aufgrund des Unfalls gestört. Der
Geschädigte ist gezwungen, entweder für die Lieferzeit ein gebrauchtes Fahr-
zeug zu kaufen und dieses nach der Lieferung wieder zu verkaufen oder ein
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Fahrzeug zu mieten oder auf die Nutzung zu verzichten. In einem solchen Fall
ist zum einen zu bedenken, dass nach dem Grundsatz der subjektbezogenen
Schadensbetrachtung bei der Schadensabrechnung Rücksicht auf die spezielle
Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-
und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn beste-
henden Schwierigkeiten zu nehmen ist (vgl. Senatsurteile, BGHZ 115, 364, 369;
115, 375, 378; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 5). Auch muss das Grundanliegen des
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB berücksichtigt werden, dass dem Geschädigten bei
voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich
zukommen soll, indem der Zustand wiederhergestellt wird, der wirtschaftlich
gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Se-
natsurteile BGHZ 132, 373, 376; 154, 395, 398 f.; 155, 1, 5; Steffen, NZV 1991,
1, 3; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Zum andern hat der Geschädigte unter
mehreren möglichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zu-
mutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Die Wirtschaftlichkeit der
Schadensberechnung ist dabei mit Blick auf die zu erwartenden Kosten ex ante
aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen.
c) Nach diesen Grundsätzen kann dem Geschädigten über den vom
Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits
vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen
sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wie-
derverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht we-
sentlich übersteigt. In einem solchen Fall kann dem Geschädigten Aufwand und
Risiko, die mit dem An- und Verkauf eines Gebrauchtwagens verbunden sind,
nicht zugemutet werden.
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d) Ob die Kosten noch verhältnismäßig und erforderlich waren, hat der
hinsichtlich der Schadenshöhe nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrich-
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ter unter Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall zu entscheiden. Der
Geschädigte hat, da es um die Frage der Erforderlichkeit der Kosten zur Scha-
densbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geht, darzulegen und zu bewei-
sen, dass der Kostenunterschied unwesentlich und die Schadensabrechnung
noch wirtschaftlich ist (vgl. Senatsurteil, BGHZ 160, 377, 385). Die Entschei-
dung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob Rechtsgrundsätze
der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer
Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt
worden sind (vgl. Senatsurteil, BGHZ 102, 322, 330 m.w.N.).
2. Im Streitfall rügt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht auf
der Grundlage unzureichender Feststellungen zu der Auffassung gelangt ist,
der finanzielle Verlust im Zusammenhang mit der Anschaffung eines entspre-
chenden Interimsfahrzeugs sei jedenfalls deutlich geringer als die in dem Zeit-
raum bis zur Lieferung anfallende Nutzungsausfallentschädigung.
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a) Zwar begegnet keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht aufgrund
der Lieferangabe "12/2005" im Kaufvertrag von einem Liefertermin Ende De-
zember und dementsprechend von einem Lieferzeitraum von neun Wochen
ausgegangen ist. Konkrete Anhaltspunkte, nach denen der Kläger mit einer frü-
heren Lieferung bereits Anfang Dezember 2005 hätte rechnen können, zeigt die
Revision nicht auf.
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b) Doch beruhen die Ausführungen des Berufungsgerichts im Übrigen
auf eigenen Einschätzungen und Vermutungen, ohne dass die hierzu auch im
Rahmen des § 287 ZPO erforderliche Sachkunde dargelegt würde (vgl. Senat,
Urteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - VersR 1995, 681, 682 m.w.N.;
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - VersR 2001, 1547, 1548).
Allein der Umstand, dass das beschädigte Fahrzeug bereits 7 Jahre alt war und
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eine Laufleistung von 174.000 Kilometer aufwies, sagt nichts darüber aus, mit
welchen zusätzlichen Kosten bei einem Zwischenkauf tatsächlich zu rechnen
wäre.
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c) Die für den Kostenvergleich erforderlichen Feststellungen sind im
Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger aufgrund des Schwei-
gens der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf sein Schreiben vom 17. Oktober
2005 einen Anspruch auf weiteren Nutzungsersatz hätte. Die Auffassung des
Berufungsgerichts ist insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wäre
der Kläger gehalten gewesen, sich im Hinblick auf die deutlich niedrigeren Kos-
ten mit einem Interimsfahrzeug zu behelfen, konnte er keinen Anspruch auf wei-
tere Nutzungsausfallentschädigung dadurch begründen, dass er die Rechtsvor-
gängerin der Beklagten zur Äußerung aufforderte und diese darauf nicht rea-
gierte. Schweigen als Zustimmung kommt im Rechtsverkehr nur in Betracht,
wenn besondere Umstände, insbesondere ein zu Gunsten des anderen Teils
entstandener Vertrauenstatbestand, dies rechtfertigt. Allein die Aufforderung,
eine Erklärung abzugeben, begründet für die andere Seite jedoch noch keine
Verpflichtung, einen gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen. Dies ist nur
der Fall, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch des Empfängers des
Schreibens erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHZ 1, 353, 355; BGH, Urteil vom
9. Februar 1990 - V ZR 200/88 - NJW 1990, 1601 - insoweit nicht abgedruckt in
BGHZ 110, 241 ff.). Davon kann im Verhältnis zwischen Geschädigtem und
gegnerischer Haftpflichtversicherung in der Regel nicht ausgegangen werden.
Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte auch nicht verpflichtet,
den Kläger auf die mögliche Unwirtschaftlichkeit seines Vorgehens hinzuwei-
sen.
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III.
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Nach alldem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren ist zu beachten, dass sich die Revision gegen die
Abweisung der Klage auf Schadensersatz für das im Tank des beschädigten
Fahrzeugs enthaltene Benzin und eine höhere Unkostenpauschale nicht ge-
wandt hat.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, Entscheidung vom 10.08.2006 - 3 C 142/06 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 13.02.2007 - 1 S 80/06 -