Urteil des BGH vom 25.06.2013

BGH: hauptsache, anfang, hinzurechnung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 3/13
vom
25. Juni 2013
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold,
Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird der Beschluss des
Senats vom 28. Mai 2013 abgeändert und der Streitwert für das
Rechtsbeschwerdeverfahren auf 74.151,69
€ festgesetzt. Die wei-
tergehende Gegenvorstellung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Erklärt die Klägerin - wie hier - die Hauptsache nach mündlicher
Verhandlung in erster Instanz einseitig teilweise für erledigt, so
bestimmt sich die Beschwer der Beklagten, die weiterhin die Erle-
digung bekämpft und die Klagabweisung erreichen will, jedoch un-
terliegt, grundsätzlich nach dem restlichen Betrag der Hauptsache
unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kos-
ten bis zur Erledigungserklärung. Der auf den erledigten Teil ent-
fallende Kostenwert ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln,
die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung dieje-
nigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären,
wenn die Klägerin den Rechtsstreit von Anfang an über den Wert
des nicht erledigten Teils der Hauptsache geführt hätte (vgl. BGH,
Beschluss vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, MDR 1989, 58 f.).
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Danach ist hier zu dem nach der teilweisen Erledigungserklärung
der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts
vom 25. April 2012 verbleibenden Hauptsachebetrag in Höhe von
68.844,63
€ ein Kostendifferenzbetrag in Höhe von 5.307,06 €
hinzuzurechnen, woraus sich der Streitwert des Rechtsbeschwer-
deverfahrens in o.g. Höhe ergibt.
Wiechers
Ellenberger
Maihold
Matthias
Menges
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 25.05.2012 - 10 O 7083/09 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07.01.2013 - 14 U 1400/12 -