Urteil des BGH vom 20.06.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 2/00
vom
20. Juni 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 321
Ein Ergänzungsurteil unterliegt der selbständigen Anfechtung. Jedoch ist die Revisi-
on dagegen nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist oder die nach § 546
Abs. 1 ZPO erforderliche Beschwer durch das Ergänzungsurteil selbst gegeben ist.
BGH, Beschluß vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach,
Dr. Greiner und Wellner
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Ergänzungsurteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
19. November 1999 wird auf Kosten des Beklagten gemäß
§ 554 a ZPO als unzulässig verworfen.
Streitwert: 26.840 DM.
Gründe:
1. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 3. September 1999 unter
Klagabweisung im übrigen die Schmerzensgeldklage des Klägers dem Grunde
nach für gerechtfertigt erklärt und die Feststellung ausgesprochen, daß der
Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger alle materiellen Schäden aus dem Unfall
vom 3. Mai 1998 zu ersetzen. Dieses Urteil haben beide Parteien mit der Revi-
sion angegriffen.
Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht den Tatbestand des
Urteils nachträglich dahin berichtigt, daß der Kläger im Berufungsrechtszuge
auch beantragt hatte, ihm eine monatliche Rente von 1.220 DM für die Zeit vom
1. Oktober 1998 bis 31. Juli 2000 zu zahlen. Durch Ergänzungsurteil vom
19. November 1999 hat das Berufungsgericht sodann das Grundurteil auf die-
sen Zahlungsantrag erstreckt.
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Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er geltend
macht, das Ergänzungsurteil sei ohne den nach § 321 ZPO erforderlichen An-
trag ergangen.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Ein Ergänzungsurteil im Sinne des § 321 ZPO unterliegt zwar der selb-
ständigen Anfechtung. Doch ist die Revision - wie auch in anderen Fällen einer
selbständigen Anfechtung - nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist oder
die nach § 546 Abs. 1 ZPO erforderliche Beschwer durch das Ergänzungsurteil
selbst gegeben ist (Senatsurteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78 - VersR
1980, 263; BGH, Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 - ZIP 1984, 1107,
1113). Daran fehlt es hier. Das Ergänzungsurteil, durch das der mit der Klage-
erweiterung geltend gemachte Rentenanspruch dem Grunde nach für gerecht-
fertigt erklärt worden ist, beschwert den Beklagten lediglich mit 26.840 DM, was
die Revision nicht in Abrede stellt. Damit fehlt es auf der Grundlage der bishe-
rigen Rechtsprechung, von der abzuweichen die Ausführungen der Revision
keinen Anlaß geben, an den Voraussetzungen für eine selbständige Anfech-
tung des Ergänzungsurteils. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist entgegen
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der Auffassung der Revision auch nicht ausnahmsweise aus dem Gesichts-
punkt greifbarer Gesetzeswidrigkeit gegeben, für die keinerlei Anhaltspunkte
vorliegen.
Groß Dr. Lepa Dr. v. Gerlach
Dr. Greiner Wellner