Urteil des BGH vom 05.08.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 55/02
vom
25. März 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 85 Abs. 2
Zur Zurechnung des Verschuldens eines beim Berufungsgericht nicht zugelassenen
angestellten Rechtsanwalts als Sozietätsmitglied, der den rechtzeitigen Einwurf einer
Begründungsschrift in den Gerichtsbriefkasten versäumt hat.
BGH, Beschluß vom 25. März 2003 - VI ZB 55/02 - Brandenburgisches OLG
LG Frankfurt (Oder)
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. August 2002
wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 15.879,86
Gründe:
I.
Durch Urteil des Landgerichts F. vom 28. Februar 2002 ist
die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Einstands-
pflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aus ei-
nem Verkehrsunfall zum Teil abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil hat die
Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist
zur Begründung der Berufung bis zum 6. Juni 2002 erst am 7. Juni 2002 be-
gründet, weil der in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten angestellte
Rechtsanwalt E. den Einwurf der rechtzeitig gefertigten und unterzeichneten
Begründungsschrift in den Gerichtsbriefkasten versäumt hatte. Am 10. Juni
2002 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Wiedereinsetzung in den vo-
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rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung be-
antragt.
Das Oberlandesgericht in B. hat mit Beschluß vom 5. August
2002 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als un-
zulässig verworfen.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin müsse
sich die Nachlässigkeit des ausschließlich mit dem Einwurf der Begründungs-
schrift betrauten, in der Sozietät ihres Prozeßbevollmächtigten angestellten,
beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Anwalts E. zurechnen lassen, der
nach außen hin als Mitglied der Sozietät in Erscheinung getreten sei.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie ih-
ren Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt und die Aufhebung des die Beru-
fung verwerfenden Beschlusses erstrebt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522
Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des
§ 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben, insbesondere ist eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs – entgegen der Ansicht der Klägerin – zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich.
1. Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nur erfüllt, wenn
der Beschwerdeführer darlegt, daß die angefochtene Entscheidung von der
Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Ent-
scheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Ent-
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scheidung eines gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung
liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage an-
ders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz auf-
stellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichs-
entscheidung abweicht (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 -
VersR 2002, 1257, zur Veröffentlichung in BGHZ 151, 42 ff. vorgesehen). Dar-
an fehlt es im vorliegenden Fall.
a) Allerdings beruft sich die Rechtsbeschwerde auf Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1985, 1178), des Bundesfinanzhofs (BFH-NV
2002, 807), des erkennenden Senats (Urteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 -
VersR 1974, 1000) sowie weiterer Senate des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse
vom 1. April 1992 - XII ZB 21/92 - NJW-RR 1992, 1019, 1020 und vom 30. März
1993 - X ZB 2/93 - NJW-RR 1993, 892, 893), die sich mit der Frage befassen,
wann das Verschulden eines angestellten Anwalts dem Mandatsträger und da-
mit der Partei (§ 85 Abs. 2 ZPO) zuzurechnen ist. Die Rechtsbeschwerde ver-
weist aber schon nicht auf einen von diesen Entscheidungen abweichenden
Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung. Daß diese die höchstrichterli-
che Rechtsprechung, wie die Rechtsbeschwerde meint (vgl. aber BGH, Urteil
vom 19. Januar 1995 - III ZR 107/94 - NJW 1995, 1841), nicht berücksichtigt,
stellt noch keine zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führende Abweichung
dar (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - aaO 1258) und läßt
zudem außer Acht, daß die von der Rechtsbeschwerde angeführten Entschei-
dungen lediglich Fälle betreffen, in denen der angestellte Anwalt - anders als
vom Berufungsgericht hier festgestellt - nicht zugleich Mandatsträger war.
b) Zwar kann die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung auch auf materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Fehler
gestützt werden (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Voraussetzung ist aber, daß
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der Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemein-
heit nachhaltig berührt (vgl. Senatsbeschluß vom 24. September 2002
- VI ZB 26/02 – DAR 2003, 64; BT-Drs. 14/4722 S. 104). So ist die Rechtsbe-
schwerde zulässig, wenn vermieden werden soll, daß schwer erträgliche Unter-
schiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf
ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Recht-
sprechung im Ganzen hat. Diese Voraussetzungen sind beispielsweise dann
gegeben, wenn ein Gericht in einer bestimmten Rechtsfrage in ständiger Praxis
eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt, der Rechtsfehler
also "symptomatische Bedeutung" hat, nicht aber schon dann, wenn im Einzel-
fall eine Fehlentscheidung getroffen worden ist, selbst wenn der Rechtsfehler
offensichtlich ist. Anders verhält es sich nur dann, wenn aufgrund konkreter An-
haltspunkte zu besorgen ist, daß dem Rechtsfehler ohne eine Korrektur durch
das Rechtsbeschwerdegericht ein Nachahmungseffekt zukommt, der geeignet
ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt zu erschüttern, und des-
wegen eine höchstrichterliche Leitentscheidung erfordert (vgl. BGH, Beschluß
vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - aaO 1258). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
Die Rechtsbeschwerde beanstandet die Ansicht des Berufungsgerichts,
Rechtsanwalt E. sei in das Mandatsverhältnis einbezogen gewesen. Das ge-
nügt jedoch nicht, um die genannten Voraussetzungen zu bejahen.
aa) Ohne Rechtsfehler stützt sich das Berufungsgericht auf das Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1995 (III ZR 107/94 - NJW 1995,
1841). Dort ist ausgeführt, daß auch die fehlende Zulassung beim Berufungsge-
richt der Einbeziehung in ein Mandatsverhältnis zur Einlegung und Begründung
der Berufung nicht entgegenstehe. Der Vortrag der Rechtsbeschwerde, es habe
ausschließlich ein beim Berufungsgericht zugelassener Anwalt beauftragt wer-
den sollen, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte in jener Entscheidung.
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bb) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht weiche
von der Rechtsprechung ab, nach der die Partei nur für das Verschulden des im
Prozeßkostenhilfeverfahren beigeordneten Anwalts, nicht auch für das Ver-
schulden eines anderen Mitglieds der Sozietät einstehen müsse (vgl. BGH, Be-
schluß vom 7. Mai 1991 - XII ZB 18/91 - VersR 1992, 121), führt das nicht zur
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Das Berufungsgericht hat insoweit keinen
abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Die Rechtsbeschwerde zeigt insbeson-
dere keinen Vortrag der Klägerin auf, wonach diese Rechtsanwalt Dr. F. vor
Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung eine auf dessen Person be-
schränkte Vollmacht (Einzelmandat) erteilt gehabt habe. Auch ist den Akten
nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht entsprechend dem Vortrag der
Rechtsbeschwerde auf Antrag der Klägerin Prozeßkostenhilfe für die Berufung
bewilligt und Rechtsanwalt Dr. F. beigeordnet habe.
cc) Das Berufungsgericht verletzt durch seine Entscheidung auch nicht
die Rechte der Klägerin auf Gewährung von wirkungsvollem Rechtsschutz und
auf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. IV GG i.V.m. dem Rechtsstaats-
prinzip; Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 1994 - 2 BvR 2813/93 - NJW
1995, 249; Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September
2002 – 1 BvR 476/01 – NJW 2002, 3692, 3693). Die Rechtsbeschwerde über-
sieht bei ihrer Beanstandung, daß das Berufungsgericht das von der Klägerin
behauptete Einzelmandat nicht nur mit der angegriffenen Auslegung der Beru-
fungsschrift, sondern auch mit der Nennung von Rechtsanwalt E. ohne jeden
einschränkenden Zusatz im Briefkopf der Sozietät begründet.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr