Urteil des BGH vom 26.02.2010

BGH (nachprüfung, grund, nachteil, gabe, stpo, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 3/10
vom
26. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2010 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera
vom 1. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
in 25 Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen
des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Rissing-van
Saan
Roggenbuck Appl
Cierniak Schmitt