Urteil des BGH vom 01.07.2008

BGH (zpo, risiko, streitwert, begründung, sicherung, beschwerde, fortbildung, abschrift)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 25/08
vom
1. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
27. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Ebenso wie in dem Senatsurteil BGHZ 168, 103, 111 f. hat sich der
Aufklärungsmangel vorliegend nicht ausgewirkt, weil sich beim Kläger
ein Risiko verwirklicht hat, über das er aufgeklärt worden ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 33.837,02 €
Müller Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Vorinstanzen:
LG Görlitz, Entscheidung vom 28.07.2006 - 4 O 376/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.12.2007 - 4 U 1703/06 -