Urteil des BGH vom 25.01.2006

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 333/04
vom
25. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und der Wert des
Beschwerdegegenstandes werden auf unter 300,00 € festge-
setzt.
2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Hamm vom 27. August 2004 wird als unzulässig verwor-
fen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insol-
venztabelle richtet sich gemäß § 182 InsO nach der zu erwartenden Quote. Das
gilt auch für den Wert des Beschwerdegegenstandes bei einem Rechtsmittel
(BGH, Urt. v. 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811; Sen.Beschl. v.
28. Januar 2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549). Danach ist der Streitwert hier auf
die niedrigste Gebührenstufe - unter 300,00 € - festzusetzen, weil die Klägerin
mit einer Quote für ihre Forderungen nicht rechnen kann (vgl. BGH, Beschl. v.
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12. November 1992 - VII ZB 13/92, ZIP 1993, 50; Sen.Beschl. v. 28. Januar
2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 182 Rdn. 9).
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Der Beklagte hat im Oktober 2001 Masseunzulänglichkeit angemeldet.
Damit ist gemäß § 208 InsO davon auszugehen, dass die Masse voraussicht-
lich nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, auf die einfa-
chen Insolvenzforderungen also keine Quote entfällt. Die Forderungen der Klä-
gerin sind als Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung eines Mietver-
hältnisses nach Kündigung keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1
Nr. 2 InsO (vgl. Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 55 Rdn. 54). Dement-
sprechend hat die Klägerin ihre Forderungen auch nur als einfache Insolvenz-
forderungen i.S. des § 38 InsO angemeldet. Damit ist davon auszugehen, dass
eine Quote für diese Forderungen nicht zu erwarten ist.
Dass die Klägerin behauptet hat, es sei - entgegen der Anmeldung der
Masseunzulänglichkeit - mit einer Quote von 2 % zu rechnen, und der Beklagte
vorgetragen hat, es könne "allenfalls" eine "geringfügige" Quote erwartet wer-
den, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Da nicht angenommen werden
kann, dass der Beklagte im Oktober 2001 entgegen der ihm bekannten Tatsa-
chen Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, hätte er darlegen müssen, dass und
ggf. in welcher Weise sich die für die Beurteilung der Masseunzulänglichkeit
maßgebenden Umstände in der Zwischenzeit verändert haben. Dazu hat ihm
der Senat Gelegenheit gegeben. Entsprechende Veränderungen hat der Be-
klagte nicht in substantiierter Weise dargelegt, insbesondere kann nach den
Ausführungen des Beklagten nicht angenommen werden, dass sich durch den
in der Schweiz geführten Rechtsstreit wesentliche Mittel für die Masse werden
gewinnen lassen.
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2. Die Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO als unzulässig zu ver-
werfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000,00 € nicht über-
steigt.
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Goette Kurzwelly Münke
Strohn
Reichart
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 11.11.2003 - 4 O 724/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.08.2004 - 30 U 258/03 -