Urteil des BGH vom 20.05.2009

Vierlinden Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 107/08
vom
20. Mai 2009
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 30544479.4
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Vierlinden
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 83 Abs. 3 Nr. 1 und 6
Im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG ist die Beurteilung, ob eine zukünftige Verwendung einer geographi-
schen Herkunftsangabe für eine bestimmte Warengruppe vernünftigerweise zu
erwarten ist, grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte. Allein aus dem Um-
stand, dass das Bundespatentgericht der Bekanntheit einer Ortsbezeichnung
bei der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im
konkreten Fall ein anderes Gewicht beimisst als das Gericht erster Instanz der
Europäischen Gemeinschaften, ohne ein Vorabentscheidungsersuchen an den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten, folgt keine Verlet-
zung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG.
BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZB 107/08 - Bundespatentgericht
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2009 durch die
Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des
33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I. Die Anmelderin hat die Eintragung des Zeichens
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Vierlinden
für die Dienstleistungen "Handelsdienstleistungen im Bereich von Lebensmit-
teln, insbesondere Lebensmittel aus ökologischem Anbau, alkoholischen und
nicht alkoholischen Getränken, insbesondere aus ökologischer Produktion,
Haushaltswaren, Drogerieartikeln, Spielwaren, Bekleidungsartikeln, Schreibwa-
ren" beantragt.
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Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmel-
dung mit der Begründung zurückgewiesen, das angemeldete Wortzeichen sei
für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen zur Bezeichnung der geo-
graphischen Herkunft freihaltebedürftig.
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Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin zurückge-
wiesen (BPatG GRUR 2009, 491).
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer nicht zugelassenen
Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung des Anspruchs auf den gesetzli-
chen Richter und die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt.
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II. Das Bundespatentgericht hat die Auffassung vertreten, der Eintragung
der angemeldeten Marke stehe das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Vierlinden sei eine geographische
Angabe, an deren Freihaltung ein Allgemeininteresse bestehe. Es sei nicht er-
forderlich, dass die geographische Angabe für die beanspruchten Dienstleis-
tungen im Handel und in den Verbraucherkreisen bekannt sei. Vielmehr reiche
es aus, dass die Verwendung für die in Rede stehenden Dienstleistungen in
Zukunft zu erwarten sei. Für die Handelsdienstleistungen sei bereits von einem
gegenwärtigen Freihaltebedürfnis auszugehen, weil in dem Ort Vierlinden öst-
lich von Berlin und in dem Stadtteil Vierlinden im Duisburger Stadtbezirk
Walsum Lebensmittelhändler tätig seien. Jedenfalls sei aber ein sogenanntes
zukünftiges Freihaltebedürfnis anzunehmen.
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III. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg.
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1. Die Statthaftigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbe-
schwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie
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Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbe-
schwerde beruft sich auf eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des beschlie-
ßenden Gerichts (§ 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG) und eine Versagung des rechtli-
chen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) und hat dies im Einzelnen begründet.
Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechts-
beschwerde nicht an (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - I ZB 72/07, GRUR
2008, 1126 Tz. 6 = WRP 2008, 1550 - Weisse Flotte).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
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a) Ohne Erfolg erhebt die Rechtsbeschwerde die Rüge, das Gericht sei
nicht vorschriftsmäßig i.S. von § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG besetzt gewesen. Sie
macht hierzu geltend, das Bundespatentgericht sei als letztinstanzliches Gericht
nach Art. 234 Abs. 3 EG zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften verpflichtet gewesen. Es habe die Rechtsbeschwerde zum
Bundesgerichtshof nicht zugelassen und habe deshalb als letztinstanzliches
Gericht entschieden. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Ge-
meinschaften sei erforderlich gewesen, weil das Bundespatentgericht von der
Entscheidung des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache "Cloppenburg"
(EuG GRUR 2006, 240) abgewichen und von einer Divergenz der Entscheidung
des Gerichts erster Instanz zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-
schen Gemeinschaften ausgegangen sei. Die unterlassene Vorlage an den Ge-
richtshof der Europäischen Gemeinschaften sei objektiv willkürlich und verletze
die Anmelderin in ihrem Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Dieses Vor-
bringen rechtfertigt nicht die Annahme eines Zulassungsgrunds nach § 83
Abs. 3 Nr. 1 MarkenG.
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aa) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist zwar gesetzli-
cher Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339, 366; BVerfG
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NVwZ 2004, 1224, 1127; JZ 2007, 87). Das Bundespatentgericht ist auch letzt-
instanzliches Gericht i.S. des Art. 234 Abs. 3 EG, wenn es die Rechtsbe-
schwerde, wie im vorliegenden Fall geschehen, nicht nach § 83 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 MarkenG zulässt (BGH, Beschl. v. 2.10.2002 - I ZB 27/00, GRUR 2003,
546, 548 = WRP 2003, 655 - TURBO-TABS; Steinbeck, MarkenR 2002, 273,
279 f.; Stjerna, MarkenR 2004, 271, 275). Die Frage, ob eine Verletzung der
Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG durch das Bundespatentgericht mit der
Besetzungsrüge nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG angegriffen werden kann (be-
jahend Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urhe-
berrecht, Medienrecht, § 83 MarkenG Rdn. 24; a.A. Fezer/Grabrucker, Hand-
buch der Markenpraxis, Bd. 1, 1. Teil, Kap. 2 Rdn. 659: Verfassungsbeschwer-
de), hat der Senat bislang offengelassen (BGH GRUR 2003, 546, 547
- TURBO-TABS; BGH, Beschl. v. 10.4.2008 - I ZB 98/07, GRUR 2008, 1027
Tz. 24 = WRP 2008, 1438 - Cigarettenpackung). Sie braucht auch im vorlie-
genden Verfahren nicht entschieden zu werden.
Eine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters i.S. des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen eines Verstoßes gegen die Vorlagepflicht
nach Art. 234 Abs. 3 GG setzt voraus, dass die Vorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften willkürlich unterblieben ist, weil sie bei Würdi-
gung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich
und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfG NJW 1992, 678; NVwZ 2008, 780 f.;
BGH GRUR 2003, 546, 548 - TURBO-TABS). Davon ist auszugehen, wenn ein
letztinstanzliches Gericht zur Klärung der Auslegung einer gemeinschaftsrecht-
lichen Vorschrift eine Vorlage überhaupt nicht erwägt, obwohl es Zweifel an der
zutreffenden Beurteilung der entscheidungserheblichen Auslegungsfrage hat,
oder wenn das erkennende Gericht bewusst von der Entscheidung des Ge-
richtshofs der Europäischen Gemeinschaften abweicht, ohne vorzulegen. Diese
Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil das Bundespa-
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tentgericht eine Vorlage erwogen hat und seine Entscheidung nicht in bewuss-
ter Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften getroffen hat. Gegenteiliges macht auch die Rechtsbeschwer-
de nicht geltend. Sie leitet eine Verpflichtung zur Vorlage an den Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften vielmehr aus dem Umstand ab, dass das
Bundespatentgericht bei der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG andere Maßstäbe zugrunde gelegt hat als das Gericht
erster Instanz in der Entscheidung "Cloppenburg" (EuG GRUR 2006, 240).
bb) Daraus folgt im Streitfall jedoch ebenfalls keine willlkürliche Verlet-
zung der Vorlagepflicht. Allerdings ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch verletzt,
wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts ein-
schlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
noch nicht vorliegt oder dieser die entscheidungserhebliche Frage möglicher-
weise noch nicht erschöpfend beantwortet hat oder eine Fortentwicklung der
Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint
und das letztinstanzlich entscheidende Gericht den ihm zukommenden Beurtei-
lungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (BVerfG NJW 2001,
1267, 1268; NVwZ 2007, 197, 198).
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Das Bundespatentgericht konnte die Frage, ob die angemeldete Marke
Vierlinden nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen
ist, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften abschließend selbst beurteilen, ohne dass sich hieraus ein
Verstoß gegen das Willkürverbot ergibt.
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(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-
meinschaften verbietet Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL, der durch § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG umgesetzt wird, die Eintragung einer geographischen Bezeichnung
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als Marke nicht nur, wenn die geographische Angabe einen bestimmten Ort
bezeichnet, der für die betroffene Warengruppe bereits bekannt ist, sondern
auch dann, wenn die geographische Angabe einen Ort bezeichnet, der von den
beteiligten Verkehrskreisen gegenwärtig mit der betreffenden Warengruppe in
Verbindung gebracht wird oder wenn dies vernünftigerweise für die Zukunft zu
erwarten ist. In diesem Zusammenhang ist von Belang, inwieweit den Ver-
kehrskreisen diese Bezeichnung sowie die Eigenschaften des bezeichneten
Ortes und die betreffende Warengruppe mehr oder wenig gut bekannt sind
(EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999,
723 Tz. 29 und 31 f. - Chiemsee).
Sofern eine Verwendung der geographischen Angabe für die mit der
Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen noch nicht stattfindet, be-
darf es danach zur Annahme des Eintragungshindernisses der Feststellung,
dass eine zukünftige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist. Dies erfor-
dert eine Prognoseentscheidung zur Feststellung eines Freihaltebedürfnisses
aufgrund einer zukünftigen Verwendung der geographischen Angabe für die mit
der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, die nicht auf theoreti-
schen Erwägungen beruhen darf (BGH, Beschl. v. 17.7.2003 - I ZB 10/01,
GRUR 2003, 882, 883 = WRP 2003, 1226 - Lichtenstein).
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(2) Von diesen Grundsätzen, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften und des Senats zum Eintragungshindernis
des Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL und des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für Marken
entsprechen, mit denen Schutz für Waren beansprucht wird, ist entgegen der
Annahme der Rechtsbeschwerde auch das Bundespatentgericht ausgegangen.
Diese Maßstäbe sind - was das Bundespatentgericht ebenfalls zutreffend an-
genommen hat - auch für die Beurteilung des Eintragungshindernisses des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für Marken maßgeblich, für die Schutz für Dienstleistun-
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gen beansprucht wird (vgl. BGH, Beschl. v. 13.3.2008 - I ZB 53/05, GRUR
2008, 900 Tz. 11 f. = WRP 2008, 1338 - SPA II). Das Bundespatentgericht hat
zur Begründung des Eintragungshindernisses daher darauf abgestellt, dass
aufgrund der Existenz von Lebensmitteleinzelhändlern in dem Ort Vierlinden bei
Seelow und dem gleichnamigen Stadtteil in Duisburg vernünftigerweise für die
Zukunft zu erwarten ist, dass diese Dienstleistungen mit der geographischen
Angabe in Verbindung gebracht werden. Darauf, ob das Bundespatentgericht
im konkreten Fall zu geringe Anforderungen im Rahmen der Prognoseentschei-
dung an die entsprechende Erwartung gestellt hat, kommt es für die Frage der
Vorlagepflicht nicht an. Denn die Anwendung der vom Gerichtshof der Europäi-
schen Gemeinschaften entwickelten Kriterien im Einzelfall ist Sache der natio-
nalen Gerichte (EuGH, Urt. v. 30.9.2003 - C-224/01, Slg. 2003, I-10239 = NJW
2003, 3539 Tz. 100 - Köbler).
(3) Ohne Erfolg leitet die Rechtsbeschwerde eine Vorlagepflicht aus einer
Divergenz der angefochtenen Entscheidung des Bundespatentgerichts zur
Spruchpraxis des Gerichts erster Instanz zum inhaltsgleichen Eintragungshin-
dernis des Art. 7 Abs. 1 lit. c GMV ab. Das Gericht erster Instanz hatte in der
Entscheidung "Cloppenburg" bei der Verneinung des Eintragungshindernisses
in erster Linie darauf abgestellt, dass die Bekanntheit der Stadt Cloppenburg in
Deutschland von der Beschwerdekammer nicht ausreichend festgestellt sei
(EuG GRUR 2006, 240 Tz. 41 ff.). Das Gericht erster Instanz hatte seine Be-
gründung eines fehlenden Eintragungshindernisses weiterhin darauf gestützt,
dass selbst bei unterstellter geringer oder allenfalls mittlerer Bekanntheit der
Stadt Cloppenburg in Deutschland wegen eines mangelnden Renommees für
eine örtliche Herstellung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen
vernünftigerweise nicht zu erwarten sei, dass mit der fraglichen Bezeichnung in
Zukunft die geographische Herkunft von Dienstleistungen bezeichnet werde
(EuG GRUR 2006, 240 Tz. 47 ff.). Das Bundespatentgericht hat dagegen der
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Bekanntheit des Ortes Vierlinden, der durch die geographische Angabe be-
zeichnet wird, vorliegend kein besonderes Gewicht beigemessen. Das begrün-
dete jedoch keine Vorlagepflicht des Bundespatentgerichts. Die Frage, ob es
sich bei der Bezeichnung Vierlinden um einen bekannten Ort in Deutschland
handelt, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung des Vorliegens der Vorausset-
zungen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur ein In-
diz (vgl. BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein), dessen Gewichtung dem
nationalen Gericht vorbehalten ist. Im vorliegenden Fall wäre daher eher daran
zu denken gewesen, dass das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde hät-
te zulassen müssen.
b) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe den
Anspruch der Anmelderin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ver-
letzt, greift ebenfalls nicht durch. Die Rechtsbeschwerde hat diese Rüge nur mit
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einer Verletzung der Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Ge-
meinschaften durch das Bundespatentgericht nach Art. 234 Abs. 3 EG begrün-
det. Die Vorlagepflicht ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht
verletzt.
Bergmann
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.10.2008 - 33 W (pat) 105/06 -