Urteil des BGH vom 26.07.2007

BGH: wider besseres wissen, strafrechtliche verfolgung, zwangslage, gefahr, schüler, strafrichter, bestrafung, unterlassen, beihilfe, garantenpflicht

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 240/07
vom
26. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen uneidlicher Falschaussage
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 354 Abs. 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bochum vom 27. November 2006 im Straf-
ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-
ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Bo-
chum zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage
zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 110 Euro verurteilt. Gegen die-
ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-
zung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg;
im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die Ablehnung eines
Aussagenotstandes nach § 157 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken
begegnet.
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1. Nach den Feststellungen war im Jahr 2004 ein Strafverfahren u.a. we-
gen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gegen einen Sportlehrer des
Gymnasiums, an welchem der Angeklagte bis Ende Juli 2001 als Schulleiter
tätig war, beim Landgericht Bochum anhängig. Dem Lehrer wurde u.a. vorge-
worfen, Schülerinnen im Rahmen des Sportunterrichts unangemessen berührt
zu haben. In der Hauptverhandlung vom 24. September 2004 wurde der Ange-
klagte vor der Strafkammer des Landgerichts Bochum als Zeuge gehört. Ob-
wohl sich im Schuljahr 1997/98 11 bis 12jährige Schülerinnen sowie im Januar
2001 die Mutter einer betroffenen Schülerin bei ihm über sexuelle Belästigun-
gen und verbale Anzüglichkeiten seines Kollegen während des Sportunterrichts
beschwert hatten, stellte der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung auf
entsprechende Befragung nach Belehrung über sein Auskunftsverweigerungs-
recht nach § 55 StPO wider besseres Wissen die Kenntnis solcher Beschwer-
den in Abrede bzw. gab wahrheitswidrig an, sich daran nicht zu erinnern.
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2. Das Landgericht hat eine Absicht des Angeklagten, sich durch die
Falschaussage vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen, nicht festzustellen
vermocht. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Angeklagte trotz ent-
sprechender Belehrung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht keinen
Gebrauch gemacht habe. Zudem habe eine strafrechtliche Verfolgung des An-
geklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht im Raum gestanden.
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Diese Begründung vermag die Ablehnung eines Aussagenotstandes
nach § 157 StGB nicht zu rechtfertigen.
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a) Für die Annahme einer Zwangslage nach § 157 StGB ist allein das
Vorstellungsbild des Täters, bei wahrheitsgemäßer Aussage die Bestrafung
wegen eines vorausgegangenen Verhaltens befürchten zu müssen, maßgeb-
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lich. Auf das objektive Vorhandensein einer solchen Gefahr kommt es dabei
nicht an. § 157 StGB ist deshalb selbst dann anwendbar, wenn der Zeuge nur
irrtümlich die Gefahr gerichtlicher Bestrafung angenommen hat (vgl. BGHSt 8,
316, 317; BGH bei Detter NStZ 1990, 222).
Vor dem Hintergrund dieser rein subjektiven Zielrichtung der Vorschrift ist
es entgegen der Auffassung des Landgerichts keineswegs nahe liegend, dass
ein Zeuge, der sich im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage begründet oder
nur irrtümlich strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sieht, dieser Zwangslage
dadurch zu entgehen versucht, dass er sich auf sein Auskunftsverweigerungs-
recht nach § 55 StGB beruft. Vielmehr kommt ebenso in Betracht, dass dieser
Zeuge bei seiner Vernehmung von der Vorstellung geleitet wird, schon durch
das Gebrauchmachen vom Auskunftsverweigerungsrecht sein früheres - aus
seiner Sicht strafrechtlich relevantes - Fehlverhalten einzugestehen, und des-
halb zum Mittel der Falschaussage greift. Dies gilt erst recht mit Blick auf § 56
StPO, wonach der Zeuge, der sich auf § 55 StPO beruft, auf Verlangen ver-
pflichtet ist, die Gründe für die Aussageverweigerung anzugeben. In einer sol-
chen Zwangslage könnte sich auch der Angeklagte bei seiner Aussage vor dem
Landgericht befunden haben. Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinan-
dergesetzt.
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b) Eine Erörterung dieses möglichen Beweggrundes für die Falschaus-
sage war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil nicht nur objektiv, sondern - was
allein maßgeblich ist - auch aus Sicht des Angeklagten im Zeitpunkt seiner Ver-
nehmung eine Strafverfolgung wegen seines früheren Verhaltens ausgeschlos-
sen war. Hier liegt es nämlich keinesfalls fern, dass, worauf die Revision zu
Recht hinweist, der Angeklagte bei seiner Vernehmung davon ausging, durch
seine Untätigkeit weitere Sexualdelikte seines Kollegen, insbesondere mögliche
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Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1
Nr. 1 StGB, gefördert, sich mithin jedenfalls der Beihilfe durch Unterlassen zu
solchen Taten schuldig gemacht zu haben. Als Schulleiter oblag dem Angeklag-
ten eine Garantenpflicht zum Schutz der ihm anvertrauten Schüler. Diese ver-
pflichtete ihn, die Schüler im Schulbetrieb vor gesundheitlichen Schäden zu be-
wahren (vgl. BGH VersR 1955, 742, 743; OLG Köln NJW 1986, 1947, 1948).
Der Angeklagte wäre als Schulleiter deshalb gehalten gewesen, zumutbare
Maßnahmen zur Verhinderung weiterer sexueller Übergriffe seines Kollegen zu
treffen (vgl. BGHSt 43, 82, 87; BGH bei Holtz MDR 1982, 626; BGH MDR 1984,
274).
3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO
Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Bochum
zurück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht. Sollte in der neuen Hauptver-
handlung nicht geklärt werden können, ob der Angeklagte bei seiner Falsch-
aussage aus dem Motiv der Abwehr strafrechtlicher Verfolgung gehandelt hat,
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wird insoweit nach dem Zweifelsgrundsatz zu verfahren und zu seinen Gunsten
vom Vorliegen eines Aussagenotstands auszugehen sein (vgl. BGH NStZ 1988,
497).
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible