Urteil des BGH vom 17.11.1999

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 162/99
Verkündet am:
21. November 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst a; BGB §§ 387, 1378 Abs. 2
a) Zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung, wenn der Revisionskläger die Re-
vision ausschließlich auf neue Tatsachen stützt, die nach der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind.
b) Zur Aufrechnung mit einem - noch nicht titulierten - Anspruch auf Zugewinnaus-
gleich gegenüber einem Anspruch auf anteilige Auszahlung des Veräußerungs-
erlöses für einen früher gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand geschiedener
Ehegatten (Anschluß an Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 -
FamRZ 2000, 355 ff.).
BGH, Urteil vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 1999 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung des restlichen Anteils an
dem aus der Veräußerung des ehemals gemeinschaftlichen Hausgrundstücks
der Parteien erzielten Erlös in Anspruch.
Die Parteien, die im Jahre 1980 geheiratet hatten, waren zu je 1/2 Anteil
Miteigentümer eines Hausgrundstücks in K. . Durch notariellen Vertrag vom
25. Mai 1996 veräußerten sie das Grundstück zu einem Kaufpreis von
835.000 DM, der in Teilbeträgen von 50.000 DM und von 785.000 DM zu zah-
len war. Die erste Rate und der nach Ablösung der bestehenden Belastungen
- 3 -
verbleibende Restkaufpreis sollten auf ein Konto der Beklagten überwiesen
werden. Die Überweisung des Teilbetrages von 50.000 DM erfolgte versehent-
lich auf ein Konto des Klägers. Die Parteien einigten sich in der Folgezeit dar-
auf, daß der Kläger sich - unter Berücksichtigung einer vereinbarten Aus-
gleichszahlung für von ihm übernommenen Hausrat sowie von ihm an die Be-
klagte geleisteter Zahlungen - 40.000 DM des an ihn überwiesenen Betrages
auf seinen Erlösanteil anrechnen zu lassen habe. Am 20. Juni 1996 widerrief
die Beklagte die bis dahin bestehende Vollmacht des Klägers über ihr Konto.
Am 15. Juli 1996 ging auf diesem Konto der restliche Kaufpreis von
423.817,50 DM ein. Die Beklagte überwies hiervon einen Teilbetrag von
100.000 DM an den Kläger. Weitere Zahlungen leistete sie trotz Aufforderung
nicht. Am 6. Juni 1997 wurde der Beklagten der Scheidungsantrag des Klägers
zugestellt. Mit Schreiben vom 23. Juni 1997 erklärte sie gegenüber der Forde-
rung des Klägers auf den Anteil an dem Veräußerungserlös die Aufrechnung
mit einer behaupteten Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 157.292 DM.
Mit der Klage begehrte der Kläger - nach teilweiser Klagerücknahme -
Zahlung von 96.900 DM mit der Begründung, ihm stehe der Überschuß aus
dem Grundstücksverkauf zur Hälfte zu, weshalb die Beklagte unter Berück-
sichtigung der geleisteten Zahlungen und der Anrechnungsvereinbarung noch
den verlangten Betrag schulde (50.000 DM + 423.817,50 DM = 473.817,50 DM
: 2 = abgerundet 236.900 DM abzüglich gezahlter 140.000 DM). Die Beklagte
machte geltend, sie habe mit dem Kläger vereinbart, daß sie nur dann ver-
pflichtet sei, den restlichen Kaufpreisanteil an ihn auszuzahlen, wenn ihr Zu-
gewinnausgleichsanspruch niedriger sei als der dem Kläger - rechnerisch - zu-
stehende Anspruch auf den restlichen Erlös. Solange die Höhe des Zugewinn-
ausgleichsanspruchs noch nicht feststehe, habe sie berechtigt sein sollen, den
Erlösanteil zurückzubehalten.
- 4 -
Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung über die behaup-
tete Vereinbarung stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Be-
klagten blieb erfolglos. Mit ihrer Revision, die der Senat angenommen hat,
verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsge-
mäß begründet worden.
1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe
der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm (§ 554
Abs. 3 Nr. 3 a ZPO). Dies erfordert grundsätzlich, daß sich die Revisionsbe-
gründungsschrift mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander-
setzt und dargelegt wird, was daran zu beanstanden ist (Stein/Jonas/Grunsky
ZPO 21. Aufl. § 554 ZPO Rdn. 6; Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. § 554 ZPO
Rdn. 12). Hieran fehlt es zwar vorliegend.
Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgeführt, daß die der Höhe
nach unstreitige Forderung des Klägers nicht durch Aufrechnung mit einem
Zugewinnausgleichsanspruch der Beklagten erloschen sei, weil letzterer nach
§ 1578 Abs. 3 BGB erst mit Beendigung des Güterstandes, also mit der rechts-
kräftigen Ehescheidung, entstehe, so daß er nicht, wie nach § 387 BGB erfor-
- 5 -
derlich, vollwirksam und fällig sei. Der Beklagten stehe deshalb auch ein Zu-
rückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB nicht zu. Die Vereinbarung eines
Zurückbehaltungsrechts habe sie nicht bewiesen. Aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben ergebe sich ein solches ebenfalls nicht.
Die Revision macht zwar pauschal geltend, das Berufungsurteil beruhe
auf einer Verletzung des § 286 ZPO sowie des materiellen Rechts, insbeson-
dere der §§ 387, 1378 BGB. Aus welchen Gründen sie die Erwägungen des
Berufungsgerichts für unzutreffend hält, wird indessen nicht im einzelnen aus-
geführt. Sie stützt sich vielmehr darauf, daß nach der mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht - durch Urteil des Familiengerichts vom 30. Juli
1999 - die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden worden sei. Damit sei die
Zugewinnausgleichsforderung der Beklagten fällig geworden, weshalb die von
dieser sowohl vorprozessual als auch mit Schriftsatz vom 30. November 1997
erklärte Aufrechnung, die vorsorglich ausdrücklich wiederholt werde, die Kla-
geforderung zum Erlöschen gebracht habe. Denn für das Revisionsverfahren
sei mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe der Aufrech-
nungsforderung insoweit von dem Vorbringen der Beklagten auszugehen, die
ihren Zugewinnausgleichsanspruch mit 157.292 DM beziffert habe.
2. a) Dies genügt indessen in einem Fall wie dem vorliegenden den An-
forderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung. Hierfür reicht es
grundsätzlich aus, wenn der Revisionskläger die Revision ausschließlich auf
neue Tatsachen stützt, sofern diese nach der letzten mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht entstanden sind und auch unter Zugrundelegung der
Rechtsauffassung in der angefochtenen Entscheidung zu einer anderen Beur-
teilung der Klageforderung führen können. Kann nämlich das Revisionsgericht
allein aufgrund neuer Tatsachen, soweit diese zu berücksichtigen sind, zu ei-
- 6 -
nem anderen Ergebnis gelangen, ohne die Richtigkeit des Berufungsurteils
überprüfen zu müssen, so braucht auch von dem Revisionskläger eine Ausein-
andersetzung mit dem Berufungsurteil nicht erwartet zu werden, weil es darauf
nicht ankommt (BAG, Urteil vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 145/90 - NJW 1990,
2641, 2642; Stein/Jonas/Grunsky aaO § 554 ZPO Rdn. 7; Zöller/Gummer aaO
§ 554 ZPO Rdn. 12).
Die Beklagte konnte die Revision deshalb ausschließlich mit neuen Tat-
sachen begründen, weil die am 30. Juli 1999 erfolgte rechtskräftige Scheidung
der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist und in Verbindung
mit der erneut erklärten Aufrechnung mit der Zugewinnausgleichsforderung der
Beklagten zu einer anderen Beurteilung der Klageforderung führen kann.
b) § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt zwar, daß lediglich dasjenige Vor-
bringen der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, das aus dem Tatbe-
stand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Ur-
teilsgrundlage wird durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen
(BGHZ 104, 215, 220); neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grund-
sätzlich nicht berücksichtigt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 561
Abs. 1 Satz 1 ZPO aber einschränkend dahin auszulegen, daß in bestimmtem
Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen,
in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vor-
liegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und
schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Der Gedanke
der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines
festgestellten Sachverhalts verliert nämlich an Gewicht, wenn die Berücksichti-
gung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte Mehrarbeit ver-
- 7 -
ursacht und die Belange des Prozeßgegners gewahrt bleiben. Dann ist Raum
für die Überlegung, daß es aus prozeßökonomischen Gründen nicht zu ver-
antworten ist, die vom Tatsachenausschluß betroffene Partei auf einen weite-
ren, gegebenenfalls durch mehrere Instanzen zu führenden Prozeß zu verwei-
sen. In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen Vorbringens
im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizu-
führen (BGHZ 85, 288, 290; Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR
314/81 - NJW 1983, 451, 453; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96 -
NJW 1998, 2972, 2974 f. jeweils m.N.; ebenso: MünchKomm-ZPO/Wenzel
2. Aufl. § 561 ZPO Rdn. 30; Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 561 ZPO Rdn. 10;
Zöller/Gummer aaO § 561 ZPO Rdn. 7; weitergehend: Stein/Jonas/Grunsky
aaO § 561 ZPO Rdn. 24).
Da es sich bei der rechtskräftigen Scheidung der Parteien um eine un-
streitige Tatsache handelt, ist dieser Umstand im Revisionsverfahren zu be-
rücksichtigen, soweit nicht schützenswerte Belange des Klägers entgegenste-
hen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die rechtskräftige Schei-
dung allein nicht ausreicht, um zu einer anderen Beurteilung der Klageforde-
rung zu gelangen, sondern daß es hierzu außerdem der - tatsächlich auch er-
folgten - erneuten Aufrechnungserklärung der Beklagten bedarf. Denn bei einer
nachträglich entstandenen Aufrechnungsmöglichkeit ist die im Anschluß daran
erklärte Aufrechnung ebenfalls im Revisionsverfahren zu berücksichtigen
(BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82 - NJW 1984, 357, 358 und
vom 2. Dezember 1974 - II ZR 132/73 - NJW 1975, 442, 443).
c) Schützenswerte Belange des Klägers werden durch die Zulassung
der neuen Tatsachen nicht berührt. Die Beklagte hätte auch Vollstreckungsge-
genklage (§ 767 ZPO) erheben und geltend machen können, sie habe mit einer
- 8 -
nach der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren fällig gewor-
denen Gegenforderung wirksam aufgerechnet. Einer nach erneuter Aufrech-
nung erhobenen Vollstreckungsgegenklage hätte nicht entgegengehalten wer-
den können, daß die Einwendung nicht im Revisionsverfahren geltend gemacht
worden ist. Denn ein Zwang zum Vortrag neuer Tatsachen in der Revisionsin-
stanz besteht angesichts des grundsätzlichen Ausschlusses neuen Tatsachen-
vortrags gemäß § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998
aaO S. 2975). Die mit der Vollstreckungsgegenklage verbundenen Verzöge-
rungen bei der Durchsetzung seiner Forderung hätte der Beklagte aber in je-
dem Fall hinnehmen müssen. Seine Rechtsstellung wird deshalb nicht ge-
schmälert, wenn noch im vorliegenden Rechtsstreit geklärt wird, ob und gege-
benenfalls in welchem Umfang die Klageforderung durch die Aufrechnung erlo-
schen ist.
II.
Die Revision ist auch begründet.
Die Forderung des Klägers auf Auszahlung des restlichen Anteils an
dem Veräußerungserlös ist gemäß § 389 BGB durch die von der Beklagten
erklärte Aufrechnung erloschen, soweit ihr eine Zugewinnausgleichsforderung
zusteht und die Aufrechnung hiermit nicht gegen Treu und Glauben (§ 242
BGB) verstößt. Denn der Zugewinnausgleichsanspruch ist mit der Beendigung
des Güterstandes durch die rechtskräftige Scheidung fällig geworden (§ 1378
Abs. 3 BGB).
1. Die Beklagte hat hinreichend substantiiert dargelegt, daß sie eine die
Klageforderung übersteigende Zugewinnausgleichsforderung gemäß § 1378
- 9 -
Abs. 1 BGB gegen den Kläger hat. Sie hat den betreffenden Anspruch in erster
Instanz mit 157.292 DM beziffert und sich zur näheren Darlegung der Berech-
nung auf ein beigefügtes Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten bezogen. In
diesem ist das jeweilige Anfangs- und Endvermögen der Parteien dargelegt,
das Anfangsvermögen auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsan-
trags hochgerechnet und aus der Gegenüberstellung der beiderseits ange-
nommenen Werte der der Beklagten nach ihrer Ansicht zustehende Zugewinn-
ausgleichsanspruch betragsmäßig errechnet. Damit ist die Forderung schlüssig
dargetan worden. Die angesetzten Beträge sind bis auf den - mit 250.000 DM
bezifferten - Firmenwert der A. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer der Kläger ist, unstreitig. Zum Beweis des Firmenwertes, des-
sen Berechnung unter anderem die Bilanzen bis einschließlich 1995 zugrunde
gelegt worden sind, hat die Beklagte die Einholung eines Sachverständigen-
gutachtens beantragt. In ihrer Berufungsbegründung hat sie auf ihr erstinstanz-
liches Vorbringen Bezug genommen und darauf hingewiesen, ihr Zugewinn-
ausgleichsanspruch belaufe sich jedenfalls auf über 100.000 DM. Soweit das
Berufungsgericht ausgeführt hat, zur Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs
sei nachvollziehbar nichts dargelegt, stellt dies keine nach § 561 Abs. 2 ZPO
bindende Feststellung dar, sondern eine bloße Wertung des Berufungsge-
richts, so daß keine Verfahrensrüge erforderlich ist, um das Vorbringen der
Beklagten berücksichtigen zu können. Die Revision vertritt deshalb zu Recht
die Auffassung, zur Höhe des Anspruchs seien - mit Rücksicht auf die ange-
nommene fehlende Fälligkeit - keine Feststellungen getroffen worden, so daß
für das Revisionsverfahren von dem betreffenden Sachvortrag der Beklagten
auszugehen ist. Daß der Zugewinnausgleichsanspruch bereits vor dem Famili-
engericht rechtshängig ist, stellt die Zulässigkeit der Aufrechnung nicht in Fra-
- 10 -
ge (Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355,
357).
2. Die Aufrechnung steht allerdings grundsätzlich unter dem Gebot von
Treu und Glauben. Es ist anerkannt, daß sich eine Aufrechnung verbietet,
wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten
Schuldverhältnisses der Ausschluß als stillschweigend vereinbart anzusehen
ist (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der
geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu
und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (vgl. BGHZ 95, 109, 113). Bei der
Abwicklung vermögensrechtlicher Beziehungen zwischen früheren Ehegatten
ist die Aufrechnung mit einem Zugewinnausgleichsanspruch nach Auffassung
des Senats aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie verstößt auch nicht
deshalb gegen Treu und Glauben, weil das Zugewinnausgleichsverfahren etwa
langwierig und kompliziert sein wird. Denn für den Inhaber der unbestrittenen,
ebenfalls in der durch die Ehe begründeten Lebensgemeinschaft wurzelnden
Forderung ist es grundsätzlich nicht unzumutbar, den Ausgang des Zugewinn-
ausgleichsverfahrens abzuwarten, damit eine Gesamtbereinigung der beider-
seitigen aus der Ehe herrührenden Ansprüche in einem Akt ermöglicht wird
(Senatsurteil vom 17. November 1999 aaO S. 356, 357).
Besondere Umstände, aufgrund deren es wegen der konkreten Situation
des hier vorliegenden Einzelfalles dennoch treuwidrig sein könnte, daß die Be-
klagte die Forderung des Klägers auf Zahlung des ihm zustehenden restlichen
Erlöses mit Hilfe ihres Zugewinnausgleichsanspruchs tilgen will, sind - vom
Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus folgerichtig - bisher nicht festge-
stellt worden. Das gilt insbesondere für eine eventuelle Abrede der Parteien
des Inhalts, daß der anteilige Erlös dem Kläger in jedem Fall auszuzahlen sei.
- 11 -
3. Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der La-
ge. Es bedarf - bevor es auf die Frage ankommt, ob und gegebenenfalls in
welcher Höhe die Gegenforderung der Beklagten besteht, zunächst der Prü-
fung, ob die Aufrechnung aus den besonderen Gründen des Einzelfalls unter
Abwägung des Interesses des Klägers an der Verwirklichung seines Anspruchs
einerseits gegenüber dem Sicherungsbedürfnis der Beklagten andererseits
gegen Treu und Glauben verstößt. Das Berufungsgericht hat lediglich erwogen,
ob sich das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht vor Eintritt der Fälligkeit
der Gegenforderung aus Treu und Glauben ergebe und dies verneint. Der da-
bei berücksichtigte Umstand, daß die Beklagte zunächst die Auszahlung des
Erlöses auf ihr Konto durchgesetzt und dem Kläger sodann durch den Widerruf
der Vollmacht die Möglichkeit genommen hat, den Betrag selbst abzuheben,
mag zwar auch im Rahmen der nunmehr vorzunehmenden Abwägung gegen
die Beklagte sprechen. Andererseits hat sie aber den Erlös bis auf die Klage-
forderung an den Kläger ausgekehrt und den Einbehalt mit der Befürchtung
begründet, dieser werde ihren Zugewinnausgleichsanspruch nicht erfüllen. Wie
ihr Sicherungsbedürfnis zu bewerten ist, dürfte auch davon abhängen, welchen
Wert das Grundstück hat, das der Kläger zusammen mit seiner neuen Partne-
rin erworben hat, und inwieweit Belastungen bestehen. Die dazu erforderlichen
Feststellungen zu treffen, ist ebenso wie die abschließende Abwägung der bei-
derseitigen Interessen unter den jetzt maßgebenden Umständen Aufgabe des
Tatrichters. An diesen ist die Sache daher zur erneuten Verhandlung und Ent-
scheidung zurückzuverweisen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt