Urteil des BGH vom 19.12.2003

BGH (wasser, teich, beihilfe, freiheitsberaubung, zeitpunkt, totschlag, opfer, schuldspruch, tod, bestand)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 5/05
vom
15. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Totschlag u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 2005 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 19. Dezember 2003, soweit es ihn betrifft,
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag
durch Unterlassen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge und
gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten hat
mit der Sachrüge Erfolg. Die Revisionen des wegen Totschlags verurteilten
Haupttäters, des gesondert verfolgten S. und der vier - jeweils
wegen Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge verur-
teilten - Mitangeklagten hat der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage ver-
worfen.
I.
Nach den Feststellungen hatte der Heroinhändler S. Streit
mit einem seiner Abnehmer, dem späteren Tatopfer W. . Er kam mit
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den übrigen Tatbeteiligten überein, diesen an einen geeigneten Ort zu entfüh-
ren und zu verprügeln. Der Geschädigte wurde gefesselt, an einen Waldteich
verbracht und dort geschlagen. Danach entschloß sich S. zur
Tötung seines Widersachers. Er warf ihn mit Hilfe eines anderen in den flachen
Teich und forderte die Anwesenden auf, W. mit Dachziegeln zu be-
werfen. Die meisten von ihnen kamen dem nach, wobei sie dessen Tod billi-
gend in Kauf nahmen. Dieser trat entweder als Folge der Steinigung oder des
anschließenden Vergrabens des in regungslosem Zustand aus dem Wasser
geholten Opfers ein.
Der Angeklagte St. hat sich nur am ersten Teil des Geschehens
(Verschleppen zur Erteilung einer "Lektion"), nicht aber an dem später zum Tod
des Opfers führenden Geschehen (ins Wasser werfen, Steinigung und Vergra-
ben) aktiv beteiligt. Er hat sich dahin eingelassen, im nahen Wald beim Austre-
ten gewesen und erst an den Teich zurückgekehrt zu sein, als W.
bereits tot im Wasser gelegen habe.
Die Jugendkammer hat ihn gleichwohl neben Freiheitsberaubung mit
Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung auch wegen Beihilfe zum Tot-
schlag durch Unterlassen verurteilt, weil das Austreten nur kurze Zeit gedauert
haben könne und er zu einem Zeitpunkt zurückgekehrt sei, als das Opfer sich
noch im Wasser bewegt habe; in dieser Situation hätte er ihn aus dem Wasser
holen und retten müssen.
II.
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Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Totschlag hält rechtlicher Nach-
prüfung nicht stand. Dabei kann offenbleiben, ob es dem Angeklagten St.
in einer solchen Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, dem
verbrecherischen Tun der übrigen Beteiligten Einhalt zu gebieten und
W. zu retten, da jedenfalls die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte
St. sei zu einem Zeitpunkt an den Teich zurückgekehrt, als
W. sich noch im Wasser bewegte, nicht auf einer ausreichenden Tatsa-
chengrundlage beruht.
Die Jugendkammer hat dazu ausgeführt, daß einerseits das - zeitlich
nicht einordenbare - "Austreten" nicht länger als ein bis zwei Minuten gedauert
haben könne, aber andererseits der Zeitraum vom Holen des Opfers aus dem
PKW, Verprügeln, Heroin verteilen und konsumieren, ins Wasser werfen und
dem Bewerfen mit ca. 25 Dachziegeln deutlich mehr als ein bis zwei Minuten
beansprucht habe (UA S. 31).
Es ist bereits nicht ausreichend dargelegt, weshalb das "Austreten" beim
Aufsuchen eines Waldstücks in 20 bis 30 Meter Entfernung in höchstens zwei
Minuten beendet war. Jedenfalls durfte aber das Landgericht nicht aus einem
Vergleich dieser Zeitspanne mit der Zeitdauer vom Beginn bis zum Ende des
Gesamtgeschehens (Holen aus dem PKW bis zum letzten Ziegelwurf) den
Schluß ziehen, der Angeklagte St. habe das Opfer noch rechtzeitig
retten können. Denn ein Anlaß zum Eingreifen, um der aus seiner Sicht einge-
tretenen Eskalation entgegenzutreten, bestand erst ab dem Zeitpunkt, zu dem
W. in das Wasser verbracht worden war und das Werfen von
Ziegeln begonnen hatte. Weiterhin bestand für ihn allenfalls so lange eine er-
kennbare Chance, den Geschädigten zu retten, als dieser sich noch bewegte.
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Dieser maßgebliche Zeitraum wurde indes nicht festgestellt. Nur wenn diese
Zeitspanne deutlich länger als die des "Austretens" gewesen wäre, hätte die
Jugendkammer davon ausgehen dürfen, daß der Angeklagte zu einem Zeit-
punkt am Teich anwesend war, zu dem das sich noch bewegende Tatopfer be-
worfen worden ist.
Dabei sind auch die weiteren Erwägungen des Landgerichts nicht aus-
sagekräftig:
Soweit es darauf abstellt, das Werfen von 25 Dachziegeln hätte einen
"längeren Zeitraum" beansprucht (UA S. 31), läßt es außer Acht, daß auch
dann noch geworfen wurde, als das Opfer bereits "regungslos auf dem Wasser
trieb" (UA S. 12). Daraus ergibt sich, daß es bereits vor dem Ende des Werfens
kein Lebenszeichen mehr von sich gab, was den maßgeblichen Zeitraum wei-
ter verkürzt. Im übrigen ist das Argument auch deswegen wenig ergiebig, da
bei insgesamt sieben Beteiligten jeder durchschnittlich weniger als vier Ziegel
geworfen hatte.
Soweit die Jugendkammer aus dem Umstand, daß der Mitangeklagte
B. ebenfalls zum "Austreten" weggegangen war, aber dann das Werfen
der Ziegel beobachtet hat, folgert, daß auch der Angeklagte St. recht-
zeitig zurückgewesen sein müsse, ist dies nicht überzeugend. Denn sie konnte
nicht feststellen, daß beide im gleichen Zeitraum zum "Austreten" gegangen
waren.
III.
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Diese Mängel der Beweiswürdigung führen zur Aufhebung des Schuld-
spruchs insgesamt, da die an sich rechtsfehlerfrei festgestellten Tatbestände
der Freiheitsberaubung mit Todesfolge und der gefährlichen Körperverletzung
in Tateinheit abgeurteilt worden sind (Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 12
m. w. N.). Der Senat kann den Schuldspruch auch nicht auf diese verbleiben-
den Delikte umstellen, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß in einer
neuerlichen Hauptverhandlung andere Feststellungen zur Tatbeteiligung des
Angeklagten St. getroffen werden können.
Tolksdorf RiBGH Dr. Miebach ist urlaubs- Winkler
bedingt an der Unterzeichnung
gehindert.
Tolksdorf
Becker Hubert