Urteil des BGH vom 08.05.2001

BGH (grenzwert, menge, base, stgb, nachteil, strafkammer, rauschgift, inland, international, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 312/01
vom
6. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. September
2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 8. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den
Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Strafkammer ist von einem Grenzwert von 25 g MDMA (richtig
MDMA-Base) ausgegangen, von dem an die nicht geringe Menge im Sinne des
§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beginnt. Der Senat hat jedoch mit einem nach Erlaß
des angefochtenen Urteils veröffentlichten Beschluß entschieden, daß in Fort-
führung der Grundsatzentscheidung BGHSt 42, 255 aus Vereinfachungsgrün-
den der Grenzwert von MDMA-Base ebenso wie bei MDE-Base auf 30 g fest-
gelegt wird, obgleich MDMA eine größere Wirkungsintensität als MDE hat
(BGHR BtMG § 29 a I 2 Menge 8). Es kann jedoch ausgeschlossen werden,
daß der Strafausspruch auf dem niedrigeren Grenzwert beruht, da zum einen
die Gesamtwirkstoffmenge unberührt bleibt und zum anderen die höhere Wir-
- 3 -
kungsintensität von MDMA trotz des geringeren Vielfachen des Grenzwertes
zum Nachteil der Angeklagten hätte berücksichtigt werden können.
2. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, daß die Strafkammer den Umstand,
daß das zum Handeltreiben bestimmte Rauschgift nicht für das Inland bestimmt
war, nicht zu Gunsten der Angeklagten gewürdigt hat. Die Strafvorschriften ge-
gen das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dienen dem Schutz
der Volksgesundheit, bei dem es sich um ein international geschütztes Rechts-
gut handelt (vgl. § 6 Nr. 5 StGB). Von daher ist es nicht gerechtfertigt, einen
wesentlichen Unterschied nur deswegen zu machen, weil es sich bei den po-
tentiellen Abnehmern nicht um Inländer handelt (BGHR StGB § 46 I Strafhö-
he 10).
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Becker Sost-Scheible