Urteil des BGH vom 15.02.2008

BGH (stgb, anordnung, strafkammer, 1995, persönlichkeitsstörung, schuldspruch, grund, psychose, störung, krankenhaus)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 22/08
vom
15. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Februar 2008 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 25. September 2007 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-
zung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen gefährlicher Körperverletzung und
wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
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Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge
Erfolg.
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1. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass bei allen Taten
- im Fall 1 jedenfalls nicht ausschließbar - die "Einsichtsfähigkeit und/oder
Steuerungsfähigkeit" des Angeklagten gemäß § 21 StGB erheblich einge-
schränkt gewesen sei. Es liege eine krankhafte seelische Störung vor. Nach
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Einschätzung des Sachverständigen leide der Angeklagte seit längerem unter
einer paranoid-halluzinatorischen Psychose. Außerdem sei eine Persönlich-
keitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Zügen im Sinne einer
"schweren anderen seelischen Abartigkeit" gegeben. Erkrankung und Persön-
lichkeitsstörung seien von wiederkehrenden aggressiven Impulsdurchbrüchen
gekennzeichnet. Die Analyse der ersten, am 31. Mai 2004 begangenen Tat las-
se Raum für die Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt eine psychische Beein-
trächtigung in Form einer psychotischen Episode vorgelegen habe. Für den
Zeitraum der weiteren, zwischen Oktober und Dezember 2006 begangenen
Taten müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem Vorhandensein psychoti-
scher Störungen und damit einhergehender aggressiver Impulsdurchbrüche
ausgegangen werden. Im Rahmen der Begründung der Anordnung der Maßre-
gel nach § 63 StGB teilt das Landgericht mit, dass aufgrund unkontrollierbarer
aggressiver Impulse praktisch zu jeder Zeit und an jedem Ort die Gefahr beste-
he, dass der Angeklagte beliebige Personen ohne jeden Grund körperlich
attackiere, wenn er sich in einem Zustand psychotischer Dekompensation be-
finde.
2. Diese Ausführungen tragen den Schuldspruch und die Anordnung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht. Die Anwendung
des § 21 StGB kann nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gestützt wer-
den (st. Rspr., siehe BGHSt 49, 349; BGH NStZ-RR 2003, 233; BGHR StGB
§ 21 Einsichtsfähigkeit 3; BGH NJW 1995, 1229; BGH NStZ 1990, 333; 1989,
430). In der Regel darf der Tatrichter ebenso wenig offenlassen, ob die Ein-
sichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Täters vermindert war (vgl. BGHSt 40,
357 f.; BGH NStZ-RR 2004, 38 f.; NStZ-RR 2003, 232; Fischer StGB § 20 StGB
Rdn. 44 m.w.N.). Die erste Alternative des § 21 StGB scheidet aus, wenn der
Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines
Tuns erkennt. Denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er trotz
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erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen
hat (BGHSt 34, 22, 25 ff.; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1; BGH NJW
1995, 1229; NStZ-RR 2004, 38). Fehlt dem Täter dagegen bei Begehung der
Tat die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder aus einem
anderen in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne dass ihm dies zum Vorwurf
gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht
§ 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar (BGHSt 49, 349; BGHR StGB § 21
Einsichtsfähigkeit 2-4; BGH NStZ 89, 430; 86, 264). Im Gegensatz dazu führt
erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ohne Weiteres zur Anwendung des §
21 StGB. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen hat der Tatrichter sich
deshalb Klarheit darüber zu verschaffen, welche Alternative des § 21 StGB vor-
liegt (BGH NJW 1995, 1229; vgl. auch BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1).
3. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer diesen
rechtlichen Ausgangspunkt nicht zutreffend gesehen hat. Aus den Urteilsfest-
stellungen ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, ob die Straf-
kammer annimmt, dem Angeklagten fehle die Unrechtseinsichtsfähigkeit oder
die Steuerungsfähigkeit. Der Senat vermag dem Urteil auch nicht zu entneh-
men, dass sich das Landgericht lediglich im Ausdruck vergriffen und - nur - die
Steuerungsfähigkeit als zumindest erheblich vermindert angesehen hat. Dage-
gen spricht nicht nur die wiederholte Bezugnahme in den Urteilsgründen auf
eine erhebliche Verminderung der "Einsichtsfähigkeit und/oder Steuerungsfä-
higkeit" (UA 31, 33), sondern auch das von der Kammer in Übereinstimmung
mit dem Sachverständigen im Falle 1 als denkbar, in den Fällen 2-4 in hohem
Maße als wahrscheinlich erachtete Vorliegen einer paranoid-halluzinatorischen
Psychose zu den jeweiligen Tatzeiten, die in erster Linie die Einsichtsfähigkeit
berühren würde.
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4. Danach ist weder sicher feststellbar, von welcher Alternative des § 21
StGB das Landgericht ausgehen wollte, noch, ob nicht - was nach den Feststel-
lungen vor allem in den Fällen 2-4 nicht auszuschließen ist - § 20 StGB an-
wendbar ist, weil dem Angeklagten nicht vorwerfbar die Einsicht wegen einer
akuten psychotischen Episode gefehlt hat. Damit sind zugleich die rechtlichen
Voraussetzungen des § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Sowohl der
Schuldspruch als auch die Anordnung nach § 63 StGB können daher mangels
eindeutiger Feststellungen keinen Bestand haben.
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Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt