Urteil des BGH vom 10.02.2009

BGH (opfer, schneider, könig, nachteil, strafzumessung, vergewaltigung, stpo, strafsache)

5 StR 592/08
(alt: 5 StR 617/07)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 12. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin und Adhäsionsklägerin ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat
schließt es im Blick auf die UA S. 94 zusammenfassend gewürdigte Verge-
waltigungstat aus, dass die im Kontext zahlreicher Strafzumessungserwä-
gungen stehende „brutale … Begehungsweise“ (UA S. 93) sich zum Nachteil
des Angeklagten ausgewirkt hat.
Die Erwähnung einer fehlenden Schadenswiedergutmachung oder eines Tä-
ter-Opfer-Ausgleichs stellt lediglich einen überflüssigen Hinweis auf nicht vor-
liegende Milderungsgründe dar.
Brause Schaal Schneider
Dölp König