Urteil des BGH vom 10.10.2001

BGH (interesse, beitritt, zpo, ergebnis)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 275/01
vom
3. März 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Neškovi , Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 3. März 2005
beschlossen:
Die Revision der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des
11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Oktober
2001 wird nicht angenommen.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Der Beitritt der Klägerin zu 2 in der Berufungsinstanz war zwar zulässig,
weil sich die Beklagten auf die Parteierweiterung rügelos eingelassen haben
(BGHZ 95, 264; Urt. v. 9. Mai 1989 - VI ZR 223/88, NJW 1989, 3225).
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Die Klägerin zu 2 war aber in den Schutzbereich des Vertrages des Klä-
gers zu 1 mit den Beklagten nicht einbezogen, weil ein schutzwürdiges Interes-
se des Klägers zu 1 hieran nicht vorlag (BGHZ 133, 168, 173).
Fischer
Neškovi
Vill
Cierniak
Lohmann