Urteil des BGH vom 09.05.2006

BGH (nötigung, stpo, wegfall, aufhebung, last, strafsache, verurteilung)

5 StR 112/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bautzen vom 26. September 2005 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass der Angeklag-
te hinsichtlich des Falles II. 13 der Urteilsgründe vom
Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung freigespro-
chen wird.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten der Staatskasse zur Last; die übrigen
Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer
zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in elf Fällen, versuchten sexuellen Missbrauchs eines
Kindes und versuchter sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren verurteilt.
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Im Fall II. 13 hat das Landgericht übersehen, dass der Ange-
klagte nach den getroffenen Feststellungen von der versuchten sexuellen
Nötigung strafbefreiend zurückgetreten ist. Die Verurteilung kann deshalb
nicht bestehen bleiben. Da weitere den Angeklagten belastende Feststellun-
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gen nicht zu erwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten gemäß § 354
Abs. 1 StPO insoweit frei.
Dies zwingt hier nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstra-
fe. Der Senat kann im Hinblick auf die Einsatzstrafe (zwei Jahre und neun
Monate) und die übrigen Einzelfreiheitsstrafen (einmal zwei Jahre, sechsmal
ein Jahr, viermal neun Monate) ausschließen, dass das Landgericht bei
Wegfall der geringsten Einzelfreiheitsstrafe (sechs Monate) auf eine mildere
Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal