Urteil des BGH vom 10.07.2003, IX ZR 215/01
BGH (kirchhof, forderung, leistung, kreditvertrag, zustand, anfechtung, verschulden, anfechtungsfrist, zeitpunkt, unterlagen)
- Entschieden
- 10.07.2003
- Schlagworte
- Kirchhof, Forderung, Leistung, Kreditvertrag, Zustand, Anfechtung, Verschulden, Anfechtungsfrist, Zeitpunkt, Unterlagen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 215/01
vom
10. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kirchhof, Dr. Bergmann und
am 10. Juli 2003
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 29. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 851.779,55
(1.665.936 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Da die Abrede über die Pfandfreigabe Auswirkungen auf die Abwicklung
des Darlehensvertrages zwischen der Schuldnerin und der Beklagten hatte,
richten sich die Rechtsfolgen daraus, daß die Hypothek nicht wirksam bestellt
worden war und die Beteiligten insoweit einem gemeinsamen Irrtum unterlagen, nach Vertragsrecht. Der danach in Betracht kommende Rückgewähranspruch der Masse scheitert am Einwand der unzulässigen Rechtsausübung
(§ 242 BGB), weil der Beklagten schon im Zeitpunkt der Leistung eine fällige
Forderung aus dem Kreditvertrag gegen die Schuldnerin zustand.
Der Schutz der Gläubigergesamtheit wird allein über das Anfechtungsrecht verwirklicht. Daß der Kläger, solange die Anfechtungsfrist lief, ohne Verschulden davon ausgehen durfte, es liege kein die Anfechtung rechtfertigender
Sachverhalt vor, ändert daran nichts.
Kreft Kirchhof Fischer
Bergmann