Urteil des BGH vom 23.05.2007

BGH (menge, stpo, einfuhr, beihilfe, strafzumessung, schuldspruch, belohnung, ghana, deutschland, niederlande)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 138/07
vom
23. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 23. November 2006 im Schuldspruch da-
hin geändert, dass die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihil-
fe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Jahren verurteilt und die Einziehung des sichergestellten Kokains
sowie verschiedener Gegenstände angeordnet.
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Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Ver-
letzung materiellen Rechtes rügt. Ihr Rechtsmittel hat in dem aus der Be-
schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist
es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
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"Der Schuldspruch wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Kuriertätigkeit der Angeklagten ist, soweit ihr Handeltreiben vorgeworfen
worden ist, nur als Beihilfe zu werten. Der Tatbeitrag der Angeklagten bestand
lediglich darin, einen auch Rauschgift enthaltenden Koffer auf dem Luftweg von
Ghana über die Niederlande nach Deutschland zu bringen. Im Rahmen der
Strafzumessung ist der Tatrichter zutreffend selbst davon ausgegangen, dass
die Beschwerdeführerin lediglich als Rauschgiftkurierin auf der untersten Ebene
der Drogenorganisation tätig gewesen sei; der persönliche Eigennutz der Ange-
klagten war zudem - die Kammer ist lediglich davon ausgegangen, dass sie
sich nach Übergabe des Koffers und des Rauschgifts in Frankfurt eine Beloh-
nung erhofft bzw. sich weitere Vergünstigungen versprochen habe - relativ ge-
ring (UA S. 17). Damit sind nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs, die für eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers den
jeweils konkreten Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht allein
für den Teilbereich des Transportes (von Betäubungsmitteln oder Geld) bewer-
tet wissen will (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06), lediglich die
typischen Voraussetzungen für eine untergeordnete Hilfstätigkeit als Kurier
festgestellt; für die Annahme von Mittäterschaft fehlt es damit an einer tatsächli-
chen Grundlage."
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Dem schließt sich der Senat an.
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§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich
die Angeklagte nicht anders - insbesondere erfolgreicher - als geschehen hätte
verteidigen können.
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Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt.
Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf der Grundlage des geänder-
ten Schuldspruchs eine mildere Strafe verhängt hätte. Für die Strafzumessung
bleibt der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG unverändert maßgebend.
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Dass die Angeklagte als Rauschgiftkurierin auf der untersten Ebene der
Drogenorganisation tätig war, hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt.
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Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck