Urteil des BGH vom 10.04.2013

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5 StR 84/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 11. Oktober 2012 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a) mit den zugehörigen Feststellungen im Fall II.5 der
Urteilsgründe,
b) im Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe so-
wie
c) im Gesamtstrafausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
(Fall II.5), räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlichen Fällen, versuchter
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung
(Fall II.2), Raubes in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung, Computer-
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betruges, Unterschlagung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und acht Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Die
auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des
Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtli-
chen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.5 der Urteilsgründe we-
gen (vollendeter) besonders schwerer räuberischer Erpressung hält sachlich-
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen des Landgerichts forderten der Angeklagte
und sein Mittäter von dem Zeugen B. zunächst erfolglos die Herausgabe
von Bargeld und sodann nach einem Schlag mit einem ca. 50 cm langen
Kunststoffstock auf dessen Hand die Herausgabe seiner EC-Karte mit zuge-
höriger PIN-Nummer. Aus Angst vor weiteren Schlägen verriet der Zeuge
B.
, dass „seine EC-Karte bei S. lag und nannte die da-
zugehörige PIN-
Nummer“. „Dadurch“ gelangten der Angeklagte und sein Mit-
täter „in den Besitz der EC-Karte und der Zugangsmöglichkeit zum Konto“
des Geschädigten (UA S. 11).
Diese Feststellungen werden durch die Beweiswürdigung nicht getra-
gen. Das Urteil verhält sich nicht dazu, ob und in welcher Weise der Ange-
klagte und sein Mittäter in den Besitz der bei S. befindlichen
EC-Karte gelangt sein sollen. Dies kann auch nicht dem Gesamtzusammen-
hang der Urteilsgründe entnommen werden. Das Urteil teilt zudem nicht mit,
ob der Angeklagte und sein Mittäter tatsächlich Abhebungen von dem Konto
vorgenommen haben.
Der Fall II.5 bedarf daher insgesamt
– auch hinsichtlich der für sich
nicht rechtsfehlerhaften tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Kör-
perverletzung
– neuer tatgerichtlicher Prüfung.
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2. Daneben hat die Einzelstrafe für den Fall II.2 der Urteilsgründe kei-
nen Bestand. Zwar beschwert es den Angeklagten nicht, dass das Landge-
richt trotz vollendeter Wegnahme des Mopedschlüssels nur eine versuchte
räuberische Erpressung angenommen hat. Bei der gleichwohl erfolgten Ver-
neinung eines minder schweren Falls und einer möglichen Strafrahmenmil-
derung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hätte das Landgericht aber in
seine Erwägungen strafmildernd einbeziehen müssen, dass die Rückgabe
des Schlüssels wenig später an den Geschädigten erfolgt ist.
3. Die Aufhebung der Einzelstrafen führt zum Wegfall der Gesamtstra-
fe. Mit Ausnahme der in der Beschlussformel genannten Feststellungen blei-
ben die übrigen Feststellungen, insbesondere zur uneingeschränkten
Schuldfähigkeit des Angeklagten, aufrechterhalten.
Basdorf Raum Sander
Dölp Bellay
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