Urteil des BGH vom 13.08.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 159/06 Verkündet
am:
13. August 2009
Hauck
Justizsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 133 Abs. 1
1. Eine Vorsatzanfechtung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner zum
Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch keine Gläubiger hatte.
2. Tatsachen, aus denen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Vorsatz-
anfechtung gefolgert werden können, begründen keine Vermutung, sondern stel-
len nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar.
BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06 - OLG München
LG München I
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 15. Januar 2003 am
1. März 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.
GmbH (künftig: Schuldnerin). Diese war Mitglied der beklag-
ten Berufsgenossenschaft. Laut Beitragsbescheid der Beklagten vom 23. April
2002 für das Kalenderjahr 2001 belief sich die Beitragsschuld der Schuldnerin
am 31. März 2002 auf 82.147,17 €. In diesem Betrag waren Säumniszuschläge
für 2001 in Höhe von 2.640,31 € enthalten. Die Beklagte setzte drei Vorschuss-
zahlungen für 2002 in Höhe von jeweils 28.850 € fest. Der erste Vorschuss war
im Betrag von 82.147,17 € enthalten, der zweite war am 15. August 2002 fällig,
1
- 3 -
der dritte am 15. November 2002. Die Schuldnerin zahlte am 29. April 12.000 €,
am 6. Mai, am 3. Juni und am 1. Juli 2002 jeweils 6.000 €. Am 30. Juli 2002 ließ
die Beklagte den Beitragsbescheid vom 23. April mit dem aktuellen Rückstand
von 52.147,17 € zur Zwangsvollstreckung ausfertigen. Am 10. September 2002
wurde der Vertreter der Schuldnerin von der zwischenzeitlich beauftragten Ge-
richtsvollzieherin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den
25. September 2002 geladen. Daraufhin zahlte die Schuldnerin an die Gerichts-
vollzieherin 12.500 €. Von diesem Betrag wurden 10.000 € an die Beklagte wei-
tergeleitet. Am 9. Oktober zahlte die Schuldnerin weitere Beträge in Höhe von
12.488,90 € und 12.463,40 €, insgesamt somit 64.952,30 €. Diesen Betrag for-
dert der Kläger von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfech-
tung (§ 133 Abs. 1 InsO) zurück. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewie-
sen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Rück-
zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
2
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZInsO 2007, 219 veröffentlicht ist,
hat ausgeführt: Es könne nicht geprüft werden, ob die Schuldnerin mit dem
Vorsatz gehandelt habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen, weil der Kläger keine
konkreten Tatsachen dazu vorgetragen habe, dass zum Zeitpunkt jeder ange-
3
- 4 -
fochtenen Rechtshandlung andere Gläubiger vorhanden gewesen seien, deren
Forderungen durch die Zahlungen an die Beklagte nicht mehr hätten vollständig
befriedigt werden können. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Be-
klagte zur Zeit der Zahlungen einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin
gekannt habe. Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, wonach
diese Kenntnis vermutet wird, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungs-
unfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte, lägen
nicht vor. Das Bestehen der Beitragsrückstände und die Einleitung von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen reichten nicht aus, um eine Kenntnis der
Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nachzuweisen. Es kön-
ne unterschiedliche Gründe dafür geben, dass Zahlungen erst nach Einleitung
von Vollstreckungsmaßnahmen erfolgten, zumal die Nichtabführung der Beiträ-
ge an die Beklagte nicht strafbewehrt sei. Die schleppende Zahlung an die Be-
klagte könne darauf beruht haben, dass andere Gläubiger bevorzugt befriedigt
worden seien. Auch eine Kenntnis der Beklagten von der Benachteiligung ande-
rer Gläubiger sei nicht dargetan oder gar erwiesen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt weder die Feststel-
lung der für einen Anspruch nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO erforderli-
chen objektiven Gläubigerbenachteiligung noch des darauf gerichteten Vorsat-
zes des Schuldners voraus, dass zum Zeitpunkt jeder angefochtenen Rechts-
handlung andere Gläubiger vorhanden waren, deren Forderungen durch die
Zahlungen an die Beklagte nicht mehr vollständig befriedigt werden konnten. Im
5
- 5 -
Falle der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare,
erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung. Für den auf eine solche Be-
nachteiligung gerichteten Vorsatz des Schuldners ist es daher unerheblich, ob
er sich gegen alle oder nur einzelne, gegen bestimmte oder unbestimmte, ge-
gen schon vorhandene oder nur mögliche künftige Gläubiger richtet. Eine An-
fechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn
der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch gar kei-
ne Gläubiger hatte (zu § 3 AnfG: RGZ 26, 11, 13; BGH, Urt. v. 28. September
1964 - VIII ZR 21/61, WM 1964, 1166, 1167; Urt. v. 7. Mai 1987 - IX ZR 51/86,
WM 1987, 881, 882; zu § 37 KO: BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR
64/54, WM 1955, 407, 412; zu § 133 InsO: OLG Dresden ZInsO 2007, 497,
499; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 16; Jaeger/Henckel, InsO
§ 133 Rn. 45; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 133 Rn. 10; Uhlenbruck/Hirte, InsO
12. Aufl. § 133 Rn. 24; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 133 Rn. 14; FK-
InsO/Dauernheim, 5. Aufl. § 133 Rn. 10). Mit der vom Berufungsgericht gege-
benen Hauptbegründung können die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO
daher nicht verneint werden.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird auch nicht von der
Hilfsbegründung getragen, es sei weder nachgewiesen noch gemäß § 133
Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten, dass die Beklagte einen Vorsatz der Schuld-
nerin zur Benachteiligung ihrer Gläubiger gekannt habe.
6
a) Eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger
nach § 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der
angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu be-
nachteiligen, kannte. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ver-
mutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des
7
- 6 -
Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteilig-
te.
Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können -
weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen
handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. So-
weit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss de-
ren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen er-
schlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht
auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich,
die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit
hinweisen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513
Rn. 25; Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189, 190 Rn. 10
m.w.N.). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Um-
stände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende)
Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR
62/08, ZIP 2009, 526, 527 Rn. 13 m.w.N., z.V.b. in BGHZ). Dabei darf aber
nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger ge-
wichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehr-
lich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu wider-
legenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzun-
gen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdi-
gung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Ge-
samtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prü-
fen (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2087 Rn. 21;
vgl. Fischer NZI 2008, 588, 593; Schoppmeyer, ZIP 2009, 600, 605; Ganter WM
2009, 1441, 1443). Soweit frühere Entscheidungen des Senats anders verstan-
den werden könnten, wird daran nicht festgehalten.
8
- 7 -
b) Das Berufungsgericht hat eine Kenntnis der Beklagten von einer dro-
henden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin trotz des Bestehens der Beitrags-
rückstände und der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Hin-
blick auf die Umstände des Einzelfalles als nicht nachgewiesen erachtet. Diese
Würdigung lässt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht.
9
aa) Zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO ist regelmäßig, wer nicht
innerhalb von drei Wochen mehr als 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkei-
ten erfüllen kann (BGHZ 163, 134 ff). Zahlungsunfähigkeit droht, wenn eine sol-
che Liquiditätslücke unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig
fällig werdenden Verbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verfüg-
baren Zahlungsmittel voraussichtlich eintreten wird. Ein einzelner Gläubiger, der
von seinem Schuldner Leistungen erhält, wird die zur Beurteilung dieser Vor-
aussetzungen notwendigen Tatsachen meist nicht kennen, weil es ihm an dem
erforderlichen Gesamtüberblick fehlt. Er kennt in der Regel nur seine eigenen
Forderungen und das auf diese Forderungen bezogene Zahlungsverhalten des
Schuldners. Zahlungsunfähigkeit ist jedoch in der Regel auch dann anzuneh-
men, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2
InsO), das heißt wenn ein Verhalten des Schuldners nach außen hervorgetre-
ten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, sei-
ne fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs ist eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfä-
higkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von
§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten
des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeit-
raum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und
diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit
10
- 8 -
ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO Rn. 24 m.w.N.).
Diese Formulierung ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass in einem sol-
chen Fall eine entsprechende Kenntnis - widerleglich - vermutet wird. Es han-
delt sich vielmehr ebenfalls nur um ein Beweisanzeichen im Sinne eines Erfah-
rungssatzes. Soweit es um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest
drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, muss deshalb darauf ab-
gestellt werden, ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck
einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausblei-
bende Tilgung der Forderung des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der
ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des
Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebs als ausreichendes
Indiz für eine solche Kenntnis darstellt (Ganter WM 2009, 1441, 1445).
bb) Das Berufungsgericht hat die bestehenden Beitragsrückstände und
die Tatsache, dass Zahlungen der Schuldnerin zunehmend nur unter dem Ein-
druck der bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgten, als Gesichtspunkte
bewertet, die für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin
sprachen. Seine Ausführungen lassen jedoch nicht erkennen, warum dies nicht
auch für die Beklagte deutlich gewesen ist. Der Beitragsbescheid vom 23. April
2002 enthielt Säumniszuschläge für das Jahr 2001 in Höhe von 2.640,31 €.
Demnach muss es bereits im Jahr 2001 zu beträchtlichen Rückständen ge-
kommen sein. Nach Erlass des Beitragsbescheids über 82.147,17 € leistete die
Schuldnerin nur kleinere und unregelmäßige Teilzahlungen, ab September
2002 zudem unter dem Druck eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen. Soweit
das Berufungsgericht der Beklagten zugesteht, sie habe die schleppende Zah-
lungsweise darauf zurückführen dürfen, dass die Schuldnerin andere Gläubiger
bevorzugt bediente, gab es dafür keinen tatsächlichen Anhaltspunkt. Da die
Beklagte - trotz Titulierung ihrer Forderungen und der Entfaltung erheblichen
11
- 9 -
Vollstreckungsdrucks - nur schleppend geringe Teilzahlungen auf ihre Gesamt-
forderungen erhielt, lag es aus ihrer Sicht fern, dass andere Gläubiger, die kei-
nen Titel hatten, pünktlich und vollständig befriedigt wurden.
c) Für die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird weiter die
Kenntnis der Beklagten von der Benachteiligung der Gläubiger vorausgesetzt.
Das Berufungsgericht hat gemeint, diese Kenntnis nicht feststellen zu können,
und hierbei auf seine vorangegangenen Ausführungen zum Gläubigerbenach-
teiligungsvorsatz und zur Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit
Bezug genommen. Wegen der dort unterlaufenen Rechtsfehler erweist sich
auch diese Bezugnahme nicht als tragfähig.
12
III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die
Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Ent-
scheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
13
Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Entscheidung den Sachver-
halt zur Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung
umfassend zu würdigen haben. Insbesondere wird - bezogen auf die Schuldne-
rin - zu prüfen sein, ob der Schluss auf ihre Zahlungsunfähigkeit und sodann
von erkannter Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
(BGHZ 167, 190, 195; BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07, ZIP
2009, 573, 574 Rn. 13; Urt. v. 5. März 2009 - IX ZR 85/07, ZIP 2009, 922, 923
Rn. 10, jeweils m.w.N.) auch dann möglich ist, wenn - wie bisher im Streitfall -
nur zu den Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten vorge-
14
- 10 -
tragen ist. Zusätzlich wird das Berufungsgericht - bezogen auf die Beklagte -
untersuchen müssen, ob unter diesen Umständen der Schluss von der Kenntnis
des Anfechtungsgegners von drohender Zahlungsunfähigkeit (sofern eine sol-
che anzunehmen sein sollte) auf seine Kenntnis von einer Gläubigerbenachtei-
ligung (BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189, 190
Rn. 10) möglich ist. Hierfür ist es zumindest erforderlich, dass der Anfechtungs-
gegner weiß, es mit einem unternehmerisch tätigen Schuldner zu tun zu haben,
bei dem das Entstehen von Verbindlichkeiten, die er nicht im selben Maße be-
dienen kann (wobei künftige Verbindlichkeiten ebenfalls in Betracht kommen),
auch gegenüber anderen Gläubigern unvermeidlich ist (Ganter aaO). Der Klä-
ger hat seinen Vortrag bisher auf das Zahlungsverhalten der Schuldnerin ge-
genüber der Beklagten beschränkt, möglicherweise weil er dies im Hin-
- 11 -
blick auf die bisherige Rechtsprechung des Senats für ausreichend hielt. Durch
die Zurückverweisung erhält er Gelegenheit, seinen Vortrag unter Berücksichti-
gung der vorstehenden Ausführungen zu ergänzen.
Ganter Kayser Gehrlein
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 29.08.2005 - 9 O 4398/05 -
OLG München, Entscheidung vom 22.06.2006 - 6 U 5448/05 -