Urteil des BGH vom 25.07.2003, V ZR 362/02
Leitsatzentscheidung
- Entschieden
- 25.07.2003
- Schlagworte
- Zivilrechtliche ansprüche, Der rat, Ddr, Grundstück, Gvg, Bekanntgabe, Erwerb, Bundesverwaltungsgericht, Enteignung, Sache
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 362/02 Verkündet am: 25. Juli 2003 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
VermG § 1 Abs. 3; EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 3; BGB § 894
Ein Eigentümer wird durch das Vermögensgesetz nicht gehindert, einen
Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) geltend zu machen, wenn ein
Enteignungsbeschluß in der Spätphase der DDR mangels Bekanntgabe an
ihn rechtlich nicht existent geworden ist (Bestätigung von Senat, Urt. v.
12. Mai 2000, V ZR 47/99, NJW 2000, 2419).
BGH, Urteil vom 25. Juli 2003 - V ZR 362/02 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
vom 26. September 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Vater des Klägers wurde am 21. März 1940 als Eigentümer eines in
der Gemarkung der beklagten Gemeinde (im folgenden: Beklagte) gelegenen,
unbebauten Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. In der DDR stand das
Grundstück auf Grund § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 zunächst unter vorläufiger Verwaltung des Rates der
Gemeinde N. F. . Ausweislich des Bescheides vom 11. April 1990, mit
dem der Rat des Kreises P. -Land eine Entschädigung in Höhe von
2.335,50 Mark (DDR) feststellte, war das Grundstück am 7. März 1990 auf
Grund des Baulandgesetzes in Volkseigentum übergegangen. In dem Grundbuch ist seit dem 7. Juni 1990 für das Grundstück Eigentum des Volkes mit
Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde N. F. vermerkt.
Mit Urkunde vom 11. Juni 1990 verlieh der Rat des Kreises P. den
Eheleuten T. und G. K. ein Nutzungsrecht an dem Grundstück,
das zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus und zur Nutzung für persönliche
Zwecke berechtigen sollte. Mit notariellem Vertrag vom 27. Juni 1990 verkaufte
die Beklagte das Grundstück an die Eheleute K. zum Preis von
3.028,50 Mark (DDR). Zu einer Umschreibung des Eigentums auf die Käufer
kam es nicht; das Grundstück ist noch immer unbebaut.
Der Kläger ist Erbeserbe nach seinem Vater. Er verlangt von der Beklagten, zur Berichtigung des Grundbuchs seiner Eintragung als Eigentümer
des Grundstücks zuzustimmen. Nach Stattgabe durch das Landgericht hat das
Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner - in dem Berufungsurteil
zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VIZ 2003, 77 veröffentlicht ist, hält die Klage für unzulässig. Der Rechtsweg vor die ordentlichen Ge-
richte sei nicht eröffnet, vielmehr könne der Kläger seinen Anspruch nur im
Verwaltungsverfahren nach dem Vermögensgesetz und anschließend im Verwaltungsrechtsweg verfolgen. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofes und mit dem Bundesverwaltungsgericht sei davon auszugehen, daß auch
bei Enteignungen in der Spätphase der DDR dem Vermögensgesetz Vorrang
vor dem Zivilrecht und insbesondere einem Grundbuchberichtigungsanspruch
zukomme.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Allerdings rügt die Revision ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht
über die Unzulässigkeit des Zivilrechtswegs durch klageabweisendes Prozeßurteil entschieden hat. Insoweit ist dem Berufungsgericht kein Verfahrensfehler unterlaufen. Zwar trifft es zu, daß bei Unzulässigkeit des beschrittenen
Rechtswegs dies nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen auszusprechen und der Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen ist; eine Klageabweisung durch Prozeßurteil wird hierdurch
ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1996, III ZB 105/96, NJW
1998, 909, 910). Diese Regelung kann jedoch in den Ausnahmefällen keine
Anwendung finden, in denen eine Verweisung des Rechtsstreits an die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausscheidet. Das gilt namentlich, wenn über den
Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz in dem dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren noch nicht entschieden ist und daher eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle keinen Sinn ergibt (vgl. Senat, Beschl. v.
19. November 1992, V ZB 37/92, NJW 1993, 332, 333; Beschl. v. 30. Oktober
1997, V ZB 8/96, VIZ 1998, 96, 97 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 3. August 1995,
IX ZB 80/94, VIZ 1995, 644, 645). Kommt eine Verweisung nicht in Betracht, so
geht die durch § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG bestimmte Bindungswirkung ins Leere und die mit der Regelung erstrebte Verfahrensbeschleunigung läßt sich
nicht erreichen; der Rechtsstreit ist im Gegenteil zu einer abschließenden Entscheidung durch Prozeßurteil reif. Der Normzweck rechtfertigt es daher nicht,
den Erlaß eines Prozeßurteils in solcher Lage als Verstoß gegen § 17 a Abs. 2
Satz 1 GVG zu behandeln (vgl. Senat, Beschl. v. 19. November 1992, aaO;
Musielak/Wittschier, ZPO, 3. Aufl., § 17 a GVG Rdn. 5). Im vorliegenden Fall
liegen die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Entscheidung durch Prozeßurteil vor. Die Verweisung des Rechtsstreits an ein Verwaltungsgericht
kommt nicht in Betracht, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
über den bereits im Dezember 1990 gestellten Antrag des Klägers auf Rückübertragung des Grundstücks noch immer nicht entschieden ist.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im vorliegenden
Fall der Zivilrechtsweg eröffnet.
a) An einer Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist
der Senat nicht durch § 17 a Abs. 5 GVG gehindert. Nach dieser Bestimmung
findet eine Überprüfung des Rechtswegs nur dann nicht mehr statt, wenn das
Rechtsmittelgericht über eine Entscheidung in der Hauptsache zu befinden hat.
Das setzt voraus, daß nach einer Entscheidung über den Rechtsweg eine Entscheidung in einer weiteren Sachfrage getroffen worden ist (vgl. BGHZ 119,
246, 249 f). Daran fehlt es hier; denn das Berufungsurteil befaßt sich aus-
schließlich mit der Frage der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu
den ordentlichen Gerichten.
b) Zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) sind die ordentlichen Gerichte berufen (§ 13
GVG). Dem stehen die durch das Vermögensgesetz auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht exklusiv ausgestatteten Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. Senat,
Beschl. v. 19. November 1992, aaO) im vorliegenden Fall nicht entgegen.
aa) Hat der Kläger sein Eigentum an dem Grundstück nicht verloren, so
kann er von der Beklagten die Zustimmung zur Grundberichtigung verlangen
(vgl. Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, V ZR 47/99, NJW 2000, 2419). Der Kläger
blieb Eigentümer, wenn der Enteignungsbeschluß (§ 12 Abs. 3 BaulG) rechtlich
nicht existent wurde, weil entgegen § 20 BaulG, § 9 Abs. 3 BaulG-DVO eine
Bekanntgabe ihm gegenüber unterblieben ist (vgl. Senat, BGHZ 129, 112,
116 ff; Urt. v. 12. Mai 2000, aaO, 2420). Dem Kläger selbst ist der Enteignungsbeschluß unstreitig nicht bekanntgemacht worden. Zu einer Bekanntgabe an einen verfügungsbefugten Verwalter, die für ein Wirksamwerden des
Enteignungsbeschlusses ausreichen könnte (vgl. Senat, BGHZ 129, 112, 121 f;
Urt. v. 12. Mai 2000, aaO), hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Für das Revisionsverfahren ist daher zugunsten des Klägers zu unterstellen, daß auch eine solche Bekanntgabe unterblieben ist und ihm demnach der eingeklagte Berichtigungsanspruch zusteht.
bb) Ein Verlust des Eigentums nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB scheitert bereits an der Fristhemmung wegen des anhängigen Restitutionsverfahrens (Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). Auch eine Heilung nach Art. 237 § 1
Abs. 3 EGBGB ist ausgeschlossen; denn der Enteignung kommt im vorliegenden Fall der Charakter einer unlauteren Machenschaft im Sinne des Vermögensrechts (§ 1 Abs. 3 VermG) zu. Eine Enteignung, die wie hier gegenüber
einem Westeigentümer unter dessen bewußter Nichtbeteiligung in der Spätphase der DDR nach dem 18. Oktober 1989, dem Rücktritt des Staatsratsvorsitzenden Honecker, durchgeführt wurde, stellt grundsätzlich eine schädigende
Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG dar (Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, aaO,
2419). Abgesehen davon, daß dieser - ausdrücklich als solcher formulierte -
Grundsatz es erlaubt, dem jeweils im Einzelfall erreichten Niveau des Wandlungsprozesses der DDR zu einem Rechtsstaat Rechnung zu tragen, weicht
der Senat damit nicht in einer Weise, die für die vorliegende Entscheidung erheblich ist, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Eine
Vorlage an den Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
kommt daher nicht in Betracht (vgl. GemSOGB, BGHZ 75, 340, 342). Zwar hat
das Bundesverwaltungsgericht seine - vom Senat herangezogene - Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerwGE 109, 81) durch zwei spätere Beschlüsse
(ZOV 2001, 360, 361; 2002, 120, 121) dahin klargestellt, daß der geschilderte
Grundsatz für den Zeitraum bis zur Verlautbarung des Schreibens des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen und Preise sowie des Leiters des Amtes
für Rechtsschutz des Vermögens der DDR an den ersten Stellvertreter der
Vorsitzenden der Räte der Bezirke vom 26. Januar 1990 (abgedruckt in ZOV
1996, 412) nicht gelte, vielmehr könne die Frage, ob formale Verstöße gegen
die Vorschriften des Baulandgesetzes der DDR als manipulativ zu werten seien, nur unter umfassender Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Die hier zu prüfende Enteignung erfolgte aber erst in
der Zeit nach dem genannten Schreiben, so daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen einer unlauteren
Machenschaft nach § 1 Abs. 3 VermG erfüllt sind. Umstände, die eine Ausnahme von dem geschilderten Grundsatz begründen könnten, sind nicht gegeben. Es spricht im Gegenteil alles dafür, daß in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR nicht "alles mit
rechten Dingen" zugegangen ist. So fehlt etwa jeder Hinweis dafür, daß vor
dem Entzug des Eigentums die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BaulG und
im Hinblick auf den angeblich beabsichtigten Eigenheimbau die weiteren Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 BaulG in die Prüfung einbezogen wurden.
c) Die Verwirklichung des Tatbestandes unlauterer Machenschaften
nach § 1 Abs. 3 VermG hindert den Kläger indessen nicht, die zivilrechtlichen
Folgen einer unwirksamen Enteignung vor den Zivilgerichten geltend zu machen.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats findet der Vorrang des Vermögensgesetzes, der zur Wahrung eines sozialverträglichen Ausgleichs und
zum Schutz des redlichen Erwerbers zu respektieren ist, dort seine Grenzen,
wo der fehlerhafte Erwerb auch im System des funktionierenden Sozialismus
keinen Bestand gehabt hätte.
(1) Unter den geschilderten Umständen ist der Erwerb mit dem allgemeinen Verkehrsrisiko belastet, das derjenige, der seinen Erwerb auf eine Unrechtshandlung zurückführt, mit jedem anderen teilt, der am Rechtsverkehr in
der DDR teilgenommen hatte. Zu dem Bereich des allgemeinen Verkehrsrisikos
zählen auch solche Mängel, die auf Grund der veränderten tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse in der Spätphase der DDR den Erwerb erschüttert
hätten. Da der Beginn dieser Phase durch den Rücktritt Honeckers am
18. Oktober 1989 markiert wird, kann von diesem Zeitpunkt an die vermögensrechtliche Abwicklung regelmäßig keinen Vorrang mehr gegenüber dem Zivilrecht beanspruchen (Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, aaO, 2420; vgl. auch Senat,
BGHZ 145, 383, 387; Urt. v. 14. Januar 2000, V ZR 439/98, WM 2000, 1105,
1107). Gesichtspunkte des redlichen Erwerbs bleiben hierbei ohne Bedeutung,
weil sie in erster Linie an wirksame Unrechtsgeschäfte anknüpfen und deren
von dem Vermögensgesetz erst eröffneten Rückabwicklung sozialverträgliche
Grenzen setzen sollen (Senat, Urt. v. 14. Januar 2000, aaO). Der Rechtsprechung des Senats kann aus diesem Grunde nicht entgegengehalten werden,
sie lasse sich mit dem durch § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG erstrebten sozialen Ausgleich nicht vereinbaren (BVerwG, ZOV 2001, 360, 361; Fritsche, NJ 2000,
650 f; Hermann, OV-spezial 2000, 350, 353 f; Kolb, NJ 2003, 209). Der Befriedungsfunktion der Ausschlußfrist des § 30 a VermG ist in diesem Zusammenhang ebensowenig ein Argument zu entnehmen (a.A. BVerwG, ZOV 2001, 360,
361), weil sich hier das allgemeine Verkehrsrisiko realisiert und nicht etwa eine
Rückabwicklung durch das Vermögensgesetz erst eröffnet werden muß.
(2) Gegen die Auffassung des Senats spricht ferner nicht die Regelung,
die der Gesetzgeber in Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB getroffen hat. Gegenstand
dieser Vorschrift ist lediglich die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des
Vermögensgesetzes von dem Anwendungsbereich des Art. 237 § 1 EGBGB
(Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/7275 S. 42). Um
den Restitutionsanspruch des (früheren) Eigentümers nicht zu gefährden, soll
verhindert werden, daß die durch Art. 237 § 1 EGBGB eröffneten Heilungsmöglichkeiten auch Sachverhalte erfassen, die den Tatbestand des Vermögensgesetzes erfüllen (Senat, Urt. v. 12. Mai 2000, aaO, 2420). Eine weitergehende Regelung hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Hierfür mag seine Ein-
schätzung der Rechtsprechung der zuständigen obersten Gerichtshöfe des
Bundes maßgebend gewesen sein, dies genügt jedoch nicht, um einen "unmißverständlich geäußerten Willen des Gesetzgebers" feststellen zu können,
der darauf gerichtet sein soll, daß das Vermögensgesetz in seinem Anwendungsbereich eine abschließende Sonderregelung enthalte und mithin zivilrechtliche Ansprüche verdränge (so aber BVerwG, ZOV 2001, 360, 361). Der in
ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers ist entscheidend für die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift (BGHZ 49, 221, 223
m.w.N.); an einem Gesetz, das eine Regelung für den vorliegenden Fall trifft,
fehlt es aber gerade.
bb) Der Senat sieht danach keinen Anlaß, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Er weicht hiermit nicht von der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ab; eine Vorlage
an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes kommt
demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht (vgl. GemSOGB,
BGHZ 88, 353, 357; 91, 111, 114). Das Bundesverwaltungsgericht (ZOV 2001,
360, 361) hat zwar Art. 237 § 1 EGBGB dahin ausgelegt, daß nach dieser Vorschrift zivilrechtliche Ansprüche auch bei Vorgängen nach dem 18. Oktober
1989 verdrängt seien. Dieser Beschluß hat aber nur die Prüfung einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) zum Gegenstand. Entsprechend der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte befaßt sich die Entscheidung nur mit dem Klärungsbedarf hinsichtlich
einer Rechtsfrage zu § 1 Abs. 3 VermG. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht selbst in der genannten Entscheidung seine Auslegung des
Art. 237 § 1 EGBGB ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich bezeichnet.
3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zu einer Bekanntgabe des Enteignungsbeschlus-
ses an einen etwa verfügungsbefugten Verwalter (vgl. Senat, BGHZ 129, 112,
121 f) getroffen hat. Damit dies nachgeholt werden kann, ist die Sache an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Wenzel Tropf Krüger
Lemke Gaier