Urteil des BGH vom 26.06.2003

BGH (inkrafttreten, zpo, rechtsmittel, beschwerde, abschrift)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 42/03
vom
26. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Beklagte und Rechtsbeschwerde-
führerin,
gegen
Klägerin und Rechtsbeschwerde-
gegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2003 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der
2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Mai 2003 - 2 T
175/03 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 4.764,73
Gründe
Gegen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, mit der die als Ge-
genvorstellung behandelte Beschwerde der Beklagten gegen die Beschwerde-
entscheidung des Landgerichts vom 27. März 2003 im Verfahren der Richter-
ablehnung zurückgewiesen wurde, ist als weiteres Rechtsmittel die Rechtsbe-
schwerde nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 574
Abs. 1 ZPO n.F.). Hieran fehlt es. Die von der Beklagten angenommene Zu-
ständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über sofortige Be-
schwerden gegen landgerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Ableh-
nungsgesuch gegen einen Richter am Amtsgericht zurückgewiesen wird, be-
steht seit dem Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001
(BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 nicht mehr.
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke