Urteil des BGH vom 13.03.2017

BGH (culpa in contrahendo, beratung, gegenstand, zpo, anwendungsbereich, begründung, anlageberatung, prospekthaftung, inhalt, kapitalanleger)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 97/07
vom
4. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr.
Wurm, Dr.
Herrmann,
Wöstmann und Hucke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. November
2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 37.815,77 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte, ein vom Verband der niedergelassenen
Ärzte gegründetes Unternehmen, das Beratungsleistungen in wirtschaftlichen
Fragestellungen anbietet, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer ihm
im Jahr 1994 vermittelten Beteiligung an einem Immobilienfonds in An-
spruch. Sein Zahlungsbegehren stützt er dabei auf eine aus seiner Sicht pflicht-
widrige und nicht hineichend durchgeführte Aufklärung und Beratung durch die
Beklagte in ihrer Eigenschaft als Anlageberaterin, zumindest aber als Anlage-
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vermittlerin, vor allem, weil sie ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass die in
dem Emissionsprospekt enthaltenen Angaben sowohl im Hinblick auf die öffent-
liche Förderung als auch den Umfang der Mietgarantie unrichtig, unvollständig
und irreführend gewesen seien. Danach stehe ihm der geltend gemachte Scha-
densersatzbetrag aus positiver Vertragsverletzung sowie wegen persönlich in
Anspruch genommenen Vertrauens auch nach den Grundsätzen der uneigentli-
chen Prospekthaftung zu.
Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger einen Musterfeststellungsan-
trag mit zahlreichen Feststellungszielen gestellt, die die Unrichtigkeit und Un-
vollständigkeit des bei der Beratung einbezogenen Prospektes, die mangelnde
Aufklärung über die vorhandenen Prospektmängel, das Bestehen, die Zusam-
mensetzung und die Berechnung des geltend gemachten Schadenersatzan-
spruchs, Verjährungs-, Beweis- und Kausalitätsfragen sowie den Umfang der
bestehenden Hinweis- und Aufklärungspflichten der Beklagten betreffen.
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Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil die darin gel-
tend gemachten Feststellungsziele nicht Gegenstand eines Musterfeststel-
lungsverfahrens sein könnten. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde
des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Be-
schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen
Musterfeststellungsantrag mit dem bisherigen Inhalt weiter.
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II.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO), in der gesetzlichen Frist
und Form eingelegte und begründete (§ 577 Abs. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde
bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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1.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner den erstinstanzlichen
Beschluss im Ergebnis bestätigenden Entscheidung ausgeführt, der Inhalt des
vom Kläger verfolgten Musterfeststellungsantrages werde vom gesetzlichen
Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG nicht erfasst und sei
deshalb unzulässig. Dabei decke sich der Geltungsbereich dieser Vorschrift mit
dem des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO,der vertragliche Schadensersatzan-
sprüche wegen falscher oder unzureichender Beratung auch dann nicht einbe-
ziehe, wenn sich die Beratung auf öffentliche Kapitalmarktinformationen ge-
stützt habe. Für Ansprüche aus vom Kläger ebenfalls geltend gemachter unei-
gentlicher Prospekthaftung gelte nichts anderes. Denn auch dabei handele es
sich nicht um eine allein von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG erfasste außervertragli-
che Anspruchsgrundlage.
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2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
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Die vom Kläger begehrten Feststellungen können nicht Gegenstand ei-
nes Musterfeststellungsantrags gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG sein.
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Mit seiner Entscheidung vom 10. Juni 2008 hat sich der XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs (XI ZB 26/07 - ZIP 2008, 1326 f, zur Veröffentlichung in
BGHZ bestimmt) bereits mit dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung im
Einzelnen befasst.
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Der erkennende Senat schließt sich der rechtlichen Bewertung des
XI. Zivilsenats an.
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a) Danach kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG in einem Ver-
fahren, in dem ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder
unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht wird, die
Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder
anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfra-
gen verlangt werden (Feststellungsziel), wenn die Entscheidung des Rechts-
streits davon abhängt. Der Musterfeststellungsantrag muss nach § 1 Abs. 2
Satz 2 KapMuG unter anderem Angaben zu allen zur Begründung des Feststel-
lungsziels dienenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen (Streitpunkte)
enthalten. Dabei ist das Feststellungsziel nicht mit dem Streitgegenstand des
Ausgangsverfahrens identisch (vgl. Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG,
§ 1 Rn. 92),sondern ist auf der Grundlage der Norm zu bestimmen, aus der der
Schadensersatzanspruch abgeleitet wird (vgl. Vorwerk, in: Vorwerk/Wolf, Kap-
MuG, Einl. § 1 Rn. 28; siehe auch BT-Drucks. 15/5091, S. 20).
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Der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
ist auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten beschränkt (BT-Drucks. 15/5695,
S. 22). Unter § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes fallen deshalb nur Erfüllungsansprü-
che nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sowie
Schadensersatzansprüche unmittelbar aus einer fehlerhaften, irreführenden
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oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation (BT-Drucks. 15/5091,
S. 20). Streitigkeiten, die lediglich einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen
Kapitalmarktinformation haben, wie etwa solche aus einem Anlageberatungs-
vertrag, werden von diesem Gesetz dagegen nicht erfasst (vgl. BGH, Beschlüs-
se vom 10. Juni 2008, aaO, S. 1327, Rn. 15, vom 30. Januar 2007 - X ARZ
381/06 - NJW 2007, 1364, Rn. 11 und vom 7. Februar 2007 - X ARZ 423/06 -
NJW 2007, 1365, Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2007
- W (Kap) 34/07 - juris Rn. 14; a.A. Kruis, aaO, § 1 Rn. 20 ff). Daneben können
nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individu-
elle Schaden eines Anlegers, einzelfallabhängige Fragen der Kausalität oder
des Mitverschuldens eines Anlegers ebenfalls nicht Gegenstand eines Muster-
feststellungsverfahrens sein (BT-Drucks. 15/5091, S. 20; BGH, Beschluss vom
3. Dezember 2007 - II ZR 15/07 - WM 2008, 124 Tz. 6; OLG München, Be-
schluss vom 10. Juli 2007 - W (KapMu) 7/07 - juris Tz. 18; Vollkommer, NJW
2007, 3094, 3096).
Für die Zulässigkeit eines Musterfestellungsantrags ist deshalb erforder-
lich, dass die geltend gemachte Schadenersatzpflicht an die Publikation oder
die Veranlassung einer für die Öffentlichkeit bestimmten Kapitalmarktinformati-
on anknüpft. Individuelle Pflichten aus bestehenden vertraglichen Vereinbarun-
gen und die Frage, ob und inwieweit diese gegebenenfalls verletzt worden sind,
können dagegen nicht zum Gegenstand eines solchen Antrages gemacht wer-
den. Auch im Streitfall fehlt es an einer hinreichenden Verknüpfung des geltend
gemachten Schadenersatzanspruches mit einer Kapitalmarktinformation. Auch
wenn bei der Beratung des Klägers eine von Dritten veröffentlichte Kapital-
marktinformation herangezogen worden ist, macht der Kläger insoweit als An-
spruchsgrundlage nur eine Verletzung eines mit der Beklagten geschlossenen
Beratungs- oder Auskunftsvertrages geltend, der aber keine öffentlichen Kapi-
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talmarktinformationen zum Gegenstand hat, auch wenn der Berater sich auf
eine solche bezogen haben mag. Schadenersatzansprüche gegenüber einem
Vermittler, der den Anspruchsteller über Kapitalanlagen beraten und ihm eine
Anlage, über die öffentlich fehlerhaft informiert worden ist, empfohlen hat, stel-
len auch dann keine Inanspruchnahme aufgrund falscher, irreführender oder
unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen dar, wenn sich die Bera-
tung darauf gestützt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007, aaO).
b) Entgegen der Auffassung des Klägers deckt sich der Regelungsgehalt
des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wonach der ausschließliche Gerichtsstand
ausdrücklich nur für Schadenersatzklagen, die außervertragliche Anspruchs-
grundlagen zum Gegenstand haben, gilt (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 33 f) mit
der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG.
Den vom Beschwerdeführer aufgezeigten geringfügigen Abweichungen im
Wortlaut des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ("Ersatz eines aufgrund falscher, irrefüh-
render oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten
Schadens") von demjenigen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG ("ein Schadenser-
satzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Ka-
pitalmarktinformationen") kann nicht entnommen werden, dass von der letzteren
Bestimmung im Unterschied zu § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedweder Scha-
denersatzanspruch erfasst wird, für dessen Begründung die mangelhafte oder
unterbliebene Kapitalmarktinformation eine Rolle spielt. Die nur geringfügig di-
vergierende Wortwahl mit Verwendung des Wortes "wegen" enthält ersichtlich
keine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift. Beide Formulie-
rungen ("wegen" und "aufgrund") werden vielmehr synonym verwendet und las-
sen nicht auf ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes unterschiedliches Verständ-
nis schließen. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
verwendet beide Formulierungen unterschiedslos (vgl. BT-Drucks. 15/5091
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S. 17 [wegen], S. 18 [auf Grund]), so dass beide Vorschriften einen identischen
Geltungsbereich umfassen. Diese Beurteilung wird bestätigt von Sinn und
Zweck des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, das nach dem Willen des
Gesetzgebers den Rechtsschutz der Anleger verbessern soll, indem eine Mög-
lichkeit zu einer kollektiven Geltendmachung von kapitalmarktrechtlichen An-
sprüchen auf Ersatz von Massen- bzw. Streuschäden geschaffen wird. Vor die-
sem Hintergrund eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, Musterfragen einheitlich
mit Breitenwirkung feststellen zu lassen. Demgegenüber kann die Frage, ob
eine Beratungs- oder Aufklärungspflicht im Einzelfall verletzt worden ist,nur für
den einzelnen Anleger gesondert geklärt werden und eignet sich von vornherein
nicht für eine kollektive Rechtsverfolgung.
Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, der Anwendungsbereich des Kapi-
talanleger-Musterverfahrensgesetzes sei auch für Kapitalanlagen des unregle-
mentierten so genannten "Grauen Kapitalmarktes" eröffnet, ist zwar zutreffend
(vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008, aaO, Rn. 12), führt aber zu keiner an-
deren Einschätzung. Denn eine Erstreckung auf weitere Anspruchsgrundlagen,
insbesondere wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im
Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse, ist damit erkennbar nicht verbun-
den.
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c) Macht der Kläger danach aber lediglich vermeintliche Schadenersatz-
ansprüche aus Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer individuellen
Anlageberatung geltend, nicht aber Ansprüche aufgrund falscher, irreführender
oder unterlassener Kapitalmarktinformationen, für die die Beklagte einzustehen
hätte, kann sein Musterfeststellungsantrag keinen Erfolg haben. Dabei kann er
sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte treffe eine Verantwortlichkeit für
den Inhalt des Prospektes. Denn sie gehört nicht dem Kreis der Herausgeber,
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Initiatoren oder Hintermänner an. Eine andere Sichtweise ergibt sich nicht dar-
aus, dass die Beklagte den Exklusivvertrieb für den fraglichen Immobilienfonds
übernommen hatte. Allein daraus kann nicht entnommen werden, dass sie den
Prospekt mit gestaltet hätte. Damit ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht
Anbieterin der Fondsbeteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG ge-
wesen ist. Anbieter ist nur derjenige, der für das öffentliche Angebot von Ver-
mögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber tritt
(vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007, aaO).
Weiter kann dem Kläger auch nicht darin gefolgt werden, ein Musterfest-
stellungsverfahren müsse dann möglich sein, wenn eine öffentliche Kapital-
marktinformation nicht nur fehlerhaft gewesen, sondern gänzlich unterlassen
worden sei. Denn Schadenersatzansprüche wegen falscher oder unzureichen-
der Beratung im Rahmen von Anlageberatung- oder Anlagevermittlungsverträ-
gen sind vom Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO und da-
mit auch von dem des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG gänzlich ausgeschlos-
sen. Demnach kommt bei Geltendmachung vertraglicher Schadenersatzan-
sprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung die Anwendung des § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 KapMuG insgesamt nicht in Betracht.
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Entsprechend ist es für die Zulässigkeit des gestellten Antrages nicht von
maßgeblicher Bedeutung, ob eine größere Anzahl gleich gelagerter Schadener-
satzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung anhängig ist oder künftig noch
anhängig gemacht wird. Ob die jeweiligen Kläger einen Schadensersatzan-
spruch auf der Grundlage einer angeblich fehlerhaften Beratung unter Heran-
ziehung eines Emissionsprospekts haben, ist im konkreten Einzelfall zu ent-
scheiden und einer generell abstrakten Klärung nicht zugänglich.
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Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Beklagte habe ihm gegen-
über als renommiertes Beratungsunternehmen insbesondere für Ärzte persönli-
ches Vertrauen in Anspruch genommen und hafte deshalb auch unter dem Ge-
sichtspunkt der uneigentlichen Prospekthaftung, gilt nichts anderes. Denn auch
einem solchen Anspruch läge eine unterlassene Risikoaufklärung durch die Be-
klagte im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen zugrunde (vgl. etwa
BGHZ 83, 222, 227; BGH, Urteile vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - NJW
2006, 2410, 2411 und vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01 - NJW-RR 2003, 1351;
MünchKomm/BGB-Emmerich, 5. Aufl. 2007, § 311 Rn. 209). Auch insoweit
handelt es sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht um eine
außervertragliche Anspruchsgrundlage, weil Ansprüche aus culpa in contrahen-
do den (vor-)vertraglichen Anspruchsgrundlagen zuzurechnen sind.
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In diesem Zusammenhang kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf
einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG berufen, weil das Beschwerdegericht
seine Ausführungen zur Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht in der gebote-
nen Weise zur Kenntnis genommen habe. Der angefochtene Beschluss setzt
sich vielmehr auch mit möglichen derartigen Ansprüchen und der Frage nach
der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG darauf ausdrücklich
auseinander und kommt dabei zu einem zutreffenden Ergebnis.
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Da die vorliegende Streitigkeit kein Gegenstand eines Musterfeststel-
lungsverfahrens sein kann, kann dahinstehen, ob und inwieweit gegen die vom
Kläger in seinem Musterfeststellungsantrag formulierten Feststellungsziele im
Einzelnen Zulässigkeitsbedenken zu erheben sind.
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Schlick
Wurm
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 13.07.2007 - 2 O 679/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.11.2007 - 24 W 52/07 -