Urteil des BGH vom 25.10.2010

BGH (hauptverhandlung, stpo, mutter, stv, zeugenaussage, umfang, sache, strafkammer, wahl, angabe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 369/10
vom
25. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2010 beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 29. März 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in drei Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie von
einem weiteren Tatvorwurf freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
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I.
Das Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Beweiswürdigung
im angefochtenen Urteil unterliegt durchgreifenden Bedenken.
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Der Tatrichter muss sich in der Fallkonstellation, in der "Aussage gegen
Aussage" steht, bewusst sein, dass er die Angaben der einzigen Belastungs-
zeugin, die nicht durch zusätzliche Indizien belegt sind, einer besonderen
Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen hat. Eine lückenlose Gesamtwürdigung
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der Indizien ist dann von besonderer Bedeutung (vgl. BGHR StPO § 261 Indi-
zien 1, 2; BGH StV 1996, 582; 1997, 513; NStZ-RR 1998, 15). Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe erkennen lassen,
dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können,
erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Be-
weiswürdigung 1, 13; § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; BGH StV 1995, 6,
7; 1997, 513; BGH, Beschluss vom 5. November 1997 - 3 StR 558/97). Dies gilt
besonders, wenn die einzige Belastungszeugin in der Hauptverhandlung ihre
Vorwürfe ganz (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 2 StR 591/97) oder
teilweise nicht mehr aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten
nicht gefolgt wird (vgl. BGH NStZ 1996, 294; NJW 1996, 206; BGH, Beschluss
vom 1. April 1998 - 3 StR 22/98) oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussa-
geteils herausstellt. Der Tatrichter muss dann jedenfalls regelmäßig
außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm
ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben.
Dies war hier angezeigt vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die
Geschädigte bei ihrer Aussage in der Hauptverhandlung den Tatvorwurf, wel-
chen sie bis dahin am detailliertesten geschildert hatte, nicht mehr aufrecht er-
hielt. Das angefochtene Urteil wird daher den genannten Anforderungen an die
Beweiswürdigung nicht in vollem Umfang gerecht.
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Die Geschädigte hatte nämlich neben drei Taten, welche in der damals
von der Geschädigten und deren Mutter bewohnten Wohnung begangen wor-
den seien und bei denen der Angeklagte die Geschädigte in zwei Fällen aufge-
fordert habe, ihn manuell zu befriedigen, detailliert einen Vorfall bei einer ge-
meinsamen Autofahrt im Pkw des Angeklagten geschildert, bei welcher sie die-
sen auf seine Aufforderung mit der Hand bis zum Samenerguss habe befriedi-
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gen müssen, wobei der Angeklagte das Ejakulat in der Folge mit einem Tempo-
taschentuch abgewischt habe. Diesen letztgenannten - im Vergleich zu den an-
deren angegebenen Taten eher außergewöhnlichen - Vorfall konnte die Ge-
schädigte im Gegensatz zur polizeilichen Vernehmung trotz Vorhalts der dama-
ligen Aussagen in der Hauptverhandlung nicht mehr bestätigen. Vielmehr gab
sie an, sie habe lediglich den Bauch des Angeklagten streicheln müssen; mehr
sei nicht passiert.
In ihrer Beweiswürdigung geht die Strafkammer über diesen Umstand,
ohne dafür tragfähige Gründe anzuführen oder sich damit auseinanderzuset-
zen, hinweg. Allein die Angabe, die Zeugin habe sich an diesen Vorfall nicht
mehr erinnern können, reicht nicht hin, um in ausreichendem Umfang darzule-
gen, weshalb sie der Zeugin trotz dieser markanten "Erinnerungslücke" die wei-
teren Tatvorwürfe geglaubt hat, zumal die diesbezüglichen Schilderungen recht
detailarm wiedergegeben werden.
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Zwar stützt sich das Landgericht zusätzlich auch auf die Schilderungen
der Mutter, welche zwar zu den Tatvorwürfen selbst nichts berichten konnte,
jedoch ausgesagt hatte, dass sie bemerkt habe, dass ihre Tochter sich Ende
2008 den Arm geritzt hatte, und im Mai 2009 habe sie erneut Schnitte bemerkt.
Allerdings setzt sich das Gericht dabei nicht damit auseinander, dass zu beiden
Zeitpunkten die Beziehung der Mutter der Geschädigten zu dem Angeklagten
längst beendet und auch eine räumliche Trennung herbeigeführt worden war
und beide in einer neuen räumlichen Umgebung lebten.
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II.
Die Gesamtwürdigung der Beweise, die für und gegen die Glaubhaftig-
keit der Tatschilderungen der einzigen Belastungszeugen sprechen, erscheint
daher insgesamt unvollständig und leidet unter Darstellungsmängeln. Die Sa-
che bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Prüfung.
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Nack Wahl Graf
Jäger Sander