Urteil des BGH vom 13.03.2017

BGH (strafzumessung, strafkammer, polizei, strafe, einwirkung, stpo, nachteil, antrag, menge, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 389/09
vom
29. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2009
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 11. März 2009 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Darauf, dass die Strafkammer bei der
Strafzumessung nicht erörtert hat, ob der Angeklagte durch die
Polizei (mittelbar) zu der Tat provoziert wurde, und dies auch nicht
ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat, beruht das Urteil
angesichts der milden Strafe nicht, zumal es sich nicht um eine
gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßende Einwirkung auf den ohne-
hin tatgeneigten Angeklagten handelte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Tepperwien Athing Franke
Ernemann Mutzbauer