Urteil des BGH vom 14.04.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 4/08
vom
14. April 2008
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BNotO § 6
Die in § 17 Abs. 2 Nr. 5 der Allgemeinen Verfügung des (nordrhein-westfä-
lischen) Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und No-
tare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom
4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256) vorgesehene Kappung der für notar-
spezifische Fortbildungskurse und Beurkundungen anrechenbaren Punkte auf
maximal 120 Punkte ist nicht zu beanstanden.
BGH, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 4/08 - OLG Köln
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. April 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter
Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 28.
Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren Be-
teiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Geschäftswert: 50.000 €
Gründe:
I.
Der Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte um eine
im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2007
(JMBl. NRW S. 111) ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk O. .
Das Auswahlverfahren wurde gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des
Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom
8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November
2004 (JMBl. NRW S. 256) durchgeführt. Für den Antragsteller wurde eine Ge-
1
- 3 -
samtpunktzahl von 185,05 und für den weiteren Beteiligten eine solche von
190,75 ermittelt. Die Punkteverteilung stellte sich im Einzelnen wie folgt dar:
Bewerber
weiterer Beteiligter
Antragsteller
Rang
1 2
2. Staatsexamen
41,5 28,85
RA-Tätigkeit
29,25 30
Fortbildungen
40,5 60
(67)
Beurkundungen
79,5 (90,3)
60 (71)
Sonderpunkte
0 6,2
Summe
190,75 185,05
Im Bereich Fortbildung und Beurkundungen wurde beiden Bewerbern die
maximal erreichbare Gesamtpunktzahl (120) gutgebracht. Ohne die sich inso-
weit aus § 17 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 AVNot ergebende Kappungsgrenze hätte der
Antragsteller insgesamt 203,05 Punkte, der weitere Beteiligte hingegen nur
201,55 Punkte erreicht (siehe die in der Tabelle in Klammern gesetzten Werte).
Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. Oktober 2007
mit, dass er beabsichtige, die Stelle dem weiteren Beteiligten zu übertragen.
2
Dagegen hat der Antragsteller, der insbesondere die Kappungsgrenze
von 120 Punkten für den Bereich Fortbildung und Beurkundungen für verfas-
sungswidrig hält, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlan-
desgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige
Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren, den Antragsgegner
zu verpflichten, über seine Bewerbung neu zu entscheiden, weiterverfolgt.
3
- 4 -
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42
Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Auswahlentschei-
dung des Antragsgegners erweist sich unter Berücksichtigung der beschränkten
Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327,
330 f und vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) als rechts-
fehlerfrei.
4
1.
Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats ist es auch
unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom
20. April (BVerfGE 110, 304) und 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) nicht zu be-
anstanden, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf der Grund-
lage des in § 17 AVNot näher geregelten Punktesystems getroffen hat (siehe
nur Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1131
und NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235, jeweils Rn. 9 f). Dabei hat der Senat
insbesondere auch keine Bedenken gegen die in § 17 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 AVNot
festgelegte Kappungsgrenze erhoben. Allerdings brauchte der Senat zu dieser
Frage bisher noch nicht abschließend Stellung zu nehmen, da ihr in den bisher
entschiedenen Fällen - anders als hier - keine ausschlaggebende Bedeutung
zugekommen war.
5
2.
Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht der Mei-
nung, dass § 17 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 AVNot sowohl mit § 6 Abs. 3 BNotO als auch
mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist.
6
a) Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskrite-
rien zum Zweitberuf des Anwaltsnotars war es erforderlich, eine stärkere Aus-
7
- 5 -
richtung an der Notarfunktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung
der Examensnote - vorzunehmen. Die beiden notarspezifischen Eignungskrite-
rien, nämlich die bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theo-
retischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen müssen mit eigenständigem,
höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Er-
gebnis des Staatsexamens einfließen (BVerfGE 110, 304, 326 ff; Senatsbe-
schluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211, 3212 Rn. 8). Diesen
Anforderungen hat die Justizverwaltung dadurch ausreichend Rechnung getra-
gen, dass sie die alte Kappungsgrenze von 45 Punkten ganz erheblich, nämlich
auf 120 Punkte, heraufgesetzt hat.
Dadurch hat, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, die Exa-
mensnote ihren herausragenden Stellenwert verloren. Dies ändert freilich nichts
daran, dass sie immer noch ein wesentliches Qualifikationsmerkmal darstellt,
dem nach wie vor ein spezifisches Gewicht beizumessen ist. Dabei versteht es
sich, dass dieses Merkmal - wie jedes andere auch - beim individuellen Eig-
nungsvergleich im Einzelfall den Ausschlag geben kann.
8
b) Für eine Kappung der für Fortbildungskurse und Beurkundungen er-
reichbare Punktzahl lässt sich insbesondere anführen, dass der Lern- und Vor-
bereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte ab-
nimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer Wieder-
holung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen (vgl. Senatsbeschluss
vom 26. März 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1132 Rn. 14). Auch im
Bereich der Fortbildungsveranstaltungen nimmt nach der Vermittlung eines ge-
wissen "Grundlagenwissens" der mit dem Besuch weiterer Veranstaltungen
verbundene Nutzeffekt immer mehr ab.
9
- 6 -
c) Soweit der Antragsteller ins Feld führt, dass in den anderen Ländern,
in denen es das Anwaltsnotariat gibt, keine Kappungsgrenze gilt, übersieht er
zum einen, dass in Berlin die gleiche Kappungsgrenze angewendet wird (vgl.
Stellenausschreibung vom 31. März 2000, ABl. S. 1091; siehe dazu vor allem
Senatsbeschlüsse vom 14. April 2008 - NotZ 117/07 und NotZ 119/07), und
zum anderen, dass die übrigen Länder, vor allem bei den Urkundsgeschäften,
eine stark degressive Bewertung vornehmen. Nur die ersten 100 bzw. 200
berücksichtigungsfähigen Urkundsgeschäfte werden mit einem der nordrhein-
westfälischen Regelung vergleichbaren Punktwert bedacht. Ab der 101. bzw.
201. Beurkundung werden nur noch deutlich weniger Punkte vergeben; in der
"Endstufe" gar nur noch ein Punkt pro volle 250 Urkunden (vgl. A II Nr. 3
Buchst. d, Doppelbuchst. ee der Hessischen AVNot in der Fassung vom
10. August 2004, JMBl. S. 323), bzw. 200 Urkunden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
Satz 1 Buchst. e AVNot Niedersachsen in der Fassung vom 17. Januar 2005,
Nds. Rpfl. S. 52) bzw. 100 Urkunden (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d AVNot Schles-
wig-Holstein in der Fassung vom 16. Februar 2005, SchlHA S. 75). In Anbe-
tracht der Tatsache, dass sich die Vornahme von Urkundsgeschäften nicht be-
liebig steigern lässt, kommt diesen Vorschriften ein der nordrhein-westfälischen
Regelung durchaus vergleichbarer Kappungseffekt zu.
10
3.
Was die Vergabe von Sonderpunkten betrifft, in deren Genuss allein der
Antragsteller gekommen ist, ist dem Oberlandesgericht darin zuzustimmen,
dass nicht deutlich wird, warum dem Antragsteller mehr als die zuerkannten 6,2
Punkte zugebilligt werden müssten. Die Auffassung des Antragstellers, dass
nach § 17 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. d AVNot sowohl für Notarvertretungen einerseits
als auch für Notariatsverwaltungen andererseits 10 Punkte (also insgesamt 20
Punkte) vergeben werden könnten, geht ersichtlich fehl. Nach dem eindeutigen
Wortlaut wird zwischen den beiden Betätigungsformen Notariatsverwaltung und
11
- 7 -
Notarvertretung kein Unterschied gemacht; für beide Tätigkeitsbereiche können
insgesamt nur 10 Sonderpunkte vergeben werden.
Schlick
Kessal-Wulf
Herrmann
Doyé
Ebner
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 28.01.2008 - 2 VA (Not) 21/07 -