Urteil des BGH vom 26.07.2006

BGH (stpo, erpressung, strafsache)

5 StR 276/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Chemnitz vom 31. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
zu tragen.
Die festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe sind aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal