Urteil des BGH vom 04.06.2004

BGH (stpo, bad, antrag, akten, sache, zeitpunkt, entlassung, freiheitsstrafe, anhörung, abwesenheit)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 216/04
2 AR 124/04
vom
4. Juni 2004
in der Bewährungssache
gegen
wegen eigenmächtiger Abwesenheit
Az.: 2 Ds 8 Js 6838/00 Amtsgericht Bad Kissingen
Az.: 1 AR 77/04 Amtsgericht Pirmasens
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 4. Juni 2004 beschlossen:
Der Antrag des Amtsgerichts Pirmasens auf Bestimmung des zu-
ständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen vom
13. Juli 2001 zu einem Strafarrest von vier Monaten verurteilt, der zur Bewäh-
rung ausgesetzt wurde. Durch Beschluß vom 20. September 2001 hat das
Amtsgericht Bad Kissingen die Zuständigkeit für die nachträglichen Entschei-
dungen nach §§ 453, 462 a StPO auf das Amtsgericht Pirmasens als Wohn-
sitzgericht übertragen. Durch Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 6. August
2002 ist gegen den Verurteilten eine weitere Freiheitsstrafe von sieben Mona-
ten verhängt worden, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese hat
der Verurteilte nach Widerruf der Strafaussetzung in der Justizvollzugsanstalt
Zweibrücken bis auf einen Strafrest verbüßt. Während der Strafverbüßung hat
das Amtsgericht Bad Kissingen seinen Beschluß vom 20. September 2001 auf-
gehoben, jedoch nach der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft die
Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen nach §§ 453, 462 a StPO
durch Beschluß vom 6. April 2004 erneut dem Amtsgericht Pirmasens übertra-
gen. Das Amtsgericht Pirmasens hält die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Zweibrücken für zuständig und hat die Akten dem Bundesge-
richtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
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Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen:
"Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen. Die Be-
stimmung eines Gerichtsstands gemäß § 14 StPO muss unterbleiben, wenn
sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Ge-
richts ergibt (st. Rspr. BGHSt 26, 162, 164; 28, 351, 352; 31, 244, 255; BGH
NStZ 2001, 110).
So verhält es sich hier. Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen
i. S. v. § 453 StPO ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zwei-
brücken. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus § 462 a Abs. 1, Abs. 4 Satz 3
StPO, da der Angeklagte sich in anderer Sache in der JVA Zweibrücken in
Strafhaft befunden hatte und die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Zweibrücken durch Beschluss vom 13. Januar 2004 einen Strafrest zur Bewäh-
rung ausgesetzt hat. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Verurteilte zwi-
schenzeitlich auf freiem Fuß befindet, weil die Fortwirkungszuständigkeit nach
§ 462a Abs. 4 Satz 3 StPO die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
für die Nachtragsentscheidungen aus allen anderen Verurteilungen gegen
denselben Verurteilten begründet (BGHSt 28, 82; KK-Fischer StPO 5. Aufl.
§ 462a
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Rdn. 13 m.w.N.). Das Amtsgericht Bad Kissingen konnte daher die Bewäh-
rungsüberwachung nicht wirksam übertragen, weil es, wie vorstehend darge-
legt, zum Zeitpunkt der Nachtragsentscheidungen hierfür nicht mehr zuständig
war (Senat, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 ARs 487/98; Fischer aaO
Rdn. 27 m.w.N.)."
Dem tritt der Senat bei.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Roggenbuck