Urteil des BGH vom 03.07.2013

BGH: ausstattung, stadt, wohnung, gemeinde, vermieter, einfamilienhaus, reihenhaus, mietobjekt, eigentum, prozess

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 359/12
Verkündet am:
3. Juli 2013
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Aachen vom 11. Oktober 2012 - unter Zurück-
weisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als bezüglich einer Erhöhung der Nettomiete
auf 313,99 € monatlich zum Nachteil der Klägerin erkannt worden
ist. Insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
Amtsgerichts Geilenkirchen vom 9. November 2011 zurückgewie-
sen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 11/20 und der
Beklagte zu 9/20 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist seit dem Jahr 2002 Mieter eines Reihenhauses der Klä-
gerin in Geilenkirchen-Neutevern. Bei diesem Ortsteil von Geilenkirchen handelt
es sich um eine im Jahr 1953 errichtete ehemalige Soldatensiedlung, die zum
unmittelbar benachbarten heutigen NATO-AWACS-Flughafen gehörte und sich
nunmehr insgesamt im Eigentum der Klägerin befindet. Die Nettomiete für das
71,2 qm große Haus betrug zuletzt 4,04 € je qm.
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Mit Schreiben vom 18. September 2009 verlangte die Klägerin von dem
Beklagten unter Bezugnahme auf den Mietspiegel von Geilenkirchen die Zu-
stimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete auf 4,86 € je qm. Der
Beklagte erteilte die Zustimmung nicht.
Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung
gerichteten Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens überwie-
gend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil unter
Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten teilweise geändert
und den Beklagten nur zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf monatlich
306,16 € (4,30 € je qm) verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-
teils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat zum Teil Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Kammer habe die ortsübliche Vergleichsmiete unter Heranziehung
des Mietspiegels für die Stadt Geilenkirchen entsprechend § 287 ZPO ge-
schätzt. Das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten könne
nicht in allen Punkten zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden, weil
es an der erforderlichen Transparenz und Nachvollziehbarkeit fehle. Im gericht-
lichen Verfahren könne auf eine Offenlegung der Miete und der Anschrift sowie
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der sonstigen Angaben über die Beschaffenheit der Vergleichswohnungen nicht
verzichtet werden. Da der Sachverständige die Mitteilung der erforderlichen
Angaben im Wesentlichen verweigert habe, sei sowohl für das Gericht als auch
für die Parteien keine Möglichkeit gegeben, sich mit der Vergleichbarkeit der
Wohnungen auseinander zu setzen.
Das Mietobjekt der Beklagten liege, wie auch die Klägerin selbst in ihrem
Mieterhöhungsverlangen angenommen habe, in einer einfachen Wohnlage. Mit
dem Begriff der Lage im Sinne von § 558 BGB sei der Bezug zum Wohngebiet
gemeint, zum Beispiel Zentral- oder Randlage, Wohn-, Misch- oder Gewerbe-
gebiet, Infrastruktur (Einkaufsmöglichkeiten, kulturelle Einrichtungen, Schulen),
Verkehrsanbindung, Straßenbild und -gepräge, Umweltbelästigung und Lärm.
Die Wohnlage werde im Mietspiegel der Stadt Geilenkirchen nach folgenden
typisierenden Kategorien unterschieden:
- Einfache Wohnlage, zum Beispiel besonders dichte Bebauung, Bau-
gebiete mit gemischter Benutzung/Industrieanlagen, Beeinträchtigun-
gen durch Abgase, Staub, Rauch und Verkehr, starke Mängel bei Be-
lichtung, Sonneneinstrahlung und Belüftung, keine öffentlichen Ver-
kehrsmittel beziehungsweise Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe, we-
nig oder keine Schulen, kulturelle Einrichtungen und/oder Freizeitmög-
lichkeiten.
- Mittlere Wohnlage, zum Beispiel Wohngebiete ohne besondere Vor-
und Nachteile, sowohl Innenstadt als auch Vorort; ausreichende (bis
ca. fünf Minuten Fußweg) Verkehrsanbindung zu Einkaufszentren und
öffentlichen Einrichtungen, Durchgangsverkehr, in der Regel kompak-
te Bauweise mit geringen Freiflächen, durchschnittliche Immissionsbe-
lastung.
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Eine gute Wohnlage sei nach Darstellung beider Parteien nicht in Be-
tracht zu ziehen.
Für eine Eingruppierung des von der Beklagten gemieteten Reihenhau-
ses in die einfache Wohnlage sprächen folgende Kriterien: Die Häuser der
Siedlung hinterließen in ihrer großen Mehrheit ein deutlich in die Jahre gekom-
menes, nicht ganz selten äußerst schlichtes, wenig phantasiereiches Einheits-
bild, auch wenn sich eine nennenswerte Zahl von Bewohnern alle Mühe gege-
ben habe, vereinzelte Grundstücke liebevoll zu gestalten. Die ursprüngliche
Zweckbestimmung als Kaserne sei indes nach wie vor prägend. Den Mittel-
punkt bilde ein grauer barackenartiger Block mit Lagercharakter. Unmittelbar
angrenzend befinde sich der stark gesicherte Eingang zum AWACS-Gelände.
An jeweils getrennt liegenden Garagenreihen mit deutlichem Kasernenhofcha-
rakter fehle offenkundig äußere Pflege. Die relativ schmalen Straßen der Sied-
lung befänden sich teilweise in einem schlechten, von einer Vielzahl von
Schlaglöchern gekennzeichneten Zustand. Die Siedlung grenze unmittelbar an
das AWACS-Flughafengelände mit entsprechendem Fahrzeug- und Personal-
verkehrsaufkommen. Der Fluglärm - bis zu 20 Starts und Landungen von gro-
ßen, technisch alten Maschinen pro Wochentag, die die Siedlung in sehr gerin-
ger Höhe überflögen - wirke jedenfalls tagsüber erheblich beeinträchtigend. Es
gebe in Neutevern keine oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang Ge-
schäfte, keine Schule, keinen Kindergarten, keine kulturellen Einrichtungen,
keine Kirche, keine ärztliche Versorgung. Die Verkehrsanbindung sei ungünstig,
der Ort liege wegen des hermetisch abgeriegelten Flughafens praktisch am En-
de einer Sackgasse und werde nur über eine einzige Straße erschlossen. Der
nächste Autobahnanschluss sei mehr als zehn km entfernt. Die Anbindung an
den öffentlichen Nahverkehr sei schlecht; insbesondere am Wochenende sei
eine äußerst eingeschränkte Frequenz zu verzeichnen.
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Die Kammer verkenne nicht, dass es durchaus auch Wohnwertmerkmale
gebe, die tendenziell für eine bessere Eingruppierung sprechen könnten, insbe-
sondere die relativ großen Grünflächen mit Spielplätzen, der fehlende Durch-
gangsverkehr, die ausreichend vorhandenen Stellplätze, die im Kern fast reine
Wohnbebauung und die landschaftlich geprägte Umgebung des Ortes in drei
Himmelsrichtungen (den Flughafen ausgenommen). Der Begriff der einfachen
Wohnlage sei allerdings auch nicht mit "schlechter Wohnlage" gleichzusetzen,
vielmehr führten die vorhandenen positiven Lagemerkmale in ihrer Gesamtheit
dazu, dass die Wohnlage innerhalb der Spanne im obersten Bereich einzuord-
nen sei.
Demnach erschließe sich der Kammer nicht, womit der Sachverständige
begründe, dass bei einer Gesamtbetrachtung eine mittlere Wohnlage anzu-
nehmen sei, zumal er diese Einstufung als "rein akademisch" bezeichnet habe.
Dem Sachverständigengutachten fehle jegliche Auseinandersetzung mit dem
Mietspiegel. Zuzustimmen sei dem Sachverständigen nur insoweit, als es sich
innerhalb der Kategorie der "einfachen Wohnlage" um eine Lage mit einzelnen
guten Wohnwertmerkmalen handele.
Zur Ausstattung zähle alles, was der Vermieter dem Mieter zur ständigen
Nutzung zur Verfügung stelle, also zum Beispiel Heizung, Bad, sanitäre Anla-
gen, Trockenräume, Isolierung des Gebäudes. Den diesbezüglichen Angaben
des Gutachters I. folgend sehe die Kammer bei dem Objekt der Be-
klagten - gemessen an der Baualtersklasse - keine herausragenden Wohn-
wertmerkmale, die einen entscheidenden Einfluss auf den Wohnwert hätten,
wenngleich gemessen an der Wohnaltersklasse die Ausstattung leicht gehoben
erscheine.
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Bei der Art des Mietobjektes sei neben der Struktur des Hauses (zum
Beispiel Reihenhaus) das Alter zu berücksichtigen. Spätere umfassende Mo-
dernisierungen könnten grundsätzlich zu einer Verschiebung in eine neuere
Baualtersklasse führen, wenn es sich um einen wesentlichen Bauaufwand han-
dele, der mindestens einem Drittel des Aufwandes für eine vergleichbare Neu-
bauwohnung entspreche (vgl. Ziffer 2 des Mietspiegels). Hier könne indes trotz
einzelner Modernisierungsmaßnahmen nur ein Baujahr bis 1960 zugrunde ge-
legt werden. Insgesamt gehe die Kammer anhand der Beschreibungen der Par-
teien und der Angaben des Sachverständigen I. davon aus, dass bei
geringfügigen Verbesserungen Art und Beschaffenheit des Hauses baualters-
gerecht insgesamt im gehobenen Durchschnitt lägen, also keine besonderen
Vor- und Nachteile aufwiesen, jedoch auch modernen Wohnbedürfnissen schon
annähernd genügten.
Ein Zuschlag "Naherholung im Naturschutzgebiet 5 %" sei schon deshalb
nicht möglich, weil ein solcher Wohnwertvorteil jedenfalls durch den unmittelbar
benachbarten AWACS-Flugplatz mehr als kompensiert werde. In welcher Höhe
ein Zuschlag für den Charakter als Einfamilienhaus (Ziffer 7 des Mietspiegels)
anzuerkennen sei, könne dahinstehen. Denn selbst bei einem Zuschlag von
2,5 %, dem niedrigsten hier in Betracht kommenden Wert, würde der höchste
Wert, den die Spanne des Mietspiegels zulasse
, nämlich 4,30 € je qm, bereits
überschritten. Der Höchstwert der Mietspiegelspanne sei jedoch in der Regel
auch der höchstmögliche Wert für die Einzelvergleichsmiete. Da zu den qualita-
tiven Kriterien im Sinne von § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB auch der Charakter des
Mietobjekts als Einfamilienhaus zähle, bestehe auch kein Anlass, ausnahms-
weise den Höchstwert der Mietspiegelspanne zu überschreiten.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Wohnwertmerkmale schätze
die Kammer die Basismiete ohne Zu- und Abschläge innerhalb der Spanne auf
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4,20 € je qm am weit oberen Rand der Spanne. Allerdings stelle der obere
Spannenwert die Kappungsgrenze dar, so dass sich unter Berücksichtigung der
Zuschlä
ge die Einzelvergleichsmiete auf 4,30 € je qm belaufe.
II.
Diese im Wesentlichen zutreffende Beurteilung hält rechtlicher Nachprü-
fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts ist der Einfamilienhauszuschlag nicht durch den oberen Wert
der Spanne des entsprechenden Mietspiegelfeldes begrenzt.
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass
das Gutachten des Sachverständigen I. als Grundlage für die Ermitt-
lung der ortsüblichen Vergleichsmiete für das von der Beklagten gemietete Rei-
henhaus ungeeignet ist.
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgel-
ten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum
vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten
vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 BGB abgesehen, ge-
ändert worden sind (§ 558 Abs. 2 BGB). Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist
ein objektiver Maßstab anzulegen, der einen repräsentativen Querschnitt der
üblichen Entgelte darstellen soll (BVerfGE 53, 352, 358). Die ortsübliche Ver-
gleichsmiete darf im Prozess daher nur auf der Grundlage von Erkenntnisquel-
len bestimmt werden, die die tatsächlich und üblicherweise gezahlten Mieten für
vergleichbare Wohnungen in einer für die freie tatrichterliche Überzeugungsbil-
dung (§ 286 ZPO) hinreichenden Weise ermittelt haben (Senatsurteil vom
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16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, NJW 2010, 2946 Rn. 9; vgl. BVerfGE 37, 132,
143).
Diesen Anforderungen genügt das vom Sachverständigen I. er-
stellte Gutachten nicht. Der Sachverständige muss bei der Ermittlung der Ein-
zelvergleichsmiete ein breites Spektrum von Vergleichswohnungen aus der
Gemeinde berücksichtigen. Diese Anforderung ist nicht erfüllt, wenn - wie hier -
nur Vergleichswohnungen aus einer einzigen Siedlung, die im Eigentum ein und
desselben Vermieters steht, Berücksichtigung finden.
Entgegen der Auffassung der Revision ist das nicht deshalb anders zu
beurteilen, weil der Ortsteil, in dem sich die Wohnung der Beklagten befindet,
gewisse Besonderheiten aufweist und sich dort eine Reihe fast identischer Ver-
gleichsobjekte befindet. Diese Umstände nötigen auch nicht dazu, eine Art
"Spezialmietspiegel" für diesen Ortsteil aufzustellen. Denn Grundlage der orts-
üblichen Vergleichsmiete ist das Mietniveau in der gesamten Gemeinde. Zur
Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete können deshalb auch Objekte her-
angezogen werden, die nach Ausstattung, Art, Größe und Lage nur ungefähr
vergleichbar sind. Einzelnen Unterschieden bei den Vergleichswohnungen kann
gegebenenfalls durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden. Im Üb-
rigen kann der Vermieter nach der Rechtsprechung des Senats zwar zur Be-
gründung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558a BGB auf den eigenen
Bestand zurückgreifen (Senatsurteil vom 19. Mai 2010 - VIII ZR 122/09, NZM
2010, 576 Rn 12). Ferner hat es der Senat nicht beanstandet, dass der gericht-
liche Sachverständige die Vergleichswohnungen nur durch Befragungen ver-
schiedener Vermieter ermittelt (Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR
30/09, NJW 2010, 149 Rn. 13). Eine Auswahl von Wohnungen, die sämtlich
dem die Mieterhöhung begehrenden Vermieter gehören, stellt aber keine reprä-
sentative Stichprobe für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Pro-
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zess dar. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht nicht den vom Sachver-
ständigen I. auf diese Weise ermittelten Wert zu Grunde gelegt. Ob
das Gutachten zusätzlich auch wegen der fehlenden Offenlegung der Ver-
gleichswohnungen (vgl. dazu BVerfG, NJW 1995, 40, sowie BGH, Urteil vom
15. April 1994 - V ZR 286/92, NJW 1994, 2899) unverwertbar ist, bedarf hier
keiner Klärung.
2. Auch die weitere Vorgehensweise des Berufungsgerichts, die ortsübli-
che Einzelvergleichsmiete für die Wohnung der Beklagten in der Weise zu er-
mitteln, dass die Wohnung anhand der Angaben der Parteien und der Be-
schreibung des Sachverständigen zur Ausstattung und zu den Besonderheiten
der Lage und Infrastruktur der ehemaligen Soldatensiedlung in die einschlägige
Mietspiegelspanne eingeordnet und ihr unter Heranziehung von § 287 ZPO ein
konkreter Wert zugeordnet wird, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Senat hat bereits entschieden, dass dem einfachen Mietspiegel im Prozess
eine Indizwirkung zukommt und es von den Umständen des Einzelfalls abhängt,
ob der Mietspiegel für die Beurteilung der ortsüblichen Vergleichsmiete einer
konkret zu beurteilenden Wohnung ausreicht (Senatsurteile vom 16. Juni 2010
- VIII ZR 99/09, aaO Rn. 12 ff.; vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, WuM
2013, 110 Rn. 16). Insbesondere kommt es darauf an, welche Einwendungen
von den Parteien gegen den Erkenntniswert der Angaben des Mietspiegels er-
hoben werden (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, aaO
Rn. 13). Aus dem Berufungsurteil ist nicht ersichtlich, dass die Parteien konkre-
te Einwendungen gegen den Mietspiegel von Geilenkirchen erhoben hätten.
Übergangenen Sachvortrag der Klägerin zeigt die Revision insoweit auch nicht
auf. Der pauschale Einwand der Revision, einfache Mietspiegel enthielten in der
Mehrzahl keine aussagekräftigen Daten, sondern würden "ausgehandelt" oder
"einvernehmlich festgelegt", ist nicht geeignet, die Indizwirkung des Mietspie-
gels von Geilenkirchen zu erschüttern.
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Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, das Reihenhaus
der Beklagten sei der "einfachen Wohnlage" im Sinne des Mietspiegels der
Stadt Geilenkirchen zuzuordnen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen
der Auffassung der Revision stehen die Ausführungen des Sachverständigen
I. einer solchen Einordnung nicht entgegen. Denn der Sachverständige
hat das zu beurteilende Mietobjekt nicht in den Mietspiegel der Stadt Geilenkir-
chen eingeordnet, sondern die von ihm genannte Vergleichsmiete allein aus
einem Vergleich mit anderen Reihenhäusern der Klägerin ermittelt, die eben-
falls zu der ehemaligen Soldatensiedlung Neutevern gehören. Da es nach der
Vorgehensweise des Sachverständigen auf die Einordnung in eine bestimmte
Wohnlage nicht ankam, hat er die von ihm erwogene Einstufung in eine "mittle-
re Wohnlage" selbst als "akademisch" bezeichnet und seine Einschätzung zu-
dem dahin relativiert, dass nach anderen ihm bekannten Mietspiegeln eine Ein-
stufung in die "mittlere Wohnlage" möglich sei. Dass das Berufungsgericht bei
der vorgenommenen Einordnung als "einfache Lage" im Sinne des Mietspiegels
von Geilenkirchen von falschen Voraussetzungen ausgegangen wäre, lässt sich
den Angaben des Sachverständigen zur Beurteilung der Wohnlage somit nicht
entnehmen. Soweit die Revision die Nähe des Mietobjekts zu einem Natur-
schutzgebiet hervorhebt, hat das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt be-
rücksichtigt, ihm aber neben anderen Faktoren wie der Nähe zum Militärflugha-
fen rechtsfehlerfrei nicht dasselbe Gewicht beigemessen wie die Revision.
Auch die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, dass für das Mietob-
jekt der Beklagten innerhalb der für die einfache Wohnlage und die einschlägige
Baualters
klasse ausgewiesenen Spanne von 3,30 € je qm bis 4,30 € je qm ein
Wert von 4,20 € je qm anzunehmen sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-
standen.
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3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, der in Ziffer 7 des Mietspiegels von Geilenkirchen vorgesehene
Einfamilienhauszuschlag von bis zu zehn Prozent dürfe nicht zur Überschrei-
tung der Spanne führen. Dies kann der Senat selbst beurteilen, denn die Ausle-
gung eines Mietspiegels (§ 558a Abs. 2 Nr. 1, § 556c, § 558c BGB) unterliegt
der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (Senatsurteil vom
4. Mai 2011 - VIII ZR 227/10, NJW 2011, 2284 Rn. 12). Mit einem solchen Zu-
schlag sollen ersichtlich Umstände berücksichtigt werden, die in den ausgewie-
senen Spannen selbst keinen Niederschlag gefunden haben. Der Zuschlag für
Einfamilienhäuser beruht auf der Einschätzung, dass der Nutzungswert eines
solchen Objekts regelmäßig höher ist als derjenige einer Wohnung von im Übri-
gen vergleichbarer Größe, Ausstattung und Lage, weil zusätzlich das Grund-
stück (Garage oder Einstellplatz, Garten usw.) zur Verfügung steht. Der Zu-
schlag ist deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht durch
den oberen Spannenwert begrenzt. Dies entspricht auch der Auskunft der Stadt
Geilenkirchen, die den Mietspiegel in Abstimmung mit den Interessenverbänden
erstellt hat, in ihrem Schreiben vom 21. August 2012, auf das die Revision zu-
treffend Bezug nimmt.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es
einen Einfamilienhauszuschlag wegen der von ihm angenommenen Begren-
zung durch den oberen Spannenwert verneint hat; insoweit ist es aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet über den Zuschlag in der Sache
selbst, weil keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Nach den Erläuterungen des Mietspiegels ist es innerhalb des Einfamilienhaus-
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zuschlages als negativ zu berücksichtigen, wenn - wie hier - weder Garage
noch Einstellplatz auf dem Grundstück vorhanden sind. Ferner ist zu berück-
sichtigen, dass es sich hier nicht um ein freistehendes Einfamilienhaus, sondern
um ein Reihenhaus handelt. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte
schätzt der Senat den Zuschlag auf fünf Prozent zu dem vom Berufungsgericht
ermittelten Mietwert von 4,2
0 € je qm, so dass sich eine ortsübliche Ver-
gleichsmiete von 4,41
€ je qm oder - umgerechnet auf die Wohnfläche des Rei-
henhauses des Beklagten - eine monatliche Nettomiete von 313,99
€ ergibt.
Das Berufungsurteil ist mithin insoweit aufzuheben, als es hinter diesem Betrag
zum Nachteil der Klägerin zurückbleibt. Insoweit ist die Berufung des Beklagten
gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die weitergehende Revision
der Klägerin ist zurückzuweisen.
Ball
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, Entscheidung vom 09.11.2011 - 10 C 144/10 -
LG Aachen, Entscheidung vom 11.10.2012 - 2 S 525/11 -