Urteil des BGH vom 06.12.2001

BGH (zpo, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 16/01
vom
6. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,
Dr. Wiebel und Bauner
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des
11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom
7. Mai 2001 wird auf Kosten der Beklagten verworfen ( § 577 Abs. 2,
§ 78 Abs. 1 ZPO ). Ein Fall ohne Anwaltszwang (§ 78 Abs. 3, § 569
Abs. 2 ZPO) ist nicht gegeben.
Der Beschwerdewert wird auf 25.901,68 DM festgesetzt.
Ullmann
Thode
Haß
Wiebel
Bauner