Urteil des BGH vom 20.11.2012

BGH: rechtliches gehör, abhängigkeit, erpressung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 497/12
vom
20. November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
hier: Anhörungsrüge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 be-
schlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 31. Oktober 2012 gegen
den Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2012 wird auf seine Kos-
ten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An-
geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12. Juni 2012 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der als Antrag nach § 356a StPO zu behandelnde Antrag des Verurteil-
ten vom 31. Oktober 2012 auf "Wiederaufhebung des Beschlusses" ist jeden-
falls unbegründet. Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung vom
23. Oktober 2012 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen
der Antragsteller zuvor nicht gehört wurde; er hat auch kein zu beachtendes
Vorbringen übergangen oder sonst den Anspruch des Antragstellers auf rechtli-
ches Gehör verletzt. Der jetzige Vortrag des Verurteilten, seine Angaben vor
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dem Landgericht seien "nicht richtig" gewesen, ist für das - zudem abgeschlos-
sene - Revisionsverfahren ebenso ohne Bedeutung wie der gesondert gestellte
Antrag auf "Erteilung eines Gegengutachtens wegen Mißbrauch und Ab-
hängigkeit von Betäubungsmittel".
Nack Wahl Jäger
Sander Radtke